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Unterkieferprotrusionsschiene

Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ)

Bundeszahnärztekammer


Sehr geehrte Patientin, sehr geehrter Patient,

Ihre Versicherung/Beihilfestelle beanstandet die auf Grundlage von § 6 Abs. 1 GOZ vorliegend erfolgte Berechnung der zahnärztlichen Leistung „Unterkieferprotrusionsschiene“.

Zur Sicherung des zahnmedizinischen Fortschritts und im Rahmen der Therapiefreiheit ermöglicht § 6 Abs. 1 GOZ, zahnmedizinische Leistungen, die nicht im zahnärztlichen Gebührenverzeichnis erfasst sind, im Wege der Analogie zu berechnen, das heißt, zur Berechnung eine nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Leistung des Gebührenverzeichnisses heranzuziehen und in der Rechnung verordnungsgemäß zu kennzeichnen. 

Bei der Unterkieferprotrusionsschiene (UPS) handelt es sich um eine solche Leistung. Die UPS dient weder der im Gebührenverzeichnis beschriebenen Analyse und Therapie funktioneller Störungen des Gebisses noch der Behandlung gelockerter Zähne. 

Der Ausschuss Gebührenrecht der Bundeszahnärztekammer erachtet folgende Berechnung als angemessen und gebührenrechtskonform:

Geb.-Nr. 6070a GOZ Eingliederung einer Unterkieferprotrusionsschiene entsprechend (§ 6 Abs. 1 GOZ) Nr. 6070 Maßnahmen zur Einstellung der Kiefer in den Regelbiss während der Wachstumsphase einschließlich Retention, mittlerer Umfang 

Private Krankenversicherung und Beihilfe bestätigen vom Grundsatz her die Notwendigkeit der analogen Berechnung der Unterkieferprotrusionsschiene, empfehlen jedoch eine andere Leistung zur analogen Berechnung.

Diese Empfehlung und auch versicherungsvertragliche Vereinbarungen/ beihilferechtliche Bestimmungen berühren den Vergütungsanspruch Ihres Zahnarztes/Ihrer Zahnärztin jedoch nicht.

Somit kann auf Grund des Erstattungsverhaltens Ihrer Versicherung und der Beihilfegewährung durch Ihre Beihilfestelle ein Selbstbehalt für Sie entstehen.

Ohnehin bleibt die zur analogen Berechnung heranzuziehende Leistung und damit auch die Vergütung in Kenntnis des Einzelfalls in das billige Ermessen des behandelnden Zahnarztes/der behandelnden Zahnärztin gestellt.


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