GOZ Nr. 1020

Lokale Fluoridierung zur Verbesserung der Zahn­hartsubstanz, zur Kariesvorbeugung und -behand­lung, mit Lack oder Gel, je Sitzung

Abrechnungsbestimmung

Die Leistung nach der Nummer 1020 ist innerhalb eines Jahres höchstens viermal berechnungsfähig.

Punktzahl50 Punkte  
Faktor1,0-fach2,3-fach3,5-fach
Gebühr in €2,81 €6,47 €9,84 €

Kommentar zur Leistungsbeschreibung

Die Applikation von fluoridhaltigen Medikamenten in Form von Lacken oder Gelen auf die Zahn- oberfläche(n) dient zur Schmelzhärtung und/oder zur Vorbeugung gegen Karies.
Die Behandlung von Initialkaries mittels Touchie- rung mit Lack oder Gel ist Leistungsinhalt, nicht jedoch darüber hinausgehende Maßnahmen zur Behandlung kariöser Defekte.
Die Leistung ist an fortgebildete Mitarbeiter delegierbar.
Die Mundspülung mit fluoridhaltigen Lösungen erfüllt nicht die Voraussetzungen dieser Leistung. Die Maßnahme ist unabhängig von der Anzahl der behandelten Zähne nur einmal je Sitzung berechnungsfähig.
Das Fluoridierungsmedikament (Lack oder Gel) ist nicht gesondert berechnungsfähig.
Die Leistung ist nicht berechnungsfähig für die Behandlung überempfindlicher Zähne (siehe Nummer 2010).
Die Glattflächenversiegelung ist nicht unter dieser Nummer zu berechnen , sondern unter der Nummer 2000.
Die Leistung ist innerhalb eines Jahres höchstens viermal berechnungsfähig. Der Jahreszeitraum, in dem die Leistung nach der Nummer 1020 erneut viermal berechnungsfähig ist, beginnt an dem Tag des Jahres, der zahlmäßig identisch ist mit dem Tag des Vorjahres, an dem die Leistung erstmalig erbracht wurde. Maßgeblich für den tatsächlichen Beginn des neuen Jahreszeitraums, in dem die Nummer 1020 erneut höchstens viermal berechnungsfähig ist, ist jedoch der Tag, an dem die Leistung erneut erstmalig erbracht wird.
Jede lokale Fluoridierung, die mehr als die vierte Leistung dieser Art innerhalb eines Jahres (365 Tage) darstellt, ist - bei medizinischer Notwendigkeit - nach § 6 Abs. 1 analog zu berechnen.

Zusätzlicher Aufwand

  • Vermehrter Aufwand in Abhängigkeit von der Anzahl der zu fluoridierenden Zähne
  • Verwendung von Hilfsmitteln (z. B. Einmallöffel) zur Applikation
  • u.v.m.

Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen

  • Fissuren-, Glattflächenversiegelung GOZ 2000
  • Behandlung überempfindlicher Zahnflächen GOZ 2010
  • Absolute Trockenlegung GOZ 2040
  • Belagentfernung GOZ 4050/4055/4060
  • Versiegelung nach Entfernung von GOZ 6110
  • Klebebrackets oder Bändern GOZ 6130
  • Eingliederung einer individuell gefertigten Fluoridierungsschiene, Material- und Laborkosten gesondert berechnungsfähig GOZ 1030
  • Bissflügelaufnahmen zum Kariesmonitoring GOÄ 5000 ff.
  • Kariesinfiltrationsbehandlung GOZ § 6 Abs. 1