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Entfernung nekrotischen Pulpengewebes

Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ)

Bundeszahnärztekammer


Sehr geehrte Patientin, sehr geehrter Patient,

Ihre Versicherung/Beihilfestelle beanstandet die auf Grundlage von § 6 Abs. 1 GOZ vorliegend erfolgte Berechnung der zahnärztlichen Leistung „Entfernung nekrotischen Pulpengewebes“.

Zur Sicherung des zahnmedizinischen Fortschritts und im Rahmen der Therapiefreiheit ermöglicht § 6 Abs. 1 GOZ, zahnmedizinische Leistungen, die nicht im zahnärztlichen Gebührenverzeichnis erfasst sind, im Wege der Analogie zu berechnen, das heißt, zur Berechnung eine nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Leistung des Gebührenverzeichnisses heranzuziehen und in der Rechnung verordnungsgemäß zu kennzeichnen. 

Bei der Entfernung nekrotischen Pulpengewebes handelt es sich um eine solche Leistung. Die Leistung nach der Geb.-Nr. 2360 GOZ Exstirpation der vitalen Pulpaeinschließlich Excavieren bildet diese nicht ab. 

Der Ausschuss Gebührenrecht der Bundeszahnärztekammer erachtet folgende Berechnung als angemessen und gebührenrechtskonform: 

Geb.-Nr. 2180a GOZ   Entfernung nekrotischen Pulpengewebes entsprechend (§ 6 Abs.1 GOZ) Nr. 2180 Vorbereiten eines zerstörten Zahnes mit plastischem Aufbaumaterial zur Aufnahme einer Krone

Private Krankenversicherung und Beihilfe bestätigen vom Grundsatz her die Notwendigkeit der analogen Berechnung der Entfernung nekrotischen Pulpengewebes, empfehlen jedoch eine andere Leistung zur analogen Berechnung.

Diese Empfehlung und auch versicherungsvertragliche Vereinbarungen/ beihilferechtliche Bestimmungen berühren den Vergütungsanspruch Ihres Zahnarztes/Ihrer Zahnärztin jedoch nicht.

Somit kann auf Grund des Erstattungsverhaltens Ihrer Versicherung und der Beihilfegewährung durch Ihre Beihilfestelle ein Selbstbehalt für Sie entstehen.

Ohnehin bleibt die zur analogen Berechnung heranzuziehende Leistung und damit auch die Vergütung in Kenntnis des Einzelfalls in das billige Ermessen des behandelnden Zahnarztes/der behandelnden Zahnärztin gestellt.


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