Adhäsive Befestigung eines Klebebrackets

Gebührenrechtliche Berücksichtigung einer besonderen Ausführung nach § 4 Abs. 2 GOZ


Ausschuss Gebührenrecht der Bundeszahnärztekammer


Berechenbarkeit nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. März 2021 (Az.: 5 C 11.19)

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die adhäsive Befestigung eines Klebebrackets zwar kein (methodisch notwendiger) Bestandteil der Eingliederung eines Klebebrackets, jedoch eine „besondere Ausführung“ des Eingliederns sei, die aufgrund des in § 4 Abs. 2 GOZ geregelten Zielleistungsprinzips nicht gesondert berechnungsfähig ist.

I. Urteilskritik

Zur Frage der gesonderten Berechnungsfähigkeit der adhäsiven Befestigung neben der Geb.-Nr. 6100 GOZ hatte sich durch zahlreiche Gerichtsentscheidungen eine gefestigte Rechtsprechung herausgebildet. So hatten z.B. folgende Gerichte eine Nebeneinanderberechnung bejaht:

AG Recklinghausen vom 19.12.2013 Az. 54 C 117/13

AG Pankow/Weißensee vom 10.01.2014 Az. 6 C 46/13

AG Bayreuth vom 27.02.2014 Az. 107 C 1090/13

LG Hildesheim vom 24.07.2014 Az. 1 S 15/14

Verwaltungsgericht Chemnitz vom 1.03.2017 3 K 2206/14

So hatte das Amtsgericht Recklinghausen in seiner o.g. Entscheidung zutreffend herausgearbeitet, dass „das Aufbringen von Brackets durch die adhäsive Technik eine besondere Farm des Anbringens ist", welche über die Gebührenposition 2197 GOZ gesondert neben der 6100 GOZ berechnet werden kann.

Das Amtsgericht Berlin/ Pankow urteilte: "Für den in tatsächlicher Hinsicht zwischen den Parteien nicht streitigen Umstand der Durchführung einer adhäsiven Befestigung, ist in den allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts über konservierende Leistungen mit der Neufassung der GOZ in Nummer 2197 eine Gebühren-ziffer geschaffen worden, die sich nach ihrem ausdrücklichen Inhalt allein über die adhäsive Befestigung verhält. Welcher Art die adhäsiv befestigte, zahnärztliche Versorgung ist, wird durch die nachfolgend in Klammern genannten Regelbeispiele näher charakterisiert ... ". Das Gericht verweist darauf, dass es sich hierbei um keine abschließende Aufzählung handelt, weswegen der Ansatz der 2197 "auf die adhäsive Befestigung von Brackets nach dem Wortlaut der Nummer möglich ist.“

Das Gericht urteilte folgerichtig, dass sich die adhäsive Befestigung der Brackets auch nicht in der Leistungsbewertung der Gebührenposition 6100 abbildet: "Dieser über die reine Befestigung des Brackets hinaus gehende Leistungsumfang hat sowohl wegen der beim Arzt erforderlichen Kompetenzen wie auch nach den ihm anfallenden Kosten und dem für ihn entstehenden Aufwand einen Gesamtumfang, der entscheidend dagegen spricht, dass die adhäsive Anbringung der Brackets bereits in dem Leistungsbild der Nummer 6100 GOZ enthalten wäre." "Denn in der Tat wäre ... nach der Wertigkeit der hierfür in der Nummer 2197 vorgesehenen Punktzahl von 130 für alle sonstigen Tätigkeiten eine Punktzahl von 35 zu veranschlagen." Das Gericht anerkannte, dass sich die Therapieschritte der Eingliederung eines Brackets nach GOZ-Position 6100 nicht in einem Differenzbetrag von 35 Punkten abbilden lassen und damit die adhäsive Befestigung kein methodisch notwendiger Bestandteil der Gebührenposition 6100 GOZ darstellen kann .

Das Amtsgericht Bayreuth folgte dem und stellte unter Bezugnahme auf die Entscheidung des AG Pankow/Weißensee klar: "Inhalt der Ziffer 2197 ist nicht die Befestigung an sich, sondern die spezielle Art und Weise der Befestigung, so dass es sich um eine andere Regelung als die Ziffer 6100 handelt; im Ergebnis ist daher beides festsetzbar (vgl. auch AG Pankow/Weißensee vom 10.01.2014 : AZ: 6 C 46/13, Seite 6)"

Das Bundesverwaltungsgericht setzt sich mit seiner Entscheidung vom 5. März 2021 nicht nur über diese Rechtsprechung hinweg, sondern auch über die Kommentierungen der einschlägigen Kommentarliteratur zur Gebührenordnung für Zahnärzte (namentlich Bundeszahnärztekammer, Liebold/Raff/ Wissing, "Der Kommentar - GOZ"; Peter H. G. Esser, "GOZ-Praxiskommentar usw.).

Zur Begründung seiner Auffassung ordnet das Bundesverwaltungsgericht die adhäsive Befestigung als besondere Ausführung des Eingliederns eine Klebebrackets ein. Auf die Frage, ob die „besondere Ausfüh-rung“ in der Bewertung der Geb.-Nr. 6100 GOZ Berücksichtigung gefunden habe, komme es nicht an. Das Bundesverwaltungsgericht: „Der Bestimmung in § 4 Abs. 2 Satz 2 GOZ kommt ebenfalls eine klare abrechnungstechnische Bedeutung zu, die unmittelbar einleuchtet: Der Zahnarzt darf eine Leistung, die sich mit dem Inhalt einer von ihm gleichfalls vorgenommenen Leistung überschneidet, nicht zweimal abrechnen.

[…]

Dies zugrunde gelegt kann die Nummer 2197 Anlage 1 GOZ für die Eingliederung eines Brackets nicht mehr in Ansatz gebracht werden, weil sich dessen Eingliederung in Adhäsivtechnik mit dem Inhalt der gleichzeitig angesetzten Nummer 6100 Anlage 1 GOZ überschneidet und daher dem sog. Doppelberechnungsverbot unterliegt.

[…] Auf die mit Blick auf einen Leistungsbestandteil im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 GOZ wegen § 4 Abs. 2 Satz 4 GOZ relevante Frage, inwieweit die Adhäsivtechnik in der Punktebewertung der Nummer 6100 Anlage 1 GOZ berücksichtigt worden ist, kommt es dann nicht mehr an.“

§ 4 Absatz 2 GOZ soll – durchaus nachvollziehbar – eine Doppelberechnung von Leistungen verhindern. Aus der Formulierung von § 4 Absatz 2 GOZ wird deutlich, dass der Verordnungsgeber nicht zwischen „Leistungsbestandteil“ und „Besondere Ausführung“ unterscheiden wollte, sondern in beiden Fällen eine Berechnung ausschließen wollte, wenn die Leistung von einer anderen, berechneten Gebühr inhaltlich wie wirtschaftlich bereits erfasst ist. Aus diesem Grund muss auch die besondere Ausführung einer Leistung in der Bewertung der Leistung berücksichtigt worden sein. Das ist stets dann nicht der Fall, wenn die Vergütung des möglichen Leistungsbestandteils außer Verhältnis zur Vergütung der vermeintlichen Zielleistung steht. Auch diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, weil sich die Therapieschritte der Eingliederung eines Brackets nach GOZ-Position 6100 sowie die mit der Gebühr abgegolten Material und Laborkosten des Standardmaterials nicht in einem Differenzbetrag von 35 Punkten abbilden lassen. Die Annahme des Bundesverwaltungsgerichts, die Berücksichtigung in der Bewertung der Leistung sei zwar bei Leistungsbestandteilen geboten, nicht aber bei besonderen Ausführungen, ist erkennbar verfehlt.

Eine verfassungsrechtliche Überprüfung dieser Auslegung bleibt abzuwarten.

II. Konsequenzen

Aus den dargelegten Gründen hält die Bundeszahnärztekammer an der Auffassung fest, dass gebührenrechtlich eine Nebeneinanderberechnung der Geb.-Nrn. 6100 und 2197 GOZ möglich ist. Es ist jedoch möglich, dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts auch auf die Rechtsprechung der unteren Verwaltungsgerichte wie auf die zivilgerichtliche Rechtsprechung Einfluss hat. Lediglich aus Gründen der Rechtssicherheit empfiehlt die Bundeszahnärztekammer die Berücksichtigung des Mehraufwandes der adhäsiven Befestigung eines Brackets bei der Gebührenbemessung der Geb.-Nr. 6100 GOZ nach § 5 oder durch eine Vereinbarung nach § 2 GOZ.


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