GOZ Nr. 5230

Versorgung eines zahnlosen Kiefers durch eine to­tale Prothese oder Deckprothese bei Verwendung einer Kunststoff- oder Metallbasis, im Unterkiefer

Abrechnungsbestimmung

Eine Deckprothese setzt eine Basisgestaltung wie bei einer totalen Prothese voraus.
Durch die Leistungen nach den Nummern 5200 bis 5230 sind folgende Leistungen abgegolten: Anatomische Abformungen (auch des Gegenkiefers), Bestimmung der Kieferrelation, Einproben, Einpassen bzw. Einfügen, Nachkontrolle und Korrekturen.
Maßnahmen zur Weichteilstützung sind mit den Leistungen nach den Nummern 5200 bis 5340 abgegolten.

Punktzahl2200 Punkte  
Faktor1,0-fach2,3-fach3,5-fach
Gebühr in €123,73 €284,59 €433,06 €

Kommentar zur Leistungsbeschreibung

Diese Gebührennummer beschreibt die Versorgung des zahnlosen Unterkiefers mit einer Totalprothese. Die Gebührennummer ist auch dann anzuwenden, wenn Implantate und deren Suprastrukturen (Doppelkronen, wurzelkappenartige Aufbauten mit/ohne Stiftverankerung, verbindende Stege) in die Versorgung einbezogen werden, die Prothese ihrer zahntechnischen Ausführung nach (Basisgestaltung, umlaufender Funktions-/Ventilrand) jedoch einer Totalprothese gleicht. Die Prothese kann mit oder ohne Metallbasis hergestellt werden.
Cover denture Prothesen bei vorhandener Restbezahnung entsprechen nicht dem Leistungsinhalt der Nummer 5220/5230, da kein zahnloser Kiefer vorliegt. Derartige Prothesen sind daher analog zu berechnen.
Unter Rekonstruktion der vertikalen und horizontalen Relation von Ober- und Unterkiefer dient die Prothese der Wiederherstellung der Kaufunktion, der Unterstützung der Lautbildung und der Kompensation der ästhetischen Defizite eines zahnlosen Kiefers.
Der Halt der Prothese entsteht durch Saugwirkung und Aufstellung der Ersatzzähne unter statischen Gesichtspunken, unterstützt durch Muskelkräfte. Zusätzliche Verbindungselemente (Kugelkopfanker, Magnete, Stegkonstruktionen, usw.) tragen ebenso wie Konus-/ Teleskopkronen durch kohäsive, adhäsive, retentive oder friktive Wirkung zur Lagestabilisierung der Prothese bei.
Wurzelkappenartige Aufbauten mit Stiftverankerung sind mit der Nummer 5030 zu berechnen. Wurzelkappenartige Aufbauten ohne Stiftverankerung sind in der GOZ nicht beschrieben und daher analog zu bewerten. Verbindungselemente lösen entsprechend ihrer Anzahl die Nummer 5080 aus. Doppelkronen sind mit der Nummer 5040 zu berechnen. Die Coverdenture-Prothese auf Implantaten in Verbindung mit der Geb.-Nr. 5040 GOZ löst die zusätzliche Berechnung von Spannen nach der Geb.-Nr. 5070 GOZ in den Fällen aus, in denen die Teleskopkronen die Okklusionsebene erreichen.

Zusätzlicher Aufwand

  • Erschwertes Vorgehen bei abgesunkenem Biss/Abrasionsgebiss
  • Erschwertes Vorgehen bei extremer Atrophie des Kieferkamms, hoch ansetzendem Mundboden, Würgereiz, eingeschränkter Mundöffnung usw.
  • Erschwertes Vorgehen bei Mundtrockenheit, Sklerodermie usw.
  • Erschwertes Vorgehen bei Vorliegen eines Schlotterkamms
  • Erschwertes Vorgehen bei dysgnathen Verhältnissen
  • Erschwertes Vorgehen bei parodontal ungünstigen Verhältnissen
  • Ungünstige Verteilung der Restbezahnung
  • Notwendigkeit zu umfangreicher Weichteilstützung
  • Individueller Mehraufwand bei zusätzlichen Einproben
  • Verwendung einer Metallbasis auf Grund patientenindividueller Gegebenheiten
  • Einbeziehung von Doppelkronen, Implantaten oder Wurzelkappen
  • u. v. m.

Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen

  • Planungsmodell GOZ 0050
  • Planungsmodelle OK/UK GOZ 0060
  • Anatomische Abformung mit individuellem Löffel GOZ 5170
  • Chirurgische Maßnahmen GOZ 3210 ff.
  • Versorgung eines Lückengebisses durch eine Prothese, je Wurzelkappe GOZ 5030
  • Versorgung eines Lückengebisses durch eine Prothese, je Teleskopkrone GOZ 5040
  • Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen GOZ 8000 ff.
  • Beseitigung von scharfen Zahnkanten GOZ 4030
  • Beseitigung grober Vorkontakte GOZ 4040
  • u. v. m.