Die zahnärztliche Rechnung und ihre Erstattung

Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ)


Bundeszahnärztekammer


Sehr geehrte Privatpatienten, sehr geehrte Beihilfeberechtigte,

im Zusammenhang mit einer zahnärztlichen Behandlung besteht einerseits ein Behandlungsvertrag zwischen Ihnen und Ihrem Zahnarzt, bzw. Ihrer Zahnärztin und andererseits ein vertragliches Verhältnis zwischen Ihnen und Ihrem privaten Krankenversicherungsunternehmen und ggf. Ihrem Dienstherrn im Rahmen der Beihilfegewährung. Es handelt sich hierbei um unterschiedliche Rechtsbeziehungen.

Während sich der Vergütungsanspruch des Zahnarztes oder der Zahnärztin Ihnen gegenüber ausschließlich nach den gesetzlichen Regelungen der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) richtet, erfolgt die Erstattung dieser Kosten auf Grundlage ergänzender/einschränkender versicherungsvertraglicher Vereinbarungen und ggf. beilhilferechtlicher Bestimmungen. Durch diese Unterschiedlichkeit ist es durchaus möglich, dass die Ihnen gewährte Erstattung/Beihilfegewährung von der an den Zahnarzt oder die Zahnärztin zu entrichtenden Vergütung abweicht.

Der Erstattungs-/Beihilfeumfang berührt den Vergütungsanspruch Ihrer Zahnärztin oder Ihres Zahnarztes Ihnen gegenüber jedoch nicht.

Des Weiteren kann es, wie bei jedem Gesetzeswerk, zu unterschiedlichen Auslegungen der GOZ kommen, wobei eine letztendliche Klärung derart strittiger Fragen nur durch höchstrichterliche Rechtsprechung erfolgen kann.

Um die Unterschiedlichkeit der vorstehend aufgezeigten rechtlichen Grundlagen darzustellen, haben die Bundeszahnärztekammer, der Verband der Privaten Krankenversicherung und Vertreter der Beihilfe folgenden gemeinsamen Beschluss gefasst:

Bestimmungen, welche tarifbedingte Vertragsbestandteile des Versicherungsvertrages im reinen Innenverhältnis zwischen Versichertem und Versicherer sind, haben keinen Einfluss auf die Berechenbarkeit von Leistungen nach der GOZ.

Dieser Beschluss stellt klar, dass es für Ihre Zahnärztin oder Ihren Zahnarzt nicht möglich ist, die Rechnungslegung nach Erstattungs-/Beihilfebestimmungen auszurichten, sondern hierbei lediglich die GOZ bzw. die GOÄ Anwendung finden kann.

Bei Fragen zu Ihrer Rechnung wenden Sie sich daher bitte an Ihre Zahnärztin oder Ihren Zahnarzt, Fragen zur Kostenerstattung klären Sie bitte mit Ihrer Versicherung/Beihilfestelle.


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