Sehr geehrte Patientin, sehr geehrter Patient,
Ihre Zahnärztin bzw. Ihr Zahnarzt ist gemäß § 5 Abs. 2 der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) berechtigt und verpflichtet, zahnärztliche Gebühren unter Beachtung von Schwierigkeit, Zeitaufwand und sonstigen Umständen zu bemessen. Eine derartige Beurteilung und entsprechende Festlegung der Gebührenhöhe ist jedoch unter Umständen nicht vor, sondern erst nach Erbringung der Leistung möglich, da häufig nicht alle Behandlungsgegebenheiten vorhersehbar sind.
Das kann zur Folge haben, dass die in einem Heil- und Kostenplan vorhergesagten zahnärztlichen Gebühren und demzufolge auch Ihre finanzielle Inanspruchnahme höher ausfallen als erwartet.
Der Gesetzgeber hat in § 2 Abs. 1 und 2 GOZ jedoch ausdrücklich auch die Möglichkeit vorgesehen, Gebühren für zahnärztliche Leistungen zwischen Patient und Zahnarzt einvernehmlich im Voraus zu vereinbaren.
Dadurch können Sie anhand eines Heil- und Kostenplanes, der die vereinbarten Leistungen enthält, bereits vor der Behandlung die für Sie entstehenden Kosten von Ihrer Versicherung ermitteln lassen und sind so vor unerwarteten Kostenausweitungen geschützt, denn Ihr Zahnarzt oder Ihre Zahnärztin darf bei vorheriger Vereinbarung der Vergütungshöhe von zahnärztlichen Leistungen zwar nach unten, nicht jedoch nach oben abweichen.
Das ändert selbstverständlich nichts an einer aus Ihrem Versicherungsvertrag resultierenden Beteiligung an den Kosten für zahnärztliche Behandlung.