GOZ Nr. 1000
Erstellung eines Mundhygienestatus und eingehende Unterweisung zur Vorbeugung gegen Karies und parodontale Erkrankungen, Dauer mindestens 25 Minuten
Abrechnungsbestimmung
Die Leistung nach der Nummer 1000 ist innerhalb eines Jahres einmal, die Leistung nach der Nummer 1010 innerhalb eines Jahres dreimal berechnungsfähig.
Die Leistungen umfassen die Erhebung von Mundhygiene-Indizes, das Anfärben der Zähne, die praktische Unterweisung mit individuellen Übungen und die Motivierung des Patienten.
Im Zusammenhang mit den Leistungen nach den Nummern 1000 und 1010 sind Leistungen nach den Nummern 0010, 4000 und 8000 sowie Beratungen und Untersuchungen nach der Gebührenordnung für Ärzte nur dann berechnungsfähig, wenn diese Leistungen anderen Zwecken dienen und dies in der Rechnung begründet wird.
Punktzahl | 200 Punkte | ||
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Faktor | 1,0-fach | 2,3-fach | 3,5-fach |
Gebühr in € | 11,25 € | 25,87 € | 39,37 € |
Kommentar zur Leistungsbeschreibung
Der „Mundhygienestatus“ ist die diagnostische Leistung des Zahnarztes hinsichtlich des Standes der Mundhygiene bzw. des Zustandes der Gingiva. Die Erhebung entsprechender Indizes und die Unterweisungen sind auch an fortgebildete Praxismitarbeiter delegierbar. Die Leistung beinhaltet die Aufklärung über die Vermeidung von Karies und Zahnbetterkrankungen. Die Gesamtdauer der Leistung ist mit einer Mindestzeit belegt, die ggf. auf mehr als eine Sitzung verteilt werden kann.
Die Wahl des Mundhygiene-Index ist dem Zahnarzt freigestellt. Die Erstellung eines MundhygieneIndex kann ausreichend sein. Die Erstellung mehrerer Indizes ist nicht vorgeschrieben, vielmehr ist die Auswahl eines von mehreren möglichen Indizes freigegeben. Der Hinweis auf mehrere Indizes und die Wahl des Plurals in den Abrechnungsbestimmungen bedeuten, dass sich die Berechenbarkeit auf zwei Nummern (1000, 1010) bezieht. Die Erhebung des Mundhygienestatus muss in geeigneter Form dokumentiert sein. Die Verwendung eines Formblatts ist nicht vorgeschrieben. Die Feststellung und Beurteilung von Plaque-Retentionsstellen oder von Pflegedefiziten mittels Anfärben der Zähne gehören ebenfalls zur Leistung. Auswahl und Umfang von praktischen Übungen richten sich am individuellen Profil des Patienten aus. Die Motivation ist den individuellen Gegebenheiten des Patienten angemessen vorzunehmen.
Die Leistung ist nur einmal innerhalb eines Jahres berechnungsfähig. Sie ist daher erneut berechnungsfähig an dem Tag des Jahres, der zahlmäßig identisch ist mit dem Tag des Vorjahres, an dem die Leistung nach der Nummer 1000 erbracht wurde. Wird die Leistung nicht an diesem Tag, sondern zu einem späteren Zeitpunkt erbracht, so beginnt der Jahreszeitraum erst am Tag der Leistungserbringung. Die hiermit limitierte Abrechnungsfähigkeit der Leistung entspricht nicht immer dem medizinischen Erfordernis. Sofern die Leistung in einem kürzeren Abstand wiederholt werden soll, kann die Leistung nach § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet werden. Im Übrigen steht für weitere Kontrollen und Unterweisungen die Nummer 1010 zur Berechnung zur Verfügung.
