GOZ Nr. 5020

Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese: je Pfeilerzahn als Brückenoder Prothesenanker mit einer Teilkrone mit Retentionsrillen oder -kasten oder mit Pinledges einschließlich Rekonstruktion der Kaufläche

Abrechnungsbestimmung

Durch die Leistungen nach den Nummern 5000 bis 5040 sind folgende zahnärztliche Leistungen abgegolten: Präparieren des Zahnes oder Implan- tates, Relationsbestimmung, Abformungen, Einproben, provisorisches Eingliedern, festes Einfügen der Krone, der Einlagefüllung, der Teilkrone o.a., Nachkontrolle und Korrekturen.
Zu den Kronen nach den Nummern 5000 bis 5040 gehören Kronen(Voll-, Teil- und Teleskopkronen, sowie Wurzelstiftkappen) jeder zahntechnischen Ausführung.
Zu den Leistungen nach den Nummern 5000 bis 5040 gehören Brücken- oder Prothesenanker mit Verbindungselementen jeder Ausführung.
Die Leistungen nach den Nummern 5000 und 5030 umfassen auch die Verschraubung und Abdeckung mit Füllungsmaterial.
Die Leistungen nach den Nummern 5010 und 5020 sind im Zusammenhang mit Implantaten nicht berechnungsfähig.

Punktzahl1997 Punkte  
Faktor1,0-fach2,3-fach3,5-fach
Gebühr in €112,32 €258,33 €393,10 €

Kommentar zur Leistungsbeschreibung

Versorgung eines Zahnes, der mit einer präparierten Stufe versehen ist, mit einer Teilkrone (verblendet oder unverblendet) im Zusammenhang mit der Versorgung eines teil- oder restbezahnten Kiefers durch Brücke(n) oder Teilprothese.
Als Brückenanker gelten Teilkronen, die unmittelbar den Lücken benachbart und mit dem/den Brückenglied(-ern) verbunden sind, oder Prothesenanker die mindestens ein Verbindungselement nach Nummer 5080 aufweisen. Weitere Teilkronen im Brückenverband sind nach der Nummer 2220 zu berechnen. Gleiches gilt für Freiend- und Extensionsbrücken.
Teilkronen, die nicht als Brücken- oder Prothesenanker dienen, sondern gegossene oder gebogene Halte- oder Stützelemente tragen, werden nach der Nummer 2220 berechnet. Einlagefüllungen, die als Brückenanker dienen, sind nicht nach den Nummern 2160, 2170, sondern nach 5010 zu berechnen.
Nachkontrollen und ggf. Korrekturen im zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung sind Bestandteil der Leistung.

Zusätzlicher Aufwand

  • Erschwerte Retention durch kurze klinische Krone
  • Erschwerte Abformung (z. B. Stellungsanomalie, inserierende Bänder, Würgereiz)
  • Divergenz oder Konvergenz der Ankerzähne
  • Ungünstige Pfeilerverteilung
  • Erschwertes Vorgehen bei parodontal ungünstigen Verhältnissen
  • Erhöhter Präparationsaufwand für Verblendung
  • Maßnahmen zur Farbbestimmung
  • Individueller Mehraufwand bei zusätzlichen Einproben
  • u. v. m.

Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen

  • Entfernen einer Einlagefüllung/Krone/eines Brückenankers, Abtrennen eines Brückengliedes o. Ä. GOZ 2290
  • Entfernen eines Wurzelstiftes GOZ 2300
  • Besondere Maßnahmen beim Präparieren GOZ 2030
  • Anlegen von Spanngummi GOZ 2040
  • Plastischer Aufbau GOZ 2180
  • Gegossener Aufbau mit Stiftverankerung GOZ 2190
  • Schraubenaufbau oder Glasfaserstift o. Ä. GOZ 2195
  • Adhäsive Befestigung GOZ 2197
  • Verwendung eines Verbindungselements GOZ 5080
  • Provisorische Brücke im direkten Verfahren, je Zahn GOZ 5120
  • Provisorische Brücke im direkten Verfahren, je Brückenspanne oder Freiendsattel GOZ 5140
  • Funktionsanalytische Leistungen GOZ 8000 ff.
  • u. v. m.