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Analoge Leistungen der Parodontitistherapie


Bundeszahnärztekammer


Sehr geehrte Patientin, sehr geehrter Patient,

Ihre Versicherung/Beihilfestelle beanstandet eine oder mehrere Leistungen der bei Ihnen vorgenommenen Parodontitistherapie.

Deren Berechnung erfolgte auf der gebührenrechtlichen Grundlage des § 6 Abs. 1 der amtlichen Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) im Wege der Analogie.

§ 6 Abs. 1 GOZ bestimmt, dass zur Sicherung des zahnmedizinischen Fortschritts und im Rahmen der Therapiefreiheit zahnmedizinische Leistungen, die nicht im zahnärztlichen Gebührenverzeichnis erfasst sind, mit einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses zu berechnen und in der Rechnung verordnungsgemäß zu kennzeichnen sind. 

Die grundsätzliche Notwendigkeit der analogen Berechnung der in Rede stehenden Leistung/en wurde im Beratungsforum von Bundeszahnärztekammer, privater Krankenversicherung und der Beihilfe aus Bund und Ländern einvernehmlich bestätigt.

Die Bundeszahnärztekammer hat nunmehr, abweichend von den in den Beschlüssen genannten Leistungen, eine gebührenrechtliche Neubewertung dieser Leistungen vorgenommen, die wir Ihnen nachstehend zur Kenntnis geben.

Geb.-Nr. 3210a GOZ 
Erhebung mindestens eines Gingivalindex und/oder eines Parodontalindex (z.B. des Parodontalen Screening-Index PSI), mehr als zweimal innerhalb eines Jahres, entsprechend Nr. 3210 Beseitigung störender Schleimhautbänder 

Geb.-Nr. 4000a GOZ 
Subgingivale Instrumentierung - PAR (AIT), einwurzeliger Zahn, entsprechend Nr. 4000 Erstellen eines Parodontalstatus 

Geb.-Nr. 3130a GOZ  
Subgingivale Instrumentierung - PAR (AIT), mehrwurzeliger Zahn, entsprechend Nr. 3130 Hemisektion und Teilextraktion eines mehrwurzeligen Zahnes 

Geb.-Nr. 2000a GOZ 
Subgingivale Instrumentierung – UPT, einwurzeliger Zahn, entsprechend Nr. 2000 Versiegelung kariesfreier Fissuren 

Geb.-Nr. 2380a GOZ  
Subgingivale Instrumentierung – UPT, mehrwurzeliger Zahn, entsprechend Nr. 2380 Amputation und Versorgung der avitalen Milchzahnpulpa)

Geb.-Nr. 7080a GOZ 
PAR-Diagnostik, Staging/Grading, Dokumentation, ent-sprechend Nr. 7080 laborgefertigtes Provisorium, je Zahn oder Implantat 

Geb.-Nr. 3290a GOZ 
Ausfertigung PAR-Formblatt, entsprechend Nr. 3290 Kontrolle nach chirurgischem Eingriff

Geb.-Nr. 9090a GOZ 
Parodontologisches Aufklärungs- und Therapiegespräch (ATG), entsprechend Nr. 9090 Knochengewinnung, -aufbereitung und -implantation 

Geb.-Nr. 3110a GOZ 
Befundevaluation – PAR, entsprechend Nr. 3110 Wurzelspitzenresektion an einem Frontzahn 

 

Grundsätzlich bleibt allerdings die zur analogen Berechnung heranzuziehende Leistung und damit auch die Vergütung in Kenntnis des Einzelfalls in das billige Ermessen des behandelnden Zahnarztes/der behandelnden Zahnärztin gestellt.

Vereinbarungen in Ihrem Versicherungsvertrag oder beihilferechtliche Bestimmungen können eine reduzierte/nicht erfolgende Erstattung/ Beihilfegewährung bewirken.

Der Vergütungsanspruch Ihres Zahnarztes bleibt hiervon unberührt.


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