§ 2 Abs. 1 Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) 1. Satz
Durch Vereinbarung zwischen Zahnarzt und Zahlungspflichtigem kann eine von dieser Verordnung abweichende Gebührenhöhe festgelegt werden.
§ 5 Abs. 1 GOZ 1. und 2. Satz
Die Höhe der einzelnen Gebühr bemisst sich nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes. Gebührensatz ist der Betrag, der sich ergibt, wenn die Punktzahl der einzelnen Leistung des Gebührenverzeichnisses mit dem Punktwert vervielfacht wird.
§ 5 Abs. 2 GOZ 1. Satz
Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen.
§ 6 Abs. 1 GOZ
Selbstständige zahnärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses dieser Verordnung berechnet werden.Sofern auch eine nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Leistung im Gebührenverzeichnis dieser Verordnung nicht enthalten ist, kann die selbstständige zahnärztliche Leistung entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung der in Absatz 2 genannten Leistungen des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte berechnet werden.
§ 2 Abs. 1 Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) 1. Satz
Durch Vereinbarung kann eine von dieser Verordnung abweichende Gebührenhöhe festgelegt werden.
§ 5 Abs. 1 GOÄ 1. und 2. Satz
Die Höhe der einzelnen Gebühr bemisst sich, soweit in den Absätzen 3 bis 5 nichts anderes bestimmt ist, nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes. Gebührensatz ist der Betrag, der sich ergibt, wenn die Punktzahl der einzelnen Leistung des Gebührenverzeichnisses mit dem Punktwert vervielfacht wird.
§ 5 Abs. 2 GOÄ 1. Satz
Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen.
§ 6 Abs. 2 GOÄ
Selbständige ärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet werden.
GOZ und GOÄ machen Vorgaben zur gebührenrechtlichen Bewertung und Berechnung von nicht in den Gebührenverzeichnissen beschriebenen, analogen Leistungen. Vereinzelt wird in diesem Zusammenhang die Meinung vertreten, bei der Berechnung analoger Leistungen sei die Anwendung der §§ 5 und 2 GOZ/GOÄ zur Bemessung und Vereinbarung der Gebühren nicht möglich. Diese Auffassung hält einer gebührenrechtlichen und rechtlichen Überprüfung nicht stand.
Die Berechnung einer analogen Leistung erfolgt gemäß § 6 Abs. 1 GOZ/§ 6 Abs. 2 GOÄ nicht willkürlich, sondern mit einer gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses. Somit unterliegt auch die Ermittlung der Gebührenhöhe analoger Leistungen den Bestimmungen der Leistungen des Gebührenverzeichