GOZ Nr. 5090

Wiederherstellung der Funktion eines Verbin­dungselements nach der Nummer 5080

Punktzahl110 Punkte  
Faktor1,0-fach2,3-fach3,5-fach
Gebühr in €6,19 €14,23 €21,65 €

Kommentar zur Leistungsbeschreibung

Maßnahmen, die nach dieser Gebührennummer berechnet werden, sollen dem Wiederherstellen der hinreichenden Haltekraft eines Verbindungselements dienen.
Die Leistung wird angewendet bei der Wiederbefestigung eines Primär- oder Sekundärteils (z. B. Matritze oder Patritze) an einem Verbindungselement oder bei der Erneuerung des Primär- oder Sekundärteils eines Verbindungselements. Sie findet ferner Anwendung für den Austausch von Geschiebehülsen, Ankerknöpfen, Stegreitern o. Ä. zur Verbesserung oder Wiederherstellung der Verbindungsfunktion, z. B. durch das Aktivieren oder das Justieren eines Verbindungselements. Wird an einer Doppelkrone nicht im Zuge der Eingliederung, sondern zu einem späteren Zeitpunkt eine retentionssteigernde Maßnahme durchgeführt, ist hierfür die Geb.-Nr. 5080 berechnungsfähig. Nach erneutem Retentionsverlust werden diesbezügliche Wiederherstellungsmaßnahmen nach der Geb.-Nr. 5090 GOZ berechnet. Die Leistung kann im Zusammenhang mit einer Neuversorgung nicht berechnet werden.

Zusätzlicher Aufwand

  • Erschwerte Fixierung eines Sekundärteils wegen Hyperaktivität der Zunge, erhöhte Salivation oder Würgereiz
  • Erschwerte Abformung (z. B. Stellungsanomalie, inserierende Bänder)
  • Anzahl der wiederherzustellenden Verbindungselemente
  • Ungünstige Pfeiler- oder Ankerverteilung
  • Erschwertes Vorgehen bei parodontal ungünstigen Verhältnissen
  • Erschwertes Vorgehen bei abgesunkenem Biss
  • Erschwertes Vorgehen bei dysgnathen Verhältnissen
  • Erschwertes Vorgehen im Abrasionsgebiss
  • u. v. m.

Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen

  • Abformung mit individuellem Löffel GOZ 5170
  • Provisorische Krone GOZ 2270
  • Provisorische Ankerkrone GOZ 5120
  • Provisorische Brücke im direkten Verfahren, je Brückenspanne oder Freiendsattel GOZ 5140
  • Wiedereingliederung einer Krone oder Wiederherstellung einer Verblendschale an einem herausnehmbaren Zahnersatz GOZ 2310
  • Wiederherstellung einer Krone, eines Brückenankers, einer Verblendung an festsitzendem Zahnersatz GOZ 2320
  • Wiedereingliederung einer BrückeGOZ 5110
  • Wiederherstellungs- und Unterfütterungsmaßnahmen an herausnehmbarem Zahnersatz GOZ 5250 ff.
  • Beseitigung von scharfen Zahnkanten GOZ 4030
  • Beseitigung grober Vorkontakte GOZ 4040
  • u. v. m.