GOZ Nr. 4110

Auffüllen von parodontalen Knochendefekten mit Aufbaumaterial (Knochen- und/oder Knochener­satzmaterial), auch Einbringen von Proteinen, zur regenerativen Behandlung parodontaler Defekte, ggf. einschließlich Materialentnahme im Aufbau­gebiet, je Zahn oder Parodontium oder Implantat

Abrechnungsbestimmung

Die Leistung nach der Nummer 4110 ist auch im Rahmen einer chirurgischen Behandlung berechnungsfähig.
Die Kosten eines einmal verwendbaren Knochenkollektors oder -schabers sind gesondert berechnungsfähig.

Punktzahl180 Punkte  
Faktor1,0-fach2,3-fach3,5-fach
Gebühr in €10,12 €23,28 €35,43 €

Kommentar zur Leistungsbeschreibung

Die Leistung beinhaltet das Auffüllen knöcherner Defekte unter Beteiligung eines Parodontiums mit Knochen und/oder Knochenersatzmaterial. Auch das Einbringen regenerativer Proteine entspricht dem Leistungsinhalt.
Die Gebührennummer stellt vorrangig auf die Therapie spalt- oder schüsselförmiger parodontaler Knochendefekte ab.
Die Nummer 4110 ist jedoch auch neben chirurgischen Leistungen wie z.B. der Prämolarisierung, Wurzelspitzenresektionen, Zystektomien, die als parodontaler Defekt die Größe einer Zahnregion nicht übersteigen oder der Hemisektion und Teilextraktion berechnungsfähig.
Die Leistung ist gemäß der Leistungsbeschreibung auf die Region eines Zahnes begrenzt. Eine Volumenvermehrung oder Veränderung der Außenkontur des Alveolarknochens erfolgt nicht.
Das Auffüllen knöcherner Defekte, die die Größe einer Zahnregion überschreiten, fällt nicht unter diese Nummer, da kein parodontaler Defekt, sondern ein Knochendefekt des Alveolarkam- mes/Kieferkörpers vorliegt. Die Bezugnahme zu einem Implantat in der Leistungsbeschreibung und somit zum Auffüllen eines periimplantären Knochendefektes ist fachlich obsolet, da kein Pa- rodontium und somit kein parodontaler Defekt vorliegt. Das Auffüllen derartiger Defekte ist bei der Verwendung autologen Knochens mit der Nummer 9090 und/oder bei Einbringung von Knochenersatzmaterial analog zu berechnen.
Eine Knochenentnahme geringen Umfangs im Operationsgebiet ist Bestandteil der Leistung nach der Nummer 4110. Die Entnahme von Knochen aus einem getrennten Operationsgebiet berechtigt zum Ansatz der Nummer 9140. Die Kosten für einen einmal verwendungsfähigen Knochenkollektor oder -schaber sind neben der Nummer 4110 gesondert berechnungsfähig.
Eine mit einer Volumenvermehrung einhergehende Augmentation mit Knochen und/oder Knochenersatzmaterial, z.B. als vorbereitende oder begleitende Maßnahme für eine lmplantat- einbringung entspricht den Nummern 9100 oder 9130. Ggf. treten die Nummern 9140 und 9150 hinzu.
Erfolgt neben der Leistung nach der Nummer 4110 eine Weichteilunterfütterung mit autologem Knochen, ist hierfür die 9090 berechnungsfähig. Wird hierbei Knochenersatzmaterial und/oder ein collagen patch verwendet, so entspricht diese Leistung der Nummer GOÄ 2442. Die Leistung nach der Nummer 4110 wird je Zahn bzw. Paro- dontium einmal berechnet. Sie ist auch neben anderen parodontalchirurgischen Leistungen berechnungsfähig. Werden in einem Zahnzwischenraum die parodontalen Knochendefekte zweier benachbarter Zähne behandelt, kommt die Nummer zweimal zum Ansatz.

Zusätzlicher Aufwand

  • Erschwerter Zugang bei Zahnengstand
  • Furkationsbefall
  • Therapien an überkronten Zähnen/Implantaten und/oder an extrakoronalen Verbindungselementen
  • Erschwernis bei Maßnahmen im posterioren Gebiet
  • Modellierende Maßnahmen am Knochen
  • u. v. m.

Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen

  • Anästhesien GOZ 0080 ff.
  • Entfernung harter und weicher Beläge GOZ 4050 ff.
  • Parodontalchirurg. Therapie, geschlossen GOZ 4070 ff.
  • Lappenoperationen GOZ 4090 ff.
  • Stillung einer übermäßigen Blutung, die das typische Maß des Eingriffs übersteigt oder eine Unterbrechung des Eingriffs erfordert
    GOZ 3050
  • Stillung einer Blutung durch Abbinden oder Umstechen eines Gefäßes oder durch Knochenbolzung GOZ 3060
  • Beseitigen scharfer Zahnkanten GOZ 4030
  • Polieren/Finieren von Füllungen GOZ 2130
  • Rekonturieren von Restaurationsrändern GOZ 2320
  • Plastische Deckung GOZ 3100
  • Gewinnung und Transplantation von Schleimhaut GOZ 4130
  • Gewinnung und Transplantation von Bindege-webe GOZ 4133
  • Verwendung einer Membran GOZ 4138
  • Wurzelspitzenresektion GOZ 3110 f.
  • Hemisektion und Teilextraktion GOZ 3130
  • Zystektomie einer dentogenen Zyste bis zur Größe einer Zahnregion GOZ 3190
  • Prämolarisierung GOZ § 6 Abs. 1
  • Knochenentnahme außerhalb des Aufbaugebietes GOZ 9140
  • u. v. m.