GOZ Nr. 5140
Provisorische Brücke im direkten Verfahren mit Abformung, je Brückenspanne oder Freiendsattel, einschließlich Entfernung
Abrechnungsbestimmung
Das Wiedereingliedern derselben provisorischen Brücke, gegebenenfalls auch mehrmals, einschließlich Entfernung ist mit den Gebühren nach den Nummern 5120 bis 5140 abgegolten.
Punktzahl | 80 Punkte | ||
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Faktor | 1,0-fach | 2,3-fach | 3,5-fach |
Gebühr in € | 4,50 € | 10,35 € | 15,75 € |
Kommentar zur Leistungsbeschreibung
Diese Art der provisorischen Versorgung ist auch als „Sofortprovisorium“ bekannt und wird in der Regel mithilfe einer zuvor durchgeführten Abformung oder einer vorbereiteten Tiefziehfolie (Formteil) hergestellt und dient dem Schutz vor Zahnstellungsveränderungen sowie der temporären Sicherung der Kaufunktion. Die Einschränkung der Abrechnungsbestimmung im Hinblick auf die eingeschlossene Entfernung des Provisoriums trifft nicht zu, wenn die provisorische Brücke definitiv befestigt werden musste. In diesem Fall ist die Entfernung der Brücke gesondert berechnungsfähig. Eine Neuanfertigung infolge Verlust oder Defekt erfordert den erneuten Ansatz der Gebührennummer.
Die zahnärztlichen Maßnahmen bei dieser Gebührennummer umfassen die Abformung, Anprobe, okklusale Anpassung, ggf. notwendige Korrekturen und die Eingliederung. Treten zusätzliche zahntechnische Laborleistungen hinzu, sind diese nach § 9 berechnungsfähig.
Beschluss des Beratungsforums Nr. 16:
Die Wiedereingliederung (inklusive Säuberung, ggf. Wiederanpassung) andernorts angefertigter direkter oder laborgefertigter Provisorien ist analog zu berechnen. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die Bundeszahnärztekammer keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband und die Beihilfeträger halten als Analoggebühr die GOZ-Nr. 2260 für angemessen.
Beschluss Beratungsforum Nr. 51:
Die Wiederherstellung der Funktion eines direkten Provisoriums mit Abformung ist in der GOZ nicht beschrieben und ist daher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnen. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband und die Beihilfeträger halten als Analoggebühr die GOZ- Nr. 2270 für angemessen. Die Abformung ist mit der Analoggebühr abgegolten. Das Abformmaterial ist zusätzlich berechnungsfähig. Die Abrechnungsbestimmungen nach GOZ Nr. 2270 sind anzuwenden.
Zusätzlicher Aufwand
- Erschwerte Abformung (z. B. Stellungsanomalie, inserierende Bänder, Würgereiz)
- Divergenz oder Konvergenz der Ankerzähne
- Erschwertes Vorgehen bei abgesunkenem Biss
- Erschwertes Vorgehen bei dysgnathen Verhältnissen
- Erschwertes Vorgehen im Abrasionsgebiss
- u. v. m.
Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen
- Provisorische Brücke, je Ankerzahn bei Verlust oder Defekt GOZ 5120
- Provisorische Brücke, je Spanne bei Verlust oder Defekt GOZ 5140
- Entfernung einer definitiv befestigten provisorischen Brücke GOZ 2290
- u. v. m.