Heil- und Kostenplan

Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ)

Bundeszahnärztekammer


Sehr geehrte Patientin, sehr geehrter Patient,

jede zahnärztliche Verrichtung bedarf der Planung. In bestimmten Fällen ist es notwendig, dass Ihr Zahnarzt oder Ihre Zahnärztin hierzu einen schriftlichen Heil- und Kostenplan (HKP) erstellt. Die Entscheidung über die Notwendigkeit trifft aufgrund seiner Fachkunde Ihr Zahnarzt, bzw. Ihre Zahnärztin.

Der Heil- und Kostenplan zählt auch bereits zur Heilbehandlung.

Mit der Gebühr für den Heil- und Kostenplan wird Ihrem Zahnarzt oder Ihrer Zahnärztin die gedankliche Leistung vergütet, die der Planung und Koordination der bei Ihnen erforderlichen Maßnahmen dient. Die damit verbundenen Kosten werden, soweit vorhersehbar, ebenfalls berücksichtigt. Die Gebühr für den Heil- und Kostenplan ist berechnungsfähig, unabhängig davon, ob die geplanten Leistungen zur Ausführung gelangen oder nicht.

Werden Behandlungsalternativen in sich unterscheidenden Heil- und Kostenplänen erfasst oder ergibt sich im Lauf der Behandlung die Notwendigkeit einer erweiterten/geänderten Planung, so sind die Gebühren für diese Heil- und Kostenpläne ebenfalls berechnungsfähig.

Der Vergütungsanspruch Ihres Zahnarztes oder Ihrer Zahnärztin besteht auch dann, wenn Ihr privates Krankenversicherungsunternehmen/Ihre Beihilfestelle eine Erstattung/Beihilfegewährung auf die entstandenen Gebühren nicht vornimmt.


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