GOZ Nr. 5040
Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese: je Pfeilerzahn oder Implantat als Brücken- oder Prothesenanker mit einer Teleskopkrone, auch Konuskrone
Abrechnungsbestimmung
Durch die Leistungen nach den Nummern 5000 bis 5040 sind folgende zahnärztliche Leistungen abgegolten: Präparieren des Zahnes oder Implantates, Relationsbestimmung, Abformungen, Einproben, provisorisches Eingliedern, festes Einfügen der Krone, der Einlagefüllung, der Teilkrone o.a., Nachkontrolle und Korrekturen.
Zu den Kronen nach den Nummern 5000 bis 5040 gehören Kronen (Voll-, Teil- und Teleskopkronen, sowie Wurzelstiftkappen) jeder zahntechnischen Ausführung. Zu den Leistungen nach den Nummern 5000 bis 5040 gehören Brücken- oder Prothesenanker mit Verbindungselementen jeder Ausführung.
| Punktzahl | 2605 Punkte | ||
|---|---|---|---|
| Faktor | 1,0-fach | 2,3-fach | 3,5-fach |
| Gebühr in € | 146,51 € | 336,97 € | 512,79 € |
Kommentar zur Leistungsbeschreibung
Die Leistung umfasst die Versorgung eines Zahnes oder eines Implantats mit einer Teleskop- oder Konuskrone (verblendet oder unverblendet bzw. jeder anderen zahntechnischen Ausführung) im Zusammenhang mit der Versorgung eines teiloder restbezahnten Kiefers durch Brücke(n) oder Teilprothese oder Deckprothese. Beim Vorliegen einer abnehmbaren Brücke, die mittels Teleskopoder Konuskronen mit dem Restgebiss verbunden ist, wird jede einzelne Doppelkrone nach der Nummer 5040 berechnet. Gleiches gilt für Freiend- und Extensionsbrücken. Die den Nummern 5040/5080 nachgelagerten Abrechnungsbestimmungen schließen die Nebeneinanderberechnung der beiden Gebührennummern aus. Eine Nebeneinanderberechnung liegt jedoch in folgenden Fällen nicht vor:
1. Zwei oder mehrere nicht unmittelbar benachbarte Primärkronen werden mittels einer Stegkonstruktion verbunden. Übernimmt die Stegkonstruktion durch retentive oder friktive Wirkung die Funktion eines oder mehrerer Verbindungselemente, so ist die Nummer 5080 je Stegsegment neben der Nummer 5040 zwar sitzungs- jedoch nicht zahngleich berechnungsfähig.
2. Wird eine Doppelkrone nicht im Zuge der Eingliederung sondern zu einem späteren Zeitpunkt mit einem Verbindungselement versehen, so ist hierfür die Nummer 5080 berechnungsfähig.
3. Wird bei Erneuerung einer Sekundärkrone nach der Nummer 5100 die Doppelkrone mit einem Verbindungselement versehen oder wird durch die Eingliederung der Sekundärkrone ein Verbindungselement geschaffen, so ist hierfür die Nummer 5080 berechnungsfähig. Sinngemäß gilt dies bei der analog zu bewertenden Erneuerung einer Primärkrone. Nachkontrollen und ggf. Korrekturen im zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung sind Bestandteil der Leistung. Mesostrukturen aller Art, also Zwischenelemente zum Ausgleich von Pfeilerdivergenzen, sind im Leistungsverzeichnis der GOZ nicht aufgeführt und werden analog berechnet.
Die alleinige Erneuerung eines Innenteleskops ist in der Gebührenordnung nicht beschrieben und ist daher nach § 6 Abs. 1 zu berechnen. In diesem Fall ist auch die Nummer 5080 für die Herstellung der Verbindung zum alten Außenteleskop berechnungsfähig.
Beschluss des Beratungsforums Nr. 30:
Im Falle einer sattelfreien, rein parodontal abgestützten teleskopierenden Brücke - im Gegensatz zu einer Teleskopprothese - ist die GOZ-Nr. 5210 GOZ nicht zusätzlich zu den GOZ-Nrn. 5040 und 5070 berechnungsfähig.
Zusätzlicher Aufwand
- Erschwerte Retention durch kurze klinische Krone
- Erschwerte Abformung (z. B. Stellungsanomalie, inserierende Bänder, Würgereiz)
- Ungünstige Pfeilerverteilung
- Erschwertes Vorgehen bei parodontal ungünstigen Verhältnissen
- Erhöhter Präparationsaufwand für Verblendung
- Maßnahmen zur Farbbestimmung
- Zusätzliche retentive Hilfsmittel
- Individueller Mehraufwand bei zusätzlichen Einproben
- u. v. m.
Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen
- Entfernen einer Einlagefüllung/Krone/eines Brückenankers, Abtrennen eines Brückengliedes o. Ä. GOZ 2290
- Entfernen eines Wurzelstiftes GOZ 2300
- Besondere Maßnahmen beim Präparieren GOZ 2030
- Anlegen von Spanngummi GOZ 2040
- Plastischer Aufbau GOZ 2180
- Gegossener Aufbau mit Stiftverankerung GOZ 2190
- Schraubenaufbau oder Glasfaserstift o. Ä. GOZ 2195
- Anatomische Abformung des Kiefers mit individuellem Löffel GOZ 5170
- Funktionelle Abformung des OK mit individuellem Löffel GOZ 5180
- Funktionelle Abformung des UK mit individuellem Löffel GOZ 5190
- Adhäsive Befestigung GOZ 2197
- Provisorische Brücke im direkten Verfahren, je Zahn oder Implantat GOZ 5120
- Provisorische Brücke im direkten Verfahren, je Brückenspanne oder Freiendsattel GOZ 5140
- Funktionsanalytische Leistungen GOZ 8000 ff.
- u. v. m.