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Mehrschichtiger Kompositaufbau in Adhäsivtechnik einschließlich Lichthärtung

Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ)

Bundeszahnärztekammer


Sehr geehrte Patientin, sehr geehrter Patient,

Ihre Versicherung/Beihilfestelle beanstandet die auf Grundlage von § 6 Abs. 1 GOZ erfolgte Berechnung der zahnärztlichen Leistung „Mehrschichtiger Kompositaufbau in Adhäsivtechnik einschließlich Lichthärtung“.

Zur Sicherung des zahnmedizinischen Fortschritts und im Rahmen der Therapiefreiheit ermöglicht § 6 Abs. 1 GOZ, zahnmedizinische Leistungen, die nicht im zahnärztlichen Gebührenverzeichnis erfasst sind, im Wege der Analogie zu berechnen, das heißt, zur Berechnung eine nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Leistung des Gebührenverzeichnisses heranzuziehen und in der Rechnung verordnungsgemäß zu kennzeichnen. 

Im Gebührenverzeichnis ist zwar eine Leistung für Aufbaufüllungen enthalten, deren Leistungsbeschreibung und -inhalt beruht allerdings auf dem Kenntnisstand vor Inkrafttreten der GOZ im Jahr 1988.

Der mehrschichtige Kompositaufbau in Adhäsivtechnik einschließlich Lichthärtung hat erst nach 1988 Praxisreife erlangt und kann also weder in der Leistungsbeschreibung noch in deren Vergütung Berücksichtigung gefunden haben. 

Mehrere Gerichte haben die analoge Berechnung des mehrschichtigen Kompositaufbaus in Adhäsivtechnik einschließlich Lichthärtung bereits bestätigt. In den Urteilen werden Vergütungen zwischen 83,05€ und 114,28€ als angemessen erachtet.

Die Bundeszahnärztekammer bestätigt die gebührenrechtskonforme analoge Bewertung der Leistung und empfiehlt zur Berechnung die 

Geb.-Nr. 2120a GOZ 
Mehrschichtiger Kompositaufbau in Adhäsivtechnik einschließlich Lichthärtung entsprechend (§ 6 Abs. 1 GOZ) Geb.-Nr. 2120 mehr als dreiflächige Kompositrestauration.

Grundsätzlich bleibt die zur analogen Berechnung heranzuziehende Leistung und damit auch die Vergütung in Kenntnis des Einzelfalls in das billige Ermessen des behandelnden Zahnarztes gestellt.

Vereinbarungen in Ihrem Versicherungsvertrag oder beihilferechtliche Bestimmungen können eine reduzierte/nicht erfolgende Erstattung/ Beihilfegewährung bewirken.

Der Vergütungsanspruch Ihres Zahnarztes bleibt hiervon unberührt.


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