GOZ Nr. 5000
Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese: je Pfeilerzahn oder Implantat als Brücken- oder Prothesenanker mit einer Vollkrone (Tangentialpräparation)
Abrechnungsbestimmung
Durch die Leistungen nach den Nummern 5000 bis 5040 sind folgende zahnärztliche Leistungen abgegolten: Präparieren des Zahnes oder Implantates, Relationsbestimmung, Abformungen, Einproben, provisorisches Eingliedern, festes Einfügen der Krone, der Einlagefüllung, der Teilkrone o.a., Nachkontrolle und Korrekturen.
Zu den Kronen nach den Nummern 5000 bis 5040 gehören Kronen (Voll-, Teil- und Teleskopkronen, sowie Wurzelstiftkappen) jeder zahntechnischen Ausführung.
Zu den Leistungen nach den Nummern 5000 bis 5040 gehören Brücken- oder Prothesenanker mit Verbindungselementen jeder Ausführung.
Die Leistungen nach den Nummern 5000 und 5030 umfassen auch die Verschraubung und Abdeckung mit Füllungsmaterial.
Punktzahl | 1016 Punkte | ||
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Faktor | 1,0-fach | 2,3-fach | 3,5-fach |
Gebühr in € | 57,14 € | 131,43 € | 200,00 € |
Kommentar zur Leistungsbeschreibung
Versorgung eines tangential zu präparierenden Zahnes mit einer Vollkrone (verblendet oder unverblendet) oder eines Implantats im Zusammenhang mit der Versorgung eines teil- oder restbezahnten Kiefers durch Brücke(n) oder Teilprothese.
Als Brückenanker gelten nur Kronen, die unmittelbar den Lücken benachbart und mit dem/den Brückenglied(ern) verbunden sind. Weitere Kronen im Brückenverband sind nach den Nummern 2200 bis 2220 zu berechnen. Gleiches gilt für Freiend- und Extensionsbrücken.
Als Prothesenanker gelten Kronen, die ein Verbindungselement nach Nummer 5080 aufweisen. Kronen, die nicht als Brücken- oder Prothesenanker dienen, sondern gegossene oder gebogene Halte- oder Stützelemente tragen, werden nach den Nummern 2200 bis 2220 berechnet.
Die Versorgung eines Implantats mit einem Brücken- oder Prothesenanker wird unabhängig von einer eventuellen Präparation des Implantats oder Implantataufbaus immer mit einer Krone nach der Nummer 5000 berechnet, sofern der Rücken- und Prothesenanker die Okklusionsebene erreicht.
Die Verschraubung von Implantat und Suprakonstruktion sowie der Verschluss eines Schraubenkanals mit Füllungsmaterial sind nicht gesondert berechnungsfähig.
Nachkontrollen und ggf. Korrekturen im zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung sind Bestandteil der Leistung.
Zusätzlicher Aufwand
- Erschwerte Retention durch kurze klinische Krone
- Erschwerte Abformung (z. B. Stellungsanomalie, inserierende Bänder, Würgereiz)
- Divergenz oder Konvergenz der Ankerzähne
- Ungünstige Pfeilerverteilung
- Erschwertes Vorgehen bei parodontal ungünstigen Verhältnissen
- Erhöhter Präparationsaufwand für Verblendung
- Maßnahmen zur Farbbestimmung
- Individueller Mehraufwand bei zusätzlichen Einproben
- Erschwerter Zugang bei der Verschraubung und/oder Abdeckung des Schraubenkanals
- Präparation des Abutments
- u. v. m.
Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen
- Entfernen einer Einlagefüllung/Krone/eines Brückenankers, Abtrennen eines Brückengliedes o. Ä. GOZ 2290
- Entfernen eines Wurzelstiftes GOZ 2300
- Besondere Maßnahmen beim Präparieren GOZ 2030
- Anlegen von Spanngummi GOZ 2040
- Plastischer Aufbau GOZ 2180
- Gegossener Aufbau mit Stiftverankerung GOZ 2190
- Schraubenaufbau oder Glasfaserstift o. Ä. GOZ 2195
- Adhäsive Befestigung GOZ 2197
- Verwendung eines Verbindungselements GOZ 5080
- Provisorische Brücke im direkten Verfahren, je Zahn oder Implantat GOZ 5120
- Provisorische Brücke im direkten Verfahren, je Brückenspanne oder Freiendsattel GOZ 5140
- Funktionsanalytische Leistungen GOZ 8000 ff.
- u. v. m.