GOZ Nr. 5120
Provisorische Brücke im direkten Verfahren mit Abformung, je Zahn oder Implantat, einschließlich Entfernung
Abrechnungsbestimmung
Das Wiedereingliedern derselben provisorischen Brücke, gegebenenfalls auch mehrmals, einschließlich Entfernung ist mit den Gebühren nach den Nummern 5120 bis 5140 abgegolten.
Punktzahl | 240 Punkte | ||
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Faktor | 1,0-fach | 2,3-fach | 3,5-fach |
Gebühr in € | 13,50 € | 31,05 € | 47,24 € |
Kommentar zur Leistungsbeschreibung
Diese Art der provisorischen Versorgung ist auch als „Sofortprovisorium“ bekannt und wird in der Regel mithilfe einer zuvor durchgeführten Abformung oder einer vorbereiteten Tiefziehfolie (Formteil) hergestellt. Sie dient dem Schutz eines beschliffenen Zahnes und der temporären Sicherung der Kaufunktion. Die Einschränkung der Abrechnungsbestimmung im Hinblick auf die eingeschlossene Entfernung des Provisoriums trifft nicht zu, wenn die provisorische Brücke definitiv befestigt werden musste. In diesem Fall ist die Entfernung der Brücke gesondert berechnungsfähig, da sie dem Leistungsumfang der Nummer 2290 entspricht. Provisorische Brückenanker, die nicht unmittelbar an die Lücke angrenzen, werden nach der Nummer 2270 berechnet. Die Anfertigung einer provisorischen Stiftkrone im Zusammenhang mit einer provisorischen Brücke ist in der Leistungsbeschreibung der GOZ nicht aufgeführt. Sie wird daher nach § 6 Abs. 1 berechnet. Provisorische Brückenanker in Form von Inlays oder Teilkronen sind nach dieser Nummer zu berechnen. Eine Neuanfertigung infolge Verlust oder Defekt erfordert den erneuten Ansatz der Gebührennummer. Die zahnärztlichen Maßnahmen bei dieser Gebührennummer umfassen die Abformung, Anprobe, okklusale Anpassung, ggf. notwendige Korrekturen und die Eingliederung. Treten zusätzliche zahntechnische Laborleistungen hinzu, sind diese nach § 9 berechnungsfähig.
Beschluss des Beratungsforums Nr. 16:
Die Wiedereingliederung (inklusive Säuberung, ggf. Wiederanpassung) andernorts angefertigter direkter oder laborgefertigter Provisorien ist analog zu berechnen. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die Bundeszahnärztekammer keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband und die Beihilfeträger halten als Analoggebühr die GOZ-Nr. 2260 für angemessen.
Beschluss des Beratungsforums Nr. 31:
Das Umarbeiten einer definitiven Krone oder Brücke zu einem Provisorium und/oder Wiederbefestigung der definitiven Krone oder Brücke zum provisorischen Verbleib sind in der GOZ nicht beschrieben. Die Leistung wird gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die Bundeszahnärztekammer keine konkrete Analoggebühr. Der PKV- Verband und die Beihilfeträger halten als Analoggebühr - je nach Aufwand - die GOZ-Nr. 2260, 2270 oder 5120 je Zahn bzw. Brückenpfeiler für angemessen. Das Wiedereingliedern dieses Provisoriums, ggf. auch mehrmals, einschließlich Entfernung, ist mit der Berechnung der Analoggebühr abgegolten.
Beschluss Beratungsforum Nr. 51:
Die Wiederherstellung der Funktion eines direkten Provisoriums mit Abformung ist in der GOZ nicht beschrieben und ist daher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnen. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband und die Beihilfeträger halten als Analoggebühr die GOZ- Nr. 2270 für angemessen. Die Abformung ist mit der Analoggebühr abgegolten. Das Abformmaterial ist zusätzlich berechnungsfähig. Die Abrechnungsbestimmungen nach GOZ Nr. 2270 sind anzuwenden.
Zusätzlicher Aufwand
- Überdurchschnittlich häufige Abnahme und Wiederbefestigung
- Erschwertes Vorgehen wegen kurzer klinischer Ankerkronen
- Erschwerte Abformung (z. B. Stellungsanomalie, inserierende Bänder, Würgereiz)
- Divergenz oder Konvergenz der Ankerzähne
- Ungünstige Ankerverteilung
- Erschwertes Vorgehen bei parodontal ungünstigen Verhältnissen
- Erschwertes Vorgehen bei abgesunkenem Biss
- Erschwertes Vorgehen bei dysgnathen Verhältnissen
- Erschwertes Vorgehen im Abrasionsgebiss
- Mehraufwand bei der Anfertigung und Eingliederung einer provisorischen Stiftkrone
- u. v. m.
Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen
- Provisorische Brücke, je Zahn bei Verlust oder Defekt GOZ 5120
- Provisorische Brücke, je Spanne bei Verlust oder Defekt GOZ 5140
- Adhäsive Befestigung GOZ 2197
- Plastischer Aufbau GOZ 2180
- Gegossener Stiftaufbau GOZ 2190
- Schraubenaufbau, Glasfaseraufbau o. Ä. GOZ 2195
- Entfernung einer Krone, eines Brückenankers GOZ 2290 usw.
- Entfernung einer definitiv befestigten provisorischen Brücke GOZ 2290
- Entfernung eines Wurzelstiftes GOZ 2300
- Indirekte Überkappung GOZ 2330
- Direkte Überkappung GOZ 2340
- u. v. m.