GOZ Nr. 5310

Vollständige Unterfütterung bei einer Defektpro­these einschließlich funktioneller Randgestaltung

Abrechnungsbestimmung

Im Zusammenhang mit Leistungen nach den Nummern 5270 bis 5310 dürfen Leistungen nach den Nummern 5250 und 5260 nur berechnet werden, wenn es sich um zeitlich getrennte Verrichtungen handelt.
Leistungen nach den Nummern 5270 bis 5310 sind nur als Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion einer abnehmbaren Prothese berechnungsfähig.
Maßnahmen zur Weichteilstützung sind mit den Leistungen nach den Nummern 5200 bis 5340 abgegolten.

Punktzahl730 Punkte  
Faktor1,0-fach2,3-fach3,5-fach
Gebühr in €41,06 €94,43 €143,70 €

Kommentar zur Leistungsbeschreibung

Defektprothesen ersetzen anatomische Strukturen, die aufgrund von Fehlbildungen, Verletzungen, operativen Eingriffen oder anderen Ereignissen fehlen. Neben Zähnen und Weichgeweben kann es sich hierbei um größere Bereiche am Alveolarkamm, am Kieferknochen, aber auch um ganze Kiefer- oder Gesichtsteile handeln. Vollständige Unterfütterungen gleichen in diesen Fällen die Inkongruenz zwischen Prothesen- oder Epithesenlager und Prothesen- bzw. Epithesenbasis aus. Diese entsteht u. a. durch Knochenatrophie oder nach erneuten chirurgischen Eingriffen im Bereich der Defektprothese. Maßnahmen nach dieser Nummer umfassen die gesamte Basis einer abnehmbaren Defektprothese inklusive des Funktionsrandes. Unterfütterungen ohne funktionelle Randgestaltung werden in Abhängigkeit vom Leistungsumfang nach den Nummern 5270 oder 5280 berechnet. Derartige Unterfütterungen werden im indirekten Verfahren nach Abformung(en) z. B. mit Silikon durchgeführt, können im Einzelfall jedoch auch direkt unter Verwendung von selbsthärtendem Prothesenkunststoff erfolgen.
Bei besonders schwierigen Verhältnissen kann die notwendige Abformung mittels Aufbringen von weichbleibenden Materialien über einen längeren Zeitraum (mehrere Stunden bis Tage) erfolgen, um die funktionelle Randgestaltung unter den für den Patienten üblichen mechanischen Belastungen zu ermöglichen. Die Berechnung der Nummer 5310 im Zusammenhang mit einer der Nummern 5250, 5260 ist nur dann möglich, wenn die Leistungen zeitlich getrennt, ggf. jedoch auch sitzungsgleich, erbracht werden, d.h. dass der Leistungsinhalt einer der konkurrierenden Gebührennummern vollständig erbracht sein muss, bevor der Leistungsinhalt der anderen Gebührennummer erbracht wird.
Die Rebasierung ist in der GOZ nicht beschrieben und wird daher analog berechnet.

Zusätzlicher Aufwand

  • Erschwertes Vorgehen bei abgesunkenem Biss/abradierten Prothesenzähnen
  • Notwendigkeit zur Neubestimmung der Bissrelation
  • Erschwertes Vorgehen bei starker Knochenatrophie, flachem Gaumen, Würgereiz, eingeschränkter Mundöffnung usw.
  • Erschwertes Vorgehen nach umfangreichen chirurgischen Maßnahmen
  • Erschwertes Vorgehen bei Mundtrockenheit, Sklerodermie usw.
  • Bindegewebig veränderte oder fehlende Tubera
  • Hoch ansetzende(r) Mundboden oder Schleimhaut- bzw. Muskelbänder
  • Erschwertes Vorgehen bei dysgnathen Verhältnissen
  • Notwendigkeit zu umfangreicher Weichteilstützung
  • Unvollständige Bezahnung im Gegenkiefer
  • Divergierende/konvergierende Pfeiler- oder Ankerzähne
  • Vorhandensein von Kronen mit Verbindungselementen
  • Vorhandensein von Teleskopkronen
  • Vorhandensein einer Metallbasis
  • u. v. m.

Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen

  • Anatomische Abformung mit individuellem Löffel GOZ 5170
  • Chirurgische Maßnahmen GOZ 3000 ff.
  • Beseitigung von scharfen Zahnkanten GOZ 4030
  • Beseitigung grober Vorkontakte GOZ 4040
  • Wiederherstellungsmaßnahmen (zeitlich getrennt) GOZ 5250, 5260
  • Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen GOZ 8000 ff.
  • Rebasierung GOZ § 6 Abs. 1
  • u. v. m.