GOZ Nr. 5050

Teilleistungen nach den Nummern 5000 bis 5040 Enden die Leistungen mit der Präparation der Brü­ckenpfeiler oder Prothesenanker mit Verbin­dungselementen oder der Abdrucknahme beim Implantat, so ist die Hälfte der jeweiligen Gebühr berechnungsfähig.

Abrechnungsbestimmung

Die Leistungen nach den Nummern 5050 oder 5060 sind nur berechnungsfähig, wenn es dem Zahnarzt objektiv auf Dauer unmöglich war, die Behandlung fortzusetzen, oder eine Fortsetzung aus medizinischen Gründen nicht indiziert war.

Kommentar zur Leistungsbeschreibung

In Einzelfällen können Behandlungen nicht zu Ende geführt werden.
Objektive Gründe für eine nicht mögliche Weiterbehandlung können z. B. sein: Tod des Patienten, Umzug des Patienten, Behandler-/Praxis-wechsel, Kündigung des Behandlungsvertrages aus wichtigem Grund.
Die Berechnung von Teilleistungen kann auch aus medizinischen Gründen indiziert sein, z. B. bei längerer Behandlungspause, die ggf. zu veränderten intraoralen Verhältnissen geführt hat, wie nach längerer Krankheit, Unfall oder Abwesenheit des Patienten usw.
Die Nummern 5000 bis 5040 können zur Hälfte berechnet werden, wenn der Zahn für die Aufnahme der Krone präpariert wurde. Weitere Maßnahmen, wie etwa die Abformung der Zahnstümpfe zur Herstellung eines Arbeitsmodells, sind dabei noch nicht erfolgt.
Bei der Versorgung auf einem Implantat muss für die Berechnung dieser Teilleistung mindestens die Erstabformung im Rahmen der rekonstruktiven Behandlungsphase erfolgt sein.
Laborkosten werden entsprechend dem Stand der zahntechnischen Arbeiten in Rechnung gestellt.
Selbstständige zusätzliche Maßnahmen (s. u.), die im Zusammenhang mit den Teilleistungen nach den Nummern 5000 bis 5040 vollständig erbracht wurden, werden ohne Einschränkung berechnet.

Zusätzlicher Aufwand

  • Erschwerte Präparation bei kurzer klinischer Krone
  • Divergenz oder Konvergenz der Ankerzähne
  • Ungünstige Pfeilerverteilung
  • Erschwertes Vorgehen bei parodontal ungünstigen Verhältnissen
  • Maßnahmen zur Farbbestimmung
  • Erhöhter Präparationsaufwand für Verblendung
  • Erschwerte Präparation eines Wurzelkanals (bei GOZ 5030)
  • u. v. m.

Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen

  • Entfernen einer Einlagefüllung/Krone/eines Brückenankers, Abtrennen eines Brückengliedes o. Ä. GOZ 2290
  • Entfernen eines Wurzelstiftes GOZ 2300
  • Besondere Maßnahmen beim Präparieren GOZ 2030
  • Endodontische Maßnahmen GOZ 2360 ff.
  • Temporärer speicheldichter Verschluss einer Kavität GOZ 2020
  • Anlegen von Spanngummi GOZ 2040
  • Provisorische Brücke im direkten Verfahren, je Zahn oder Implantat GOZ 5120
  • Provisorische Brücke im direkten Verfahren, je Brückenspanne oder Freiendsattel GOZ 5140
  • Funktionsanalytische Leistungen GOZ 8000 ff.
  • u. v. m.