Sehr geehrte Patientin, sehr geehrter Patient,
Ihre Versicherung/Beihilfestelle beanstandet die auf Grundlage von § 6 Abs. 1 GOZ vorliegend erfolgte Berechnung der zahnärztlichen Leistung „Professionelle Prothesenreinigung, je Prothese“ und/oder „Professionelle Reinigung eines Verbindungselements, je Bereich einer Zahnbreite“.
§ 6 Abs. 1 GOZ gestattet es, zahnmedizinische Leistungen, die nicht im zahnärztlichen Gebührenverzeichnis erfasst sind, im Wege der Analogie zu berechnen, das heißt, zur Berechnung eine nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Leistung des Gebührenverzeichnisses heranzuziehen und in der Rechnung verordnungsgemäß zu kennzeichnen.
Bei den zuvor beschriebenen Leistungen handelt es sich um derartige analog zu berechnende Leistungen.
Der Ausschuss Gebührenrecht der Bundeszahnärztekammer erachtet folgende Berechnungen als angemessen und gebührenrechtskonform:
Geb.-Nr. 5260a GOZ Professionelle Prothesenreinigung, je Prothese entsprechend (§6 Abs.1 GOZ) Nr. 5260 Maßnahmen zur Wiederherstellung einer abnehmbaren Prothese
(Vergütung 34,93€/2,3-facher Steigerungssatz)
Neben dieser zahnärztlichen Leistung kann gemäß § 9 Abs. 1 GOZ Anspruch auf Auslagenersatz für zahntechnische Leistungen bestehen.
Geb.-Nr. 1040a GOZ Professionelle Reinigung eines Verbindungselements, je Bereich einer Zahnbreite entsprechend (§ 6 Abs. 1 GOZ) Nr. 1040 Professionelle Zahnreinigung
(Vergütung 3,62€/2,3-facher Steigerungssatz)
Das Erstattungsverhalten Ihrer Versicherung und eine eingeschränkte Beihilfegewährung durch Ihre Beihilfestelle kann einen Selbstbehalt für Sie bewirken.
Versicherungsvertragliche Vereinbarungen/ beihilferechtliche Bestimmungen berühren den Vergütungsanspruch Ihres Zahnarztes/Ihrer Zahnärztin jedoch nicht.
Ohnehin bleibt die zur analogen Berechnung heranzuziehende Leistung und damit auch die Vergütung in Kenntnis des Einzelfalls in das billige Ermessen des behandelnden Zahnarztes/der behandelnden Zahnärztin gestellt.