GOZ Nr. 5270

Teilunterfütterung einer Prothese

Abrechnungsbestimmung

Im Zusammenhang mit Leistungen nach den Nummern 5270 bis 5310 dürfen Leistungen nach den Nummern 5250 und 5260 nur berechnet werden, wenn es sich um zeitlich getrennte Verrichtungen handelt.
Leistungen nach den Nummern 5270 bis 5310 sind nur als Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion einer abnehmbaren Prothese berechnungsfähig.
Maßnahmen zur Weichteilstützung sind mit den Leistungen nach den Nummern 5200 bis 5340 abgegolten.

Punktzahl180 Punkte  
Faktor1,0-fach2,3-fach3,5-fach
Gebühr in €10,12 €23,28 €35,43 €

Kommentar zur Leistungsbeschreibung

Teilunterfütterungen können nach Extraktionen oder lokal begrenzten chirurgischen Eingriffen u. Ä. erforderlich sein. Sie gleichen eine Inkongruenz zwischen Prothesenlager und Prothesenbasis aus. Die Maßnahmen umfassen lediglich bestimmte Abschnitte der Basis eines abnehmbaren Zahnersatzes. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um eine Teil-, Total-, Deck- oder Defektprothese handelt. Bei Leistungen nach dieser Nummer muss kein Funktionsrand angelegt werden. Teilunterfütterungen können im direkten Verfahren (mittels Aufbringen von selbsthärtendem Prothesenkunststoff) wie auch im indirekten Verfahren (nach Abformung mit Silikon o. Ä.) durchgeführt werden. Die Leistung kann je Prothese/Teilprothese und Sitzung nur einmal berechnet werden. Unterfütternde Ergänzungen unter Brückengliedern bei teleskopierenden Brücken werden analog berechnet.
Teilunterfütterungen können auch mit weichbleibenden (elastischen) Materialien durchgeführt werden. Die Berechnung der Nummer 5270 im Zusammenhang mit einer der Nummern 5250, 5260 ist nur dann möglich, wenn die Leistungen zeitlich getrennt, ggf. jedoch auch sitzungsgleich, erbracht werden, d.h. dass der Leistungsinhalt einer der konkurrierenden Gebührennummern vollständig erbracht sein muss, bevor der Leistungsinhalt der anderen Gebührennummer erbracht wird.
Material- und Laborkosten sind auch bei direkter Teilunterfütterung berechnungsfähig.

Zusätzlicher Aufwand

  • Erschwertes Vorgehen wegen divergierender, konvergierender oder elongierter Zähne
  • Erschwertes Vorgehen bei Würgereiz, eingeschränkter Mundöffnung usw.
  • Erschwertes Vorgehen bei Mundtrockenheit, Sklerodermie usw.
  • Erschwertes Vorgehen bei Vorliegen eines Schlotterkamms
  • Erschwertes Vorgehen bei parodontal ungünstigen Verhältnissen
  • Ausschleifen des Unterfütterungsareals
  • Notwendigkeit zu besonders umfangreicher Weichteilstützung
  • Herstellung eines Funktionsrandes
  • Verwendung weichbleibender Unterfütterungsmaterialien
  • u. v. m.

Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen

  • Anatomische Abformung mit individuellem Löffel GOZ 5170
  • Chirurgische Maßnahmen GOZ 3000 ff.
  • Beseitigung von scharfen Zahnkanten GOZ 4030
  • Beseitigung grober Vorkontakte GOZ 4040
  • Wiederherstellungsmaßnahmen (zeitlich getrennt) GOZ 5250, 5260
  • u. v. m.