Auskunftsbegehren der Versicherung

Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ)


Bundeszahnärztekammer


Sehr geehrte Patientin, sehr geehrter Patient,

Ihre Versicherung verlangt umfangreiche Auskünfte zur Feststellung der Leistungspflicht im Hinblick auf die bei Ihnen geplante/durchgeführte Behandlung.
Soweit Ihnen dies zugemutet werden kann, sind Sie, nicht jedoch Ihr Zahnarzt oder Ihre Zahnärztin, durch das Versicherungsvertragsgesetz verpflichtet, die erforderlichen Informationen zu beschaffen.

Gerne wird Ihnen Ihr Zahnarzt, bzw. Ihre Zahnärztin hierbei behilflich sein, allerdings verursacht eine solche Auskunftserteilung in der Praxis zusätzliche Arbeit und damit auch Kosten, die von Ihnen zu tragen sind. Man wird daher mit Ihnen eine Vereinbarung treffen, damit Sie wissen, welche Kosten für Sie entstehen. Es empfiehlt sich, eine mögliche Kostenübernahme durch Ihre Versicherung im Vorfeld abzuklären.

Die Rechnungslegung kann nicht nach den Bestimmungen der Gebührenordnung für Ärzte und Zahnärzte erfolgen, da diese eine Auskunftserteilung an private Krankenversicherungen zur Feststellung der Leistungspflicht nicht vorsehen.

In diesem Sinne haben u.a. bereits das

AG Kölnvom 14.11.1996Az.: 117 C 171/95
AG Flensburgvom 18.04.2007Az.: 62 C 238/06
und das  
AG Düsseldorfvom 17.11.2008Az.: 20 C 2097/08
entschieden.  

Ebenso besitzt Ihr Zahnarzt oder Ihre Zahnärztin Anspruch auf Auslagenersatz für Fotokopien, Schreibgebühren, Porto- und Versandkosten.

AG Saarbrückenvom 30.01.1995Az.: 36 C 802/94
AG Frankfurt am Mainvom 16.10.1998Az.: 30 C 1340/98-47

 

Hinweise

Wir empfehlen, die von Ihrem Zahnarzt oder Ihrer Zahnärztin für Sie erstellten Unterlagen ausschließlich einem von Ihrer Versicherung zu benennenden Beratungsarzt/-zahnarzt zur Verfügung zu stellen.

Die Einschätzung zahnärztlicher Sachverhalte und Diagnosen gemäß Zahnheilkundegesetz (ZHK) ist ausschließlich zahnärztlich approbierten Personen vorbehalten.

Hinzu tritt, dass Krankenunterlagen des Arztes oder der Ärztin aus ihrer Natur heraus nicht zur Übereignung an den Versicherer bestimmt und geeignet sind. (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 04.09.1990, Az: 20 W 35/90). Ihre Auswertung setzt also zahnärztlichen Sachverstand voraus.

Die von Ihrem Zahnarzt oder Ihrer Zahnärztin erteilten Auskünfte können Folgen für die Erstattungsleistung Ihrer Versicherung haben. Ihr Zahnarzt oder Ihre Zahnärztin ist jedoch weder dazu berufen noch befähigt, derartige Konsequenzen abzuschätzen.


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