Sehr geehrte Patientin, sehr geehrter Patient,
die Gebührenordnung für Zahnärzte kennt zwei Wege, um die Gebühren für zahnärztliche Leistungen festzulegen:
- Ihre Zahnärztin/Ihr Zahnarzt bestimmt gemäß § 5 Abs. 2 GOZ die Gebührenhöhe anhand der Kriterien Schwierigkeit, Zeitaufwand und sonstiger Umstände.
Häufig ist dies erst während der Leistungsvornahme möglich. Das hat z. B. bei nicht vorhersehbaren Schwierigkeiten zur Folge, dass bei der Rechnungslegung, die in einem zuvor erstellten Heil- und Kostenplan vorhergesagten Kosten deutlich überschritten werden.
- Zwischen Ihnen und Ihrer Zahnärztin/Ihrem Zahnarzt wird vor der Leistungserbringung gemäß § 2 Abs. 1 und 2 GOZ einvernehmlich eine Vereinbarung über die Gebührenhöhe getroffen. Die darin genannten Gebühren darf Ihre Zahnärztin/Ihr Zahnarzt in der Rechnung zwar unter-, nicht jedoch überschreiten, sodass Sie in jedem Fall vor einer unerwarteten Kostenausweitung geschützt sind.
In Abhängigkeit von Ihrem Versicherungsvertrag/-tarif kann für Sie bei beiden Varianten ein Selbstbehalt an den Kosten für die zahnärztliche Behandlung entstehen. Bei einer Vereinbarung auf Grundlage von § 2 Abs. 1 und 2 GOZ können Sie allerdings die Höhe dieser Eigenbeteiligung bereits vor der Behandlung durch eine vorherige Kostenübernahmeerklärung Ihrer Versicherung zuverlässig ermitteln.
Individuelle versicherungsvertragliche/-tarifliche Regelungen haben jedoch keinen Einfluss auf den Vergütungsanspruch Ihrer Zahnärztin/Ihres Zahnarztes. Sie/er ist bei Festlegung der Gebührenhöhe ausschließlich an die Bestimmungen der Gebührenordnung für Zahnärzte gebunden.