GOZ Nr. 5260
Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion oder zur Erweiterung einer abnehmbaren Prothese (mit Abformung) einschließlich Halte- und Stützvorrichtungen
Abrechnungsbestimmung
Maßnahmen zur Weichteilstützung sind mit den Leistungen nach den Nummern 5200 bis 5340 abgegolten.
Punktzahl | 270 Punkte | ||
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Faktor | 1,0-fach | 2,3-fach | 3,5-fach |
Gebühr in € | 15,19 € | 34,93 € | 53,15 € |
Kommentar zur Leistungsbeschreibung
Nach dieser Nummer werden Wiederherstellungsmaßnahmen an abnehmbarem Zahnersatz berechnet, die eine Abformung erfordern. Zu derartigen Maßnahmen zählen Reparaturen von Brüchen an Prothesenbasen, -sätteln bzw. -rändern oder Brüchen an Metallanteilen einer Prothese/Teilprothese o. Ä. Ebenso werden Erweiterungen um zusätzliche Prothesenzähne bzw. Halte- oder Stützelemente unter dieser Nummer berechnet. Auch die Neuaufstellung von Prothesenzähnen unter Erhaltung der Prothesenbasis wird unter dieser Nummer berechnet. Die Berechnung der Nummer 5260 im Zusammenhang mit einer der Nummern 5270-5310 ist nur dann möglich, wenn die Leistungen zeitlich getrennt, ggf. jedoch auch sitzungsgleich, erbracht werden, d.h. dass der Leistungsinhalt einer der konkurrierenden Gebührennummern vollständig erbracht sein muss, bevor der Leistungsinhalt der anderen Gebührennummer erbracht wird. Diese Leistung kann als zusätzliche Maßnahme u. a. bei der Erneuerung von Verbindungselementen, Teleskopkonstruktionen oder Verblendungen erforderlich werden. Mehrere Wiederherstellungsmaßnahmen an derselben Prothese in einem Arbeitsgang berechtigen nicht zum mehrfachen Ansatz der Gebührennummer. Wird im Rahmen einer Prothesenerweiterung ein neuer Prothesensattel hergestellt, wird diese Maßnahme nach der Nummer 5070 berechnet. Wird im Rahmen derselben Reparaturmaßnahme der Zahnersatz mit einer Spanne oder einem Freiendsattel versehen, so ist die Nummer 5070 GOZ zusätzlich berechnungsfähig. Die professionelle Reinigung und Desinfektion einer Prothese bzw. abnehmbarem Zahnersatz sind nicht in der Gebührenordnung beschrieben und werden daher nach § 6 Absatz 1 analog berechnet. Eine Berechnung nach § 9 bleibt unberührt. Die Abdruckdesinfektion ist als zahntechnische Leistung nach § 9 berechnungsfähig.
Zusätzlicher Aufwand
- Mehrere Defekte an derselben Prothese/Teilprothese
- Erhöhter Aufwand bei intraoraler Fixierung von Bruchstücken
- Erschwertes Vorgehen bei starker Atrophie des Kieferkamms, flachem Gaumen, hoch ansetzendem Mundboden, Würgereiz, eingeschränkter Mundöffnung usw.
- Erschwertes Vorgehen bei Mundtrockenheit, Sklerodermie usw.
- Erschwertes Vorgehen bei gleichzeitiger chirurgischer Maßnahme
- u. v. m.
Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen
- Abformungen mit individuellem Löffel GOZ 5170 ff.
- Erneuerung einer Teleskopkrone GOZ 5040
- Erneuerung des Sekundärteils einer Teleskopkrone GOZ 5100
- Versorgung eines Lückengebisses GOZ 5070
- Erneuerung eines Verbindungselements GOZ 5080
- Wiederherstellung der Funktion eines Verbindungselements GOZ 5090
- Unterfütterungsmaßnahmen (zeitlich getrennt) GOZ 5270 ff.
- Wiedereingliederung einer Verblendschale an herausnehmbarem Zahnersatz GOZ 2310
- Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen GOZ 8000 ff.
- Beseitigung von scharfen Zahnkanten GOZ 4030
- Beseitigung grober Vorkontakte GOZ 4040
- u. v. m.