GOZ Nr. 5210
Versorgung eines teilbezahnten Kiefers durch eine Modellgussprothese mit gegossenen Halte- und Stützelementen einschließlich Einschleifen der Auflagen
Abrechnungsbestimmung
Durch die Leistungen nach den Nummern 5200 bis 5230 sind folgende Leistungen abgegolten: Anatomische Abformungen (auch des Gegenkiefers), Bestimmung der Kieferrelation, Einproben, Einpassen bzw. Einfügen, Nachkontrolle und Korrekturen.
Maßnahmen zur Weichteilstützung sind mit den Leistungen nach den Nummern 5200 bis 5340 abgegolten.
Punktzahl | 1400 Punkte | ||
---|---|---|---|
Faktor | 1,0-fach | 2,3-fach | 3,5-fach |
Gebühr in € | 78,74€ | 181,10 € | 275,59 € |
Kommentar zur Leistungsbeschreibung
Die Teilprothese nach dieser Nummer ist eine Form von abnehmbarem Ersatz fehlender Zähne in einem Lücken- bzw. Restgebiss. Sie ist über dentale Auflagen parodontal abgestützt und dient als definitiver Ersatz. Das Prothesengerüst mit seinen Halte- und Stützelementen besteht aus einer Metalllegierung und wird im Einstückgussverfahren hergestellt. Bei den komplizierten Halte- und Stützelementen handelt es sich um gegossene Klammern mit oder ohne Auflagen in unterschiedlichsten Ausführungen. Eine starke Vorschädigung oder konische Anatomie eines Pfeilerzahnes macht ggf. zusätzlich eine Überkronung erforderlich. Die Versorgung eines ausschließlich mit Implantaten versorgten zahnlosen Kiefers erfüllt den Leistungsinhalt dieser Nummer nicht und wird daher analog berechnet. Metallfreie flexible Teilprothesen ohne gegossene Klammern werden analog nach § 6 Abs. 1 GOZ berechnet.
Beschluss des Beratungsforums Nr. 30:
Im Falle einer sattelfreien, rein parodontal abgestützten teleskopierenden Brücke - im Gegensatz zu einer Teleskopprothese - ist die GOZ-Nr. 5210 GOZ nicht zusätzlich zu den GOZ-Nrn. 5040 und 5070 berechnungsfähig.
Beschluss des Beratungsforums Nr. 31:
Das Umarbeiten einer definitiven Krone oder Brücke zu einem Provisorium und/oder Wiederbefestigung der definitiven Krone oder Brücke zum provisorischen Verbleib sind in der GOZ nicht beschrieben. Die Leistung wird gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die Bundeszahnärztekammer keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband und die Beihilfeträger halten als Analoggebühr - je nach Aufwand - die GOZ-Nr. 2260, 2270 oder 5120 je Zahn bzw. Brückenpfeiler für angemessen. Das Wiedereingliedern dieses Provisoriums, ggf. auch mehrmals, einschließlich Entfernung, ist mit der Berechnung der Analoggebühr abgegolten.
Beschluss des Beratungsforums Nr. 48:
Der PKV-Verband, die Beihilfeträger und die Bundeszahnärztekammer stimmen überein, dass die Regelungen der GOZ-Nr. 5240 nicht nur für die in der Leistungslegende genannten GOZ-Nrn. 5200 und 5230, sondern auch für die GOZ-Nrn. 5210 und 5220 entsprechend Anwendung finden sollen.
Zusätzlicher Aufwand
- Erschwertes Vorgehen bei parodontal ungünstigen Verhältnissen
- Erschwertes Vorgehen bei abgesunkenem Biss/Abrasionsgebiss
- Erschwertes Vorgehen bei extremer Atrophie des Kieferkamms, flachem Gaumen, Würgereiz etc.
- Erschwertes Vorgehen bei Vorliegen eines Schlotterkamms
- Erschwertes Vorgehen bei dysgnathen Verhältnissen
- Erschwertes Vorgehen wegen divergierender, konvergierender oder elongierter Zähne
- Ungünstige Verteilung der Restbezahnung
- Notwendigkeit zu umfangreicher Weichteilstützung
- Individueller Mehraufwand bei zusätzlichen Einproben
- Anzahl der zu ersetzenden Zähne
- Anzahl der zu überbrückenden Spannen
- Schwierige Bestimmung der Bissrelation
- Mehr als zwei gegossene Halteelemente
- u. v. m.
Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen
- Planungsmodell GOZ 0050
- Planungsmodelle OK/UK GOZ 0060
- Anatomische Abformung mit individuellem Löffel GOZ 5170
- Versorgung eines Lückengebisses, je Spanne GOZ 5070
- Versorgung eines Zahnes oder Implantats mit einer Vollkrone (Tangentialpräparation) GOZ 2200
- Versorgung eines Zahnes durch eine Vollkrone (Hohlkehl- oder Stufenpräparation) GOZ 2210
- Versorgung eines Zahnes durch eine Teilkrone, auch Veneer GOZ 2220
- Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen GOZ 8000 ff.
- Beseitigung von scharfen Zahnkanten GOZ 4030
- Beseitigung grober Vorkontakte GOZ 4040
- Polieren/Finieren von Restaurationen GOZ 2130
- Rekonturieren von Restaurationsrändern GOZ 2320
- u. v. m.