GOZ Nr. 5030

Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brü­cke oder Prothese: je Pfeilerzahn oder Implantat als Brücken- oder Prothesenanker mit einer Wur­zelkappe mit Stift, gegebenenfalls zur Aufnahme einer Verbindungsvorrichtung oder anderer Ver­bindungselemente

Abrechnungsbestimmung

Durch die Leistungen nach den Nummern 5000 bis 5040 sind folgende zahnärztliche Leistungen abgegolten: Präparieren des Zahnes oder Implantates, Relationsbestimmung, Abformungen, Einproben, provisorisches Eingliedern, festes Einfügen der Krone, der Einlagefüllung, der Teilkrone o.a., Nachkontrolle und Korrekturen
Zu den Kronen nach den Nummern 5000 bis 5040 gehören Kronen (Voll-, Teil- und Teleskopkronen, sowie Wurzelstiftkappen) jeder zahntechnischen Ausführung.
Zu den Leistungen nach den Nummern 5000 bis 5040 gehören Brücken- oder Prothesenanker mit Verbindungselementen jeder Ausführung.
Die Leistungen nach den Nummern 5000 und 5030 umfassen auch die Verschraubung und Abdeckung mit Füllungsmaterial.

Punktzahl1483 Punkte  
Faktor1,0-fach2,3-fach3,5-fach
Gebühr in €83,41 €191,84 €291,92 €

Kommentar zur Leistungsbeschreibung

Versorgung eines koronal zerstörten, ggf. mit einer Wurzelfüllung versehenen Zahnes mit einer Wurzelkappe im Zusammenhang mit der Versorgung eines teil- oder restbezahnten Kiefers durch Brücke(n), Teilprothese oder Deckprothese. Diese Gebührennummer ist auch für die Versorgung eines Implantats mit einem wurzelkappenartigen Aufbau berechnungsfähig.
Die Berechnungsfähigkeit der Geb.-Nr. 5030 GOZ ist unabhängig davon, ob es sich um eine zahntechnisch hergestellte, oder industriell gefertigte Suprakonstruktion handelt. Weitere Wurzelkappen, auch in einem Brückenverband, werden ebenfalls nach der Nummer 5030 berechnet. Weitere Kronen im Brückenverband, die nicht unmittelbar den Lücken benachbart und mit dem/den Brückenglied(-ern) verbunden sind, sind nach den Nummern 2200 bis 2220 zu berechnen. Gleiches gilt für Freiend- und Extensionsbrücken.
Als Prothesenanker gilt eine Wurzelkappe, die ein Verbindungselement nach Nummer 5080 aufweist. Wurzelkappen ohne Stift sind im Leistungsverzeichnis der GOZ nicht gesondert aufgeführt. Sie sind daher analog zu berechnen.
Die Verschraubung von Implantat und Suprakonstruktion sowie der Verschluss eines Schraubenkanals mit Füllungsmaterial sind nicht gesondert berechnungsfähig (siehe Abrechnungsbestimmung). Nachkontrollen und ggf. Korrekturen im zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung sind Bestandteil der Leistung.

Zusätzlicher Aufwand

  • Erschwerte Retentionsgewinnung
  • Erschwerte Abformung (z. B. Stellungsanomalie, inserierende Bänder, Würgereiz)
  • Erschwerte Präparation eines Wurzelkanals
  • Ungünstige Pfeilerverteilung
  • Erschwertes Vorgehen bei parodontal ungünstigen Verhältnissen
  • Individueller Mehraufwand bei zusätzlichen Einproben
  • u. v. m.

Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen

  • Entfernen einer Einlagefüllung/Krone/eines Brückenankers, Abtrennen eines Brückengliedes o. Ä. GOZ 2290
  • Entfernen eines Wurzelstiftes GOZ 2300
  • Besondere Maßnahmen beim Präparieren GOZ 2030
  • Chirurgische Kronenverlängerung GOZ 3230
  • Hemisektion GOZ 3130
  • Endodontische Maßnahmen GOZ 2360
  • Temporärer speicheldichter Verschluss einer Kavität GOZ 2020
  • Anlegen von Spanngummi GOZ 2040
  • Adhäsive Befestigung GOZ 2197
  • Verwendung eines Verbindungselements GOZ 5080
  • Provisorische Brücke im direkten Verfahren, je Zahn oder Implantat GOZ 5120
  • Provisorische Brücke im direkten Verfahren, je Brückenspanne oder Freiendsattel GOZ 5140
  • Funktionsanalytische Leistungen GOZ 8000 ff.
  • u. v. m.