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Bemessung analoger Leistungen

Evaluation der Gebührenhöhe

Ausschuss Gebührenrecht der Bundeszahnärztekammer


§ 4 Abs. 3 Satz 1 GOZ

Mit den Gebühren sind die Praxiskosten einschließlich der Kosten für Füllungsmaterial, für den Sprechstundenbedarf, für die Anwendung von Instrumenten und Apparaten sowie für Lagerhaltung abgegolten, soweit nicht im Gebührenverzeichnis etwas anderes bestimmt ist.

§ 6 Abs. 1 GOZ

Selbstständige zahnärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses dieser Verordnung berechnet werden. Sofern auch eine nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Leistung im Gebührenverzeichnis dieser Verordnung nicht enthalten ist, kann die selbständige zahnärztliche Leistung entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung der in Absatz 2 genannten Leistungen des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte berechnet werden.


I.

Das Leistungsverzeichnis (Gebührenteil) der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) erhebt nicht den Anspruch, alle denkbaren und möglichen zahnärztlichen Leistungen zu beschreiben.

Diese Tatsache belegt § 6 Abs. 1 GOZ, der es nach dem Willen des Verordnungsgebers ermöglicht, auch Leistungen, die im Gebührenteil der GOZ nicht erfasst wurden, im Wege der Analogie zu berechnen.

Die Regelung trägt einerseits dem Umstand Rechnung, dass der Gebührenteil nicht ständig eine Anpassung an den wissenschaftlichen Fortschritt erfährt und andererseits die Aufnahme von Leistungen, die nur von darauf spezialisierten Zahnärzten und/oder nur in sehr niedriger Frequenz erbracht werden, eine Aufblähung des Gebührenverzeichnisses zur Folge hätte, die dessen Handhabung für den „normalen“ praktizierenden Zahnarzt unnötig verkomplizieren würde.

Die Unvollständigkeit des Leistungsverzeichnisses ist in diesem Sinne „gewollt“, in Anbetracht von § 6 Abs. 1 GOZ aber unschädlich.

II.

§ 6 Abs. 1 GOZ bestimmt, dass zur Berechnung einer nicht im Gebührenverzeichnis beschriebenen Leistung eine nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Leistung heranzuziehen ist.

Viele Zahnärzte und oft auch private Krankenversicherungen gehen davon aus, dass eine ähnliche oder gleiche Art der Leistung ausschlaggebend sei. Von dieser Annahme ausgehend, wird vorrangig das Kriterium „Art“ in den Blick genommen und die Auswahl einer ihm geeignet erscheinenden Leistung danach ausrichten.

Tatsächlich ist aber die Gleichwertigkeit entscheidend. Eine Fokussierung auf die Vergleichbarkeit der Art einer Leistung kann zur Folge haben, dass betriebswirtschaftliche Aspekte keine oder keine genügende Berücksichtigung erfahren.

In Erinnerung gebracht werden soll deshalb die Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGHAz.: III ZR 161/02 vom 23.01.2003), wonach die Aufgabe der analogen Berechnung einer Leistung darin besteht „den Zahnarzt für eine nicht in das Gebührenverzeichnis aufgenommene Leistung leistungsgerecht zu honorieren“. Der BGH hebt damit die Bedeutung der Kriterien Kosten- und Zeitaufwand hervor.

Allgemeinen wirtschaftlichen Grundsätzen folgend kann in der zahnärztlichen Praxis eine Leistung nur dann als gerecht honoriert bezeichnet werden, wenn deren Vergütung neben der vollständigen Abgeltung der durch die Leistungsvornahme entstehenden Kosten auch einen kalkulatorischen Gewinnaufschlag umfasst.

Würde bei der Bemessung analoger Leistungen dem Kriterium Kostenaufwand nicht im erforderlichen Umfang Rechnung getragen, müssten Behandlung wegen fehlender Kostendeckung abgelehnt werden. Das würde das Recht der Patienten auf vollumfängliche Behandlung gemäß den Möglichkeiten der Zahnheilkunde und des zahnmedizinischen Fortschritts beschneiden.

Der Kostenaufwand umfasst dabei nicht nur die mit den Gebühren abgegoltenen allgemeinen Praxiskosten gemäß § 4 Abs. 3 GOZ, sondern auch Material-, und apparative Kosten, die konkret der analog berechneten Leistung zuzuordnen und nicht gesondert berechnungsfähig sind.

Die allgemeinen Praxiskosten finden Niederschlag im individuellen Minutenkostensatz der Praxis. Ausweislich Veröffentlichung der Bundeszahnärztekammer betrug der durchschnittliche Minutenkostensatz einer Modellpraxis im Jahr 2025 6,78€ (prognos AG).

Hinsichtlich der der einzelnen Leistung zuzuordnenden Kosten unterstellt der Bundesgerichtshof, dass der Verordnungsgeber diese bei der Festlegung der jeweiligen Gebührenhöhe zu berücksichtigen hat und diese leistungsspezifischen Kosten nicht bereits wesentliche Teile der zahnärztlichen Gebühr aufzehren dürfen (BGH Az.: 264/03 vom 27.05.2004).

In Fällen, in denen gemäß § 4 Abs. 3 GOZ eine gesonderte Kostenberechnung ausgeschlossen wird, ist also für eine analog berechnete Leistung eine Gebühr zu wählen, die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung diese Kosten nicht nur abdeckt, sondern Raum für eine leistungsgerechte Vergütung der zahnärztlichen Tätigkeit lässt.

III.

Im Bereich der allgemeinen Praxiskosten ist in der Vergangenheit ein kontinuierlicher Preisanstieg zu verzeichnen gewesen (Quelle: Bundeszahnärztekammer). Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ist auch in Zukunft eine derartige Entwicklung zu erwarten. Ebenso treten Veränderungen der Material- und apparativen Kosten bei einer analogen Leistung auf.

In Würdigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat das zur Folge, dass eine zur analogen Berechnung herangezogene Leistung nicht „für alle Ewigkeit“ zutreffend ist.

Regelmäßig ist vielmehr eine Überprüfung der zur analogen Berechnung herangezogenen Leistung unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten vorzunehmen.

Sofern deren Gebührenhöhe die tatsächlichen Kosten zum Zeitpunkt der Leistungserbringung nicht mehr adäquat abbildet, ist eine andere, den wirtschaftlichen Gegebenheiten Rechnung tragende Leistung heranzuziehen.


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