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Präendodontischer Aufbau in Adhäsivtechnik

Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ)

Bundeszahnärztekammer


Sehr geehrte Patientin, sehr geehrter Patient,

Ihre Versicherung/Beihilfestelle beanstandet die auf Grundlage von § 6 Abs. 1 GOZ erfolgte Berechnung der zahnärztlichen Leistung „Präendodontischer Aufbau in Adhäsivtechnik “.

Zur Sicherung des zahnmedizinischen Fortschritts und im Rahmen der Therapiefreiheit ermöglicht § 6 Abs. 1 GOZ, zahnmedizinische Leistungen, die nicht im zahnärztlichen Gebührenverzeichnis erfasst sind, im Wege der Analogie zu berechnen, das heißt, zur Berechnung eine nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Leistung des Gebührenverzeichnisses heranzuziehen und in der Rechnung verordnungsgemäß zu kennzeichnen. 

Beim „Präendodontischen Aufbau in Adhäsivtechnik“ handelt es sich um eine solche Leistung. Der Aufbau dient weder der im Gebührenverzeichnis beschriebenen Vorbereitung des Zahnes zur Aufnahme einer Krone, noch ist er zur ebenso beschriebenen definitiven Versorgung einer Kavität bestimmt. Er dient allein der Versorgung und Stabilisierung des Zahnes während einer Wurzelkanalbehandlung.

Die analoge Berechnung des „Präendodontischen Aufbaus in Adhäsivtechnik“ ist mehrfach gerichtlich bestätigt. Ebenfalls vertreten wird deren Analogiefähigkeit und Vereinbarungsfähigkeit mit gesetzlich Krankenversicherten durch die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung.

Die Bundeszahnärztekammer empfiehlt zur Berechnung die 

Geb.-Nr. 2100a GOZ Präendodontischer Aufbau in Adhäsivtechnik entsprechend (§6 Abs. 1 GOZ) Nr. 2100 Kompositrestauration, dreiflächig.

Grundsätzlich bleibt allerdings die zur analogen Berechnung heranzuziehende Leistung und damit auch die Vergütung in Kenntnis des Einzelfalls in das billige Ermessen des behandelnden Zahnarztes gestellt.

Vereinbarungen in Ihrem Versicherungsvertrag oder beihilferechtliche Bestimmungen können eine reduzierte/nicht erfolgende Erstattung/ Beihilfegewährung bewirken.

Der Vergütungsanspruch Ihres Zahnarztes bleibt hiervon unberührt.


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