GOZ Nr. 1040

Professionelle Zahnreinigung

Abrechnungsbestimmung

Die Leistung umfasst das Entfernen der supragin- givalen/gingivalen Beläge auf Zahn- und Wurzeloberflächen einschließlich Reinigung der Zahnzwischenräume, das Entfernen des Biofilms, die Oberflächenpolitur und geeignete Fluoridierungsmaßnahmen, je Zahn oder Implantat oder Brückenglied.
Die Leistung nach der Nummer 1040 ist neben den Leistungen nach den Nummern 1020, 4050, 4055, 4060, 4070, 4075, 4090 und 4100 nicht berechnungsfähig.

Punktzahl28 Punkte  
Faktor1,0-fach2,3-fach3,5-fach
Gebühr in €1,57 €3,62 €5,51 €

Kommentar zur Leistungsbeschreibung

Die „Professionelle Zahnreinigung“ (PZR) ist ein Maßnahmenpaket zur systematischen Entfernung aller Arten von Belägen auf den Zahnoberflächen und den freiliegenden Wurzeloberflächen im supragingivalen und gingivalen Bereich der Zähne. Die PZR umfasst - abhängig von der individuellen Notwendigkeit - die Reinigung der Zahnzwischenräume, die Entfernung des Biofilms, die Politur aller zugänglichen Oberflächen und ggf. die Fluoridierung der gereinigten Oberflächen. Die Leistung kann mit Handinstrumenten oder mit mechanischer bzw. instrumenteller Unterstützung erbracht werden.
Die PZR wird je Zahn, Krone, Brückenglied oder Implantat, auch an bedingt abnehmbarem Zahnersatz berechnet. Sie ist nicht berechnungsfähig für die Reinigung von abnehmbarem Prothesen. Die Behandlung überempfindlicher Zahnflächen im Sinne der Nummer 2010 dient der Reduktion/Beseitigung von Hypersensibilitäten. Die Nummer 2010 ist neben der Nummer 1040 berechnungsfähig. Neben der PZR kann eine Fluoridierung (Nummer 1020) nicht separat berechnet werden. An Zähnen, die nicht mittels PZR behandelt wurden, gilt dieser Ausschluss nicht.
Die Zahnsteinentfernung (Nummern 4050 und 4055) ist neben der PZR ebenfalls nicht berechnungsfähig, da ihr Leistungsinhalt von dieser Nummer umfasst ist. Auch die Kontrolle nach Zahnsteinentfernung oder nach PZR (Nummer 4060) ist neben dieser Nummer nicht berechnungsfähig.
Parodontalchirurgische Maßnahmen (Nummern 4070, 4075, 4090 und 4100) betreffen den subgingivalen Bereich und dürfen an demselben Zahn neben der PZR ebenfalls nicht berechnet werden. Die PZR stellt ggf. eine Vorbehandlung für weitergehende Maßnahmen am Parodontium dar. Die subgingivale Belagentfernung im Sinne einer PZR, z. B. im Rahmen einer paradontalen Nachsorge, ist von dieser Nummer nicht umfasst und muss daher analog berechnet werden.
Die PZR an Verbindungselementen wie Stegen, Geschieben usw. ist nicht beschrieben und wird daher analog berechnet.
Kontrollmaßnahmen bzw. Nachreinigungen in einer Folgesitzung können unter der Nummer 4060 berechnet werden.

Beschluss des Beratungsforums Nr. 56:
Die subgingivale Instrumentierung bei Resttaschen im Rahmen einer Unterstützenden Parodontitistherapie (UPT) gemäß der S3-Leitlinie „Die Behandlung von Parodontitis Stadium I bis III“ der DG Paro und DGZMK ist eine selbstständige, nicht in der GOZ beschriebene Leistung. Die Leistung ist gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnen. Die BZÄK, der PKV-Verband und die Beihilfeträger empfehlen als Analoggebühr die GOZ-Nr. 0090a für den einwurzeligen Zahn und die GOZ-Nr. 2197a für den mehrwurzeligen Zahn. Um Erstattungsschwierigkeiten vorzubeugen ist verpflichtend auf der Rechnung anzugeben: GOZ-Nr. „0090a“ bzw. „2197a“ mit der Beschreibung „Subgingivale Instrumentierung - UPT“. Die GOZ-Nrn. 4070 bzw. 4075 sind daneben nicht berechnungsfähig. Die Entfernung der gingivalen/supragingivalen weichen und harten Beläge ist originär nach der GOZ zu berechnen.

Zusätzlicher Aufwand

  • Spülungen zur Absenkung der Keimbelastung
  • Anwendung eines Pulverstrahlgerätes
  • PZR an besonders schwer zugänglichen Bereichen (Engstand, Verblockung usw.)
  • u. v. m.

Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen

  • Subgingivale Reinigung GOZ § 6 Abs. 1
  • Beseitigen scharfer Zahnkanten GOZ 4030
  • Behandlung überempfindlicher Zahnflächen GOZ 2010
  • Politur von Füllungsrändern GOZ 2130
  • Konturieren von Restaurationsrändern GOZ 2320
  • Lokalbehandlung von Mundschleimhauterkrankungen GOZ 4020
  • Subgingivale medikamentöse antibakterielle Lokalapplikation GOZ 4025
  • Mundhygienestatus GOZ 1000
  • Kontrolle Übungserfolg GOZ 1010
  • Versiegelung kariesfreier Fissuren GOZ 2000
  • Zusätzliche Reinigung der Zunge und der Wangenschleimhaut im Sinne einer Full-Mouth-Desinfektion GOZ § 6 Abs 1
  • u. v. m.