Informationen zur GOZ
COVID 19 und erhöhte Hygienekosten
Erneute Verlängerung der Hygienepauschale
Das von Bundeszahnärztekammer, PKV und Beihilfe getragene Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen hat sich auf eine erneute Verlängerung der sog. Corona-Hygienepauschale bis 30. Juni 2021 verständigt. Die ursprünglich bis zum 31. März 2021 befristete Regelung wurde somit erneut um drei Monate verlängert.
Der Beschluss trägt dem Umstand Rechnung, dass aufgrund der COVID-19-Pandemie die Kosten für Schutzkleidung und Desinfektionsmaterialien aber insbesondere auch der administrativen Hygieneaufwand nach wie vor deutlich erhöht sind.
Ab 1. Januar 2021 bis 30. Juni 2021 können Zahnärzte zur Minderung dieser Kostenlast - neben den weiteren Optionen der GOZ (siehe unten FAQ) – alternativ eine Hygienepauschale berechnen. Die hierfür vorgesehene Geb.-Nr. 3010 GOZ analog kann zum Einfachsatz (= 6,19 Euro) angesetzt werden.
Beschluss Nr. 39 des Beratungsforums für Gebührenordnungsfragen:
Zur Abgeltung der aufgrund der COVID-19-Pandemie immer noch bestehenden erhöhten Aufwände für Schutzkleidung etc. kann der Zahnarzt die Geb.-Nr. 3010 GOZ analog zum Einfachsatz (= 6,19 Euro), je Sitzung, zum Ansatz bringen. Auf der Rechnung ist die Geb.-Nr. mit der Erläuterung „3010 analog erhöhter Hygieneaufwand“ zu versehen. Dem entsprechend kann ein erhöhter Hygieneaufwand dann jedoch nicht gleichzeitig ein Kriterium bei der Faktorsteigerung nach § 5 Abs. 2 darstellen.
Dieser Beschluss tritt am 1. April 2021 in Kraft und gilt befristet bis zum 30. Juni 2021. Er erfasst alle in diesem Zeitraum durchgeführten Behandlungen.
Information des Ausschuss Gebührenrecht der Bundeszahnärztekammer
Fragen und Antworten zur Hygienepauschale
Stellungnahmen
Stellungnahmen des Ausschusses Gebührenrecht der BZÄK zu ausgewählten Einzelproblemen
Geb.-Nr. 2197 GOZ (Adhäsive Befestigung)
Der Anwendungsbereich der Geb.-Nr. 2197 GOZ ist umstritten.
Um die fachliche Auslegung auf eine wissenschaftliche Grundlage zu stellen, hat die BZÄK die Deutschen Gesellschaft für Zahnerhaltung (DGZ) um ein wissenschaftliches Gutachten zur Adhäsivtechnik gebeten.
Gutachten
Gutachten der Professoren R. Frankenberger,
D. Heidemann, H.J. Staehle, E. Hellwig, U. Blunck und R. Hickel
Gebührenrechtliche Auswertung
Gebührenrechtliche Auswertung des Gutachtens
durch den Ausschuss Gebührenrecht der Bundeszahnärztekammer
Einschlägige Urteile
Ob die neue Gebührennummer 2197 GOZ (Adhäsive Befestigung) neben den Geb.-Nrn. 2060, 2080, 2100, 2120 GOZ berechnet werden kann, ist auch in der Rechtsprechung umstritten.
Sammlung einschlägiger Urteile
GOZ Rechnungsformular
Der Verordnungsgeber hat zum 01.07.12 ein Rechnungsformular (Anlage 2 der GOZ) eingeführt, das dem Zahnarzt im Detail die Gestaltung seiner Gebührenrechnung vorgibt. Die Verwendung des Formulars ist Fälligkeitsvoraussetzung der Rechnung.