GOZ Nr. 5280
Vollständige Unterfütterung einer Prothese
Abrechnungsbestimmung
Im Zusammenhang mit Leistungen nach den Nummern 5270 bis 5310 dürfen Leistungen nach den Nummern 5250 und 5260 nur berechnet werden, wenn es sich um zeitlich getrennte Verrichtungen handelt. Leistungen nach den Nummern 5270 bis 5310 sind nur als Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion einer abnehmbaren Prothese berechnungsfähig.
Maßnahmen zur Weichteilstützung sind mit den Leistungen nach den Nummern 5200 bis 5340 abgegolten.
Punktzahl | 270 Punkte | ||
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Faktor | 1,0-fach | 2,3-fach | 3,5-fach |
Gebühr in € | 15,19 € | 34,93 € | 53,15 € |
Kommentar zur Leistungsbeschreibung
Vollständige Unterfütterungen gleichen die Inkongruenz zwischen Prothesenlager und Prothesenbasis aus. Diese entsteht u. a. durch Atrophie des Kieferkamms, nach Zahnentfernungen oder operativen Eingriffen am Kieferknochen. Die Maßnahmen umfassen die gesamte Basis eines abnehmbaren Zahnersatzes. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um eine Teil-, Total-, Deck- oder Defektprothese handelt. Bei Leistungen nach dieser Nummer wird kein Funktionsrand angelegt. Vollständige Unterfütterungen können im direkten Verfahren (mittels Aufbringen von selbsthärtendem Prothesenkunststoff) wie auch im indirekten Verfahren (nach Abformung mit Silikon o. Ä.) durchgeführt werden.
Die Rebasierung ist in der GOZ nicht beschrieben und wird daher analog berechnet.
Vollständige Unterfütterungen können auch mit weichbleibenden (elastischen) Materialien durchgeführt werden.
Die Berechnung der Nummer 5280 im Zusammenhang mit einer der Nummern 5250, 5260 ist nur dann möglich, wenn die Leistungen zeitlich getrennt, ggf. jedoch auch sitzungsgleich, erbracht werden, d.h. dass der Leistungsinhalt einer der konkurrierenden Gebührennummern vollständig erbracht sein muss, bevor der Leistungsinhalt der anderen Gebührennummer erbracht wird. Material- und Laborkosten sind auch bei direkter Unterfütterung berechnungsfähig.
Zusätzlicher Aufwand
- Erschwertes Vorgehen bei dysgnathen Verhältnissen
- Erschwertes Vorgehen bei parodontal ungünstigen Verhältnissen
- Ungünstige Verteilung der Restbezahnung
- Erschwertes Vorgehen wegen divergierender, konvergierender oder elongierter Zähne
- Besonders umfangreiches Ausschleifen der Prothese/Teilprothese
- Notwendigkeit zu besonders umfangreicher Weichteilstützung
- Verwendung weichbleibender Unterfütterungsmaterialien
- Erschwertes Vorgehen bei abgesunkenem Biss/Abrasionsgebiss
- Erschwertes Vorgehen bei starker Atrophie des Kieferkamms, flachem Gaumen, hoch ansetzendem Mundboden, Würgereiz, eingeschränkter Mundöffnung usw.
- Erschwertes Vorgehen bei Mundtrockenheit, Sklerodermie usw.
- Erschwertes Vorgehen bei Vorliegen eines Schlotterkamms
- Erschwerte Abformung beim Vorliegen von bindegewebig veränderten oder fehlenden Tubera
- u. v. m.
Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen
- Anatomische Abformung mit individuellem Löffel GOZ 5170
- Chirurgische Maßnahmen GOZ 3000 ff.
- Beseitigung von scharfen Zahnkanten GOZ 4030
- Beseitigung grober Vorkontakte GOZ 4040
- Wiederherstellungsmaßnahmen (zeitlich getrennt) GOZ 5250, 5260
- Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen GOZ 8000 ff.
- Rebasierung GOZ § 6 Abs. 1
- u. v. m.