GOZ Nr. 5290

Vollständige Unterfütterung einer Prothese einschließ­lich funktioneller Randgestaltung, im Oberkiefer

Abrechnungsbestimmung

Im Zusammenhang mit Leistungen nach den Nummern 5270 bis 5310 dürfen Leistungen nach den Nummern 5250 und 5260 nur berechnet werden, wenn es sich um zeitlich getrennte Verrichtungen handelt. Leistungen nach den Nummern 5270 bis 5310 sind nur als Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion einer abnehmbaren Prothese berechnungsfähig. Maßnahmen zur Weichteilstützung sind mit den Leistungen nach den Nummern 5200 bis 5340 abgegolten.

Punktzahl450 Punkte  
Faktor1,0-fach2,3-fach3,5-fach
Gebühr in €25,31 €58,21 €88,58 €

Kommentar zur Leistungsbeschreibung

Vollständige Unterfütterungen gleichen die Inkongruenz zwischen Prothesenlager und Prothesenbasis aus. Diese entsteht u. a. durch Atrophie des Kieferkamms, nach Zahnentfernungen oder operativen Eingriffen an der Schleimhaut oder am Kieferknochen. Maßnahmen nach dieser Nummer umfassen die gesamte Basis eines abnehmbaren Oberkieferzahnersatzes. Dabei kann es sich um eine Teil-, Total- oder Deckprothese handeln, die mit einem Funktionsrand versehen werden soll. Derartige Unterfütterungen werden im indirekten Verfahren nach Abformung(en) z. B. mit Silikon durchgeführt, können im Einzelfall jedoch auch direkt unter Verwendung von selbsthärtendem Prothesenkunststoff erfolgen. Vollständige Unterfütterungen können auch mit weichbleibenden (elastischen) Materialien durchgeführt werden. Bei besonders schwierigen Verhältnissen kann die notwendige Abformung mittels Aufbringen von weichbleibenden Materialien über einen längeren Zeitraum (mehrere Stunden bis Tage) erfolgen, um die funktionelle Randgestaltung unter den für den Patienten üblichen Belastungssituationen zu ermöglichen. Material- und Laborkosten sind auch bei direkter Unterfütterung berechnungsfähig. Die Berechnung der Nummer 5290 im Zusammenhang mit einer der Nummern 5250, 5260 ist nur dann möglich, wenn die Leistungen zeitlich getrennt, ggf. jedoch auch sitzungsgleich, erbracht werden, d.h. dass der Leistungsinhalt einer der konkurrierenden Gebührennummern vollständig erbracht sein muss, bevor der Leistungsinhalt der anderen Gebührennummer erbracht wird. Die Rebasierung ist in der GOZ nicht beschrieben und wird daher analog berechnet.

Zusätzlicher Aufwand

  • Erschwertes Vorgehen bei dysgnathen Verhältnissen
  • Erschwertes Vorgehen bei parodontal ungünstigen Verhältnissen
  • Ungünstige Verteilung der Restbezahnung
  • Erschwertes Vorgehen wegen divergierender, konvergierender oder elongierter Zähne
  • Besonders umfangreiches Ausschleifen der Prothese/Teilprothese
  • Notwendigkeit zu besonders umfangreicher Weichteilstützung
  • Verwendung weichbleibender Unterfütterungsmaterialien
  • Erschwertes Vorgehen bei abgesunkenem Biss/Abrasionsgebiss
  • Erschwertes Vorgehen bei starker Atrophie des Kieferkamms, flachem Gaumen, hoch ansetzendem Mundboden, Würgereiz, eingeschränkter Mundöffnung usw.
  • Erschwertes Vorgehen bei Mundtrockenheit, Sklerodermie usw.
  • Erschwertes Vorgehen bei Vorliegen eines Schlotterkamms
  • Erschwerte Abformung beim Vorliegen von bindegewebig veränderten oder fehlenden Tubera
  • u. v. m.

Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen

  • Anatomische Abformung mit individuellem Löffel GOZ 5170
  • Chirurgische Maßnahmen GOZ 3000 ff.
  • Beseitigung von scharfen Zahnkanten GOZ 4030
  • Beseitigung grober Vorkontakte GOZ 4040
  • Wiederherstellungsmaßnahmen (zeitlich getrennt) GOZ 5250, 5260
  • Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen GOZ 8000 ff.
  • Rebasierung GOZ § 6 Abs. 1
  • u. v. m.