Sehr geehrte Patientin, sehr geehrter Patient,
gemäß den Bestimmungen der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) bildet der 2,3-fache Steigerungssatz bei privatzahnärztlicher Behandlung eine durchschnittlich schwierige und durchschnittlich zeitaufwändige Leistung ab.
Der Zahnarzt ist jedoch berechtigt, den 2,3-fachen Steigerungssatz mit entsprechender Begründung in der Rechnung zu überschreiten oder einen höheren Steigerungssatz mit dem Patienten zu vereinbaren.
Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu in Bezug auf die bis zum 31.12.2011 geltende GOZ festgestellt, dass die Vergütung bei der Behandlung gesetzlich Krankenversicherter bereits etwa dem 2,3fachen Steigerungssatz entspricht.
Während die Vergütungen gemäß den Bestimmungen der GOZ seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 2004 im Wesentlichen unverändert geblieben sind, wurden die Honorierungen in der gesetzlichen Krankenversicherung, dem Anstieg der Grundlohnsumme folgend, laufend erhöht. Das hat zur Folge, dass mittlerweile zahlreiche Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung besser honoriert werden als zum 2,3-fachen Steigerungssatz in der GOZ.
Der Basistarif/Standardtarif/Notlagentarif sieht jedoch bei zahnärztlicher Behandlung nur eine Erstattung bis zum 2,0-fachen Steigerungssatz bei Leistungen nach der GOZ, bis zum 1,8fachen Steigerungssatz bei Leistungen der GOÄ und bei bestimmten Leistungen noch darunter, vor. Darüber hinaus ist Gegenstand des Basistarifs/Standardtarifs/Notlagentarifs lediglich ein Leistungsumfang, der sich an dem der gesetzlichen Krankenversicherung orientiert.
Das hat zur Folge, dass der Basistarif/Standardtarif/Notlagentarif bei vielen Leistungen lediglich eine Erstattung für das zahnärztliche Honorar deutlich unterhalb des in der sozialen Krankenversicherung Üblichen vorsieht und wesentliche Teile möglicher, auch moderner Behandlungen nach der GOZ von der Erstattung gänzlich ausgeschlossen sind.
Es steht Ihnen jedoch frei, mit Ihrem Zahnarzt vor Beginn der Behandlung eine Loslösung von den Beschränkungen des Basistarifs/Standardtarifs/Notlagentarifs zu vereinbaren, um eine vollständige Behandlung nach den gesetzlichen Gebührenordnungen und dem aktuellen zahnmedizinischen Wissensstand zu erhalten. Das kann allerdings zur Folge haben, dass bestimmte Kosten nur teilweise, bzw. gar nicht von Ihrer Krankenversicherung erstattet werden und Sie diese zu tragen haben.