Steigerungssatz

Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ)


Bundeszahnärztekammer


Sehr geehrte Patientin, sehr geehrter Patient,

bei der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) handelt es sich nicht um eine „Festpreisliste“, sondern Ihr Zahnarzt oder Ihre Zahnärztin ist berechtigt und verpflichtet, die Gebühr für die zahnärztliche Leistung durch Multiplikation des feststehenden Gebührensatzes innerhalb des Gebührenrahmens mit dem Faktor 1,0 bis 3,5 zu bemessen. Dieser Faktor wird als Steigerungssatz bezeichnet. Dessen Auswahl richtet sich nach Schwierigkeit, Zeitaufwand und sonstigen Umständen bei der Erbringung der Leistung.

Im Sinne dieser Bemessungskriterien beschreibt der 2,3fache Steigerungssatz eine durchschnittliche Leistung. Seine Anwendung hat nicht zur Folge, dass Ihr Zahnarzt oder Ihre Zahnärztin das 2,3fache dessen erhält, was ihm als Vergütung bei der Behandlung eines gesetzlich Krankenversicherten gewährt wird. Bei Leistungen der sogenannten vertragszahnärztlichen Versorgung liegen die Honorare vielmehr teilweise oberhalb, teilweise auch unterhalb der Gebühren, die bei Ansatz des 2,3fachen Steigerungssatzes anfallen.

Bei Gebühren oberhalb des 2,3fachen Gebührensatzes sind die Gründe hierfür in der Rechnung anzugeben.

Eine derart gebührenordnungskonforme Rechnungslegung begründet einen Vergütungsanspruch Ihres Zahnarzts oder Ihrer Zahnärztin unabhängig von ggf. versicherungsvertraglich oder beihilferechtlich bedingten Erstattungseinschränkungen.


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