GOZ Nr. 5060

Teilleistungen nach den Nummern 5000 bis 5040 Sind darüber hinaus weitere Maßnahmen erfolgt, so sind drei Viertel der jeweiligen Gebühr berech­nungsfähig.

Abrechnungsbestimmung

Die Leistungen nach den Nummern 5050 oder 5060 sind nur berechnungsfähig, wenn es dem Zahnarzt objektiv auf Dauer unmöglich war, die Behandlung fortzusetzen, oder eine Fortsetzung aus medizinischen Gründen nicht indiziert war.

Kommentar zur Leistungsbeschreibung

In Einzelfällen können Behandlungen nicht zu Ende geführt werden.
Objektive Gründe für eine nicht mögliche Weiterbehandlung können z. B. sein: Tod des Patienten, Umzug des Patienten, Behandler-/Praxis-wechsel, Kündigung des Behandlungsvertrages aus wichtigem Grund.
Die Berechnung von Teilleistungen kann auch aus medizinischen Gründen indiziert sein, z. B. bei längerer Behandlungspause, die ggf. zu veränderten intraoralen Verhältnissen geführt hat, wie nach längerer Krankheit, Unfall oder Abwesenheit des Patienten usw.
Die Nummern 5000 bis 5040 können zu drei Vierteln berechnet werden, wenn nach der Präparation des Zahnes weitere Maßnahmen, z. B. die Abformung der Zahnstümpfe zur Herstellung eines Arbeitsmodells, erfolgt sind, die Krone jedoch noch nicht eingegliedert wurde.
Handelt es sich um die Versorgung eines Implantats, muss allerdings über die Abformung hinaus mindestens eine weitere Maßnahme erfolgt sein, um drei Viertel der Gebühr berechnen zu können. Laborkosten werden entsprechend dem Stand der zahntechnischen Arbeiten in Rechnung gestellt.
Selbstständige zusätzliche Maßnahmen (s. u.), die im Zusammenhang mit den Teilleistungen nach den Nummern 5000 bis 5040 vollständig erbracht wurden, werden ohne Einschränkung berechnet.

Zusätzlicher Aufwand

  • Erschwerte Retention durch kurze klinische Krone
  • Erschwerte Abformung (z. B. Stellungsanomalie, inserierende Bänder, Würgereiz)
  • Erschwerte Präparation eines Wurzelkanals wegen anatomisch ungünstigem Verlauf
  • Ungünstige Pfeilerverteilung
  • Erschwertes Vorgehen bei parodontal ungünstigen Verhältnissen
  • Erhöhter Präparationsaufwand für Verblendung
  • Maßnahmen zur Farbbestimmung
  • Individueller Mehraufwand bei zusätzlichen Einproben
  • u. v. m.

Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen

  • Entfernen einer Einlagefüllung/Krone/eines Brückenankers, Abtrennen eines Brückengliedes o. Ä. GOZ 2290
  • Entfernen eines Wurzelstiftes GOZ 2300
  • Besondere Maßnahmen beim Präparieren GOZ 2030
  • Endodontische Maßnahmen GOZ 2360 ff.
  • Temporärer speicheldichter Verschluss einer Kavität GOZ 2020
  • Anlegen von Spanngummi GOZ 2040
  • Anatomische Abformung mit individuellem Löffel GOZ 5170
  • Funktionelle Abformung OK GOZ 5180
  • Funktionelle Abformung UK GOZ 5190
  • Provisorische Brücke im direkten Verfahren, je Zahn oder Implantat GOZ 5120
  • Provisorische Brücke im direkten Verfahren, je Brückenspanne oder Freiendsattel GOZ 5140
  • Laborgefertigtes Provisorium im indirekten Verfahren, je Zahn oder Implantat GOZ 7080
  • Laborgefertigtes Provisorium im indirekten Verfahren, je Brückenglied    GOZ 7090
  • Funktionsanalytische Leistungen GOZ 8000 ff.
  • u. v. m.