Der Leistungsinhalt der Nummer 1000 umfasst nicht die Beratung, die Unterweisung und die Untersuchung des Patienten hinsichtlich der Diagnostik und ggf. Besprechung von Therapien bei Zahn-, Mund- und Kiefererkrankungen. Diese Leistung(en) können zwar in derselben Sitzung, aber nicht innerhalb des durch die Nummer 1000 vorgegebenen Zeitrahmens von 25 Minuten erbracht werden und müssen unterschiedlichen Zwecken dienen. Sollen also Untersuchungen und Beratungen in derselben Sitzung erfolgen, dürfen diese nur dann berechnet werden, wenn sie nicht Prophylaxezwecken, sondern anderen Zwecken dienen. Dies muss in der Rechnung begründet werden, und zwar mit der Angabe, dass die an demselben Tag berechnete Untersuchungs- oder Beratungsleistung (z. B.) der Feststellung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten gedient habe.
Gleiches gilt auch, sofern in derselben Sitzung neben dem Mundhygiene-status zusätzlich eine Leistung nach Nummer 4000 (Parodontalstatus) oder nach Nummer 8000 (Klinische Funktionsanalyse) erbracht wird. Die Gebührennummern 1000 und 1010 sind an einem Behandlungstag berechnungsfähig, wenn der Patient im Anschluss an die Leistungserbringung nach der Nummer 1000 selbständig die Umsetzung des Erlernten übt und anschließend eine Kontrolle nach der Nummer 1010 erfolgt. Ein derartiger Ablauf ist nicht als eine, ggf. einen Ausschluss der Nebeneinanderberechnung begründende Sitzung aufzufassen. Die Zeitvorgaben sind einzuhalten.
Zusätzlicher Aufwand
Der Aufwand bei der Erbringung der Leistung nach Nummer 1000 ist unter anderem von folgenden Faktoren abhängig:
- Schlechte Mundhygiene erfordert eine aufwendigere Erhebung des Mundhygienestatus. Auch bei Vorliegen von Dysgnathien, Zahnengstand und/oder laufender kieferorthopädischer Behandlung ist der Aufwand zur Erstellung eines Mundhygienestatus in der Regel erhöht.
- Die Anzahl der Zähne ist im Erwachsenengebiss in der Regel höher als im Milchgebiss.
- Sofern ein Index zur Dokumentation nicht ausreichend ist, benötigt die Erstellung mehrerer Indizes zusätzlichen Zeitaufwand.
- Bei Patienten mit mehreren Plaque-Retentionsstellen, wie z. B. bei unversorgten Kavitäten, in parodontal erkrankten Gebissen, im Fall von parodontaler Nachsorge oder bei bestimmten prothetischen Konstruktionen, kann der Zeitaufwand ansteigen.
- Motorische und/oder mentale Einschränkungen des Patienten machen die Erstellung eines Mundhygienestatus in der Regel zeitaufwendiger. Das kann auch für Kinder/Jugendliche mit reduzierter Kooperationsbereitschaft bzw. Compliance gelten.
- Spezielle Techniken zur Interdentalraumpflege
- Anwendung audiovisueller Hilfsmittel und/oder Anschauungsmaterial
- Überschreitung der geforderten Mindestzeit von 25 Minuten
- u. v. m.
Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen
- Gebührennummern aus GOÄ bzw. analoge Berechnungen nach § 6 Abs. 1 GOZ
- Ermittlung der Pufferkapazität
- Ermittlung der Speichelsekretionsrate
- Testung auf Streptococcus mutans, Lactobacillus etc.
- Pilz-Nachweis
- Individueller schriftlicher Diätplan
- Bestimmung des subgingivalen Keimspektrums
- BOP-Test zur Erfassung des Entzündungszustandes in der Tiefe der parodontalen Tasche
- Individuelle Kiefermodelle zur Aufklärung und/oder Motivation GOZ 0060
- eingehende Untersuchung GOZ 0010
- Kontrolle Übungserfolg GOZ 1010
- Parodontalstatus GOZ 4000
- Gingival-/Parodontalindex GOZ 4005
- Funktionsanalyse GOZ 8000
- u. v. m.