Sehr geehrte Patientin, sehr geehrter Patient,
die am 01.01.2012 in Kraft getretene Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) enthält eine große Anzahl zahnärztlicher Leistungen, die unter den jeweils zutreffenden Gebührennummern beschrieben werden. Erbringt Ihre Zahnärztin oder Ihr Zahnarzt eine solche Leistung, so wird hierfür die entsprechende Gebührennummer in Rechnung gestellt.
Das Gebührenverzeichnis der GOZ erfasst jedoch nicht alle möglichen und denkbaren dennoch ggf. sinnvollen oder unverzichtbaren Leistungen moderner Zahnheilkunde. Diesen Umstand hat der Gesetzgeber berücksichtigt und für Fälle, in denen eine Leistung nicht in der GOZ beschrieben ist, die sogenannte analoge Bewertung vorgesehen:
Leistungen, die nicht in der GOZ oder den dem zahnärztlichen Zugriff eröffneten Abschnitten der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) beschrieben sind, muss Ihr Zahnarzt, bzw. Ihre Zahnärztin „analog“, d. h. mit einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung aus einem der beiden Gebührenverzeichnisse berechnen.
Mitunter stößt diese analoge Berechnung auf Widerstand bei kostenerstattenden Stellen oder wird durch vertragliche Vereinbarung von der Kostenerstattung ausgenommen.
Ihre Zahnärztin oder Ihr Zahnarzt ist in jedem Fall verpflichtet, gemäß den gesetzlichen Vorgaben Rechnung zu legen. Das schließt die Berechnung erbrachter „analoger Leistungen“ ein, die Sie bei einer Behandlung gemäß aktuell gültigem zahnärztlichem Standard erwarten können.