GOZ Nr. 5110

Wiedereingliederung einer endgültigen Brücke nach Wiederherstellung der Funktion

Punktzahl360 Punkte  
Faktor1,0-fach2,3-fach3,5-fach
Gebühr in €20,25 €46,57 €70,87 €

Kommentar zur Leistungsbeschreibung

Die 5110 stellt auf die Wiedereingliederung nach Wiederherstellung ab, beinhaltet diese jedoch nicht. Die Leistung wird berechnet, wenn eine definitive Brücke auf ihren Ankerzähnen erneut befestigt wird. Eventuell notwendige Wiederherstellungsmaßnahmen sind gesondert berechnungsfähig. Die Wiedereingliederung einer alio loco angefertigten provisorischen Brücke wird nach § 6 Abs. 1 berechnet.
Auch die Wiederbefestigung einer implantatgestützten Brücke auf Grund einer gelockerten Verschraubung fällt unter diese Leistung. Das Auswechseln einer beschädigten Befestigungsschraube wird zusätzlich nach der Geb.-Nr. 9060 GOZ berechnet.

Zusätzlicher Aufwand

  • Erschwertes Vorgehen wegen kurzer klinischer Pfeilerzähne
  • Erschwertes Vorgehen bei parodontal ungünstigen Verhältnissen
  • Erschwertes Vorgehen bei abgesunkenem Biss
  • Erschwertes Vorgehen bei dysgnathen Verhältnissen
  • Erschwerte Trockenlegung wegen Hyperaktivität der Zunge, erhöhter Salivation oder Würgereiz
  • u. v. m.

Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen

  • Wiederherstellung einer Krone, eines Brückenankers, einer Verblendschale oder Verblendung an festsitzendem Zahnersatz GOZ 2320
  • Abformung mit individuellem Löffel GOZ 5170
  • Entfernung einer Krone, eines Brückenankers, eines Brückenglieds GOZ 2290
  • Entfernung eines Wurzelstiftes GOZ 2300
  • Plastischer Aufbau GOZ 2180
  • Gegossener Aufbau mit Stiftverankerung GOZ 2190
  • Schraubenaufbau oder Glasfaserstift GOZ 2195
  • Provisorische Krone GOZ 5120
  • Provisorische Brücke, je Spanne oder Freiendsattel GOZ 5140
  • Laborgefertigtes Provisorium im indirekten Verfahren, je Zahn GOZ 7080
  • Laborgefertigtes Provisorium im indirekten Verfahren, je Brückenglied GOZ 7090
  • Adhäsive Befestigung GOZ 2197
  • Beseitigung von scharfen Zahnkanten GOZ 4030
  • u. v. m.