GOZ Nr. 1010
Kontrolle des Übungserfolges einschließlich weiterer Unterweisung, Dauer mindestens 15 Minuten
Abrechnungsbestimmung
Die Leistung nach der Nummer 1000 ist innerhalb eines Jahres einmal, die Leistung nach der Nummer 1010 innerhalb eines Jahres dreimal berechnungsfähig.
Die Leistungen umfassen die Erhebung von Mundhygiene-Indizes, das Anfärben der Zähne, die praktische Unterweisung mit individuellen Übungen und die Motivierung des Patienten.
Im Zusammenhang mit den Leistungen nach den Nummern 1000 und 1010 sind Leistungen nach den Nummern 0010, 4000 und 8000 sowie Beratungen und Untersuchungen nach der Gebührenordnung für Ärzte nur dann berechnungsfähig, wenn diese Leistungen anderen Zwecken dienen und dies in der Rechnung begründet wird.
Punktzahl | 100 Punkte | ||
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Faktor | 1,0-fach | 2,3-fach | 3,5-fach |
Gebühr in € | 5,62 € | 12,94 € | 19,68 € |
Kommentar zur Leistungsbeschreibung
Die Leistung stellt eine Ergänzungsleistung zu Nummer 1000 dar und folgt dieser ggf.l in einer separaten Sitzung nach. Die Gesamtdauer der Leistung ist mit einer Mindestzeit belegt, die ggf. auf mehr als eine Sitzung verteilt werden kann. Die Leistung schließt sich inhaltlich an die Leistung nach Nummer 1000 an und wird den individuellen Erfordernissen angepasst. Die Leistung ist an fortgebildete Mitarbeiter delegierbar.
Die Leistung ist innerhalb eines Jahres höchstens dreimal berechnungsfähig. Der Jahreszeitraum, in dem die Leistung nach der Nummer 1010 erneut dreimal berechnungsfähig ist, beginnt an dem Tag des Jahres, der zahlmäßig identisch ist mit dem Tag des Vorjahres, an dem die Leistung erstmalig erbracht wurde. Maßgeblich für den tatsächlichen Beginn des neuen Jahreszeitraums, in dem die Nummer 1010 erneut höchstens dreimal berechnungsfähig ist, ist jedoch der Tag, an dem die Leistung erneut erstmalig erbracht wird. Die hiermit limitierte Abrechnungsfähigkeit der Leistung entspricht nicht immer dem medizinischen Erfordernis. Sofern die Leistung mehr als dreimal innerhalb des Zeitraumsmedizinisch notwendig ist, ist die Leistung § 6 Abs. 1 analog zu berechnen.
Im Übrigen stehen für andere Kontrollen und Unterweisungen durch den Zahnarzt die Beratungsleistung nach Nummer 1 oder 3 (GOÄ) ggf. als alleinige Leistung zur Berechnung zur Verfügung. Der Leistungsinhalt der Nummer 1010 umfasst nicht die Beratung, die Unterweisung und die Untersuchung des Patienten hinsichtlich Diagnostik und ggf. Besprechung von Therapien bei Zahn-, Mund- und Kiefererkrankungen. Diese Leistung(en) können zwar in derselben Sitzung, aber nicht im Zusammenhang mit der Leistung nach Nummer 1010 erbracht werden. Sollen also Untersuchungen und Beratungen in derselben Sitzung erfolgen, dürfen diese nur dann berechnet werden, wenn sie nicht Prophylaxezwecken, sondern anderen Zwecken dienen. Dies muss in der Rechnung begründet werden, z.B. dergestalt, dass eine Angabe erfolgt, die an demselben Tag berechnete Untersuchungsleistung habe der Feststellung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten und nicht Prophylaxezwecken (Unterwei- sung/Kontrolle Übungserfolg) gedient.
Gleiches gilt auch, sofern in derselben Sitzung neben dem Mundhygiene-status noch eine Leistung nach Nummer 4000 (Parodontalstatus) oder nach Nummer 8000 (Klinische Funktionsanalyse) erbracht wird. Die Gebührennummern 1000 und 1010 sind an einem Behandlungstag berechnungsfähig, wenn der Patient im Anschluss an die Leistungserbringung nach der Nummer 1000 selbständig die Umsetzung des Erlernten übt und anschließend eine Kontrolle nach der Nummer 1010 erfolgt. Ein derartiger Ablauf ist nicht als eine, ggf. einen Ausschluss der Nebeneinanderberechnung begründende Sitzung aufzufassen. Die Zeitvorgaben sind einzuhalten.
Zusätzlicher Aufwand
- Schlechte Mundhygiene erfordert eine aufwendigere Erhebung des Mundhygienestatus. Auch bei Vorliegen von Dysgnathien, Zahnengstand und/oder laufender kieferorthopädischer Behandlung ist der Aufwand in der Regel erhöht.
- Die Anzahl der Zähne ist im Erwachsenengebiss in der Regel höher als im Milchgebiss.
- In Gebissen mit mehreren Plaque-Retentionsstellen, wie z. B. bei unversorgten Kavitäten, in parodontal erkrankten Gebissen, im Fall von parodontaler Nachsorge oder bei bestimmten prothetischen Konstruktionen, kann der Zeitaufwand ansteigen.
- Sofern ein erneutes Anfärben der Beläge in derselben Sitzung erforderlich wird, steigt der Aufwand der Kontrolle.
- Motorische und/oder mentale Einschränkungen des Patienten machen die Erstellung eines Mundhygienestatus in der Regel zeitaufwendiger. Das kann auch für Kinder/Jugendliche mit reduzierter Kooperationsbereitschaft gelten.
- Ernährungshinweise und die diesbezügliche Mundhygieneberatung sind fakultative Leistungsbestandteile.
- Spezielle Techniken zur Interdentalraumpflege
- Anwendung audiovisueller Hilfsmittel und/oder Anschauungsmaterial
- Überschreiten der geforderten Mindestzeit von 15 Minuten
- u. v. m.
Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen
- Gebührennummern aus GOÄ bzw. analoge Berechnung nach § 6 Abs. 1 GOZ
- Ermittlung der Pufferkapazität
- Ermittlung der Speichelsekretionsrate
- Testung auf Streptococcus mutans, Lactobacillus etc.
- Pilz-Nachweis
- Individueller schriftlicher Diätplan
- Bestimmung des subgingivalen Keimspektrums
- BOP-Test zur Erfassung des Entzündungszustandes in der Tiefe der parodontalen Tasche
- Individuelle Kiefermodelle zur Aufklärung und/oder Motivation GOZ 0060
- eingehende Untersuchung GOZ 0010
- Kontrolle Übungserfolg GOZ 1010
- Parodontalstatus GOZ 4000
- Gingival-/Parodontalindex GOZ 4005
- Funktionsanalyse GOZ 8000
- u. v. m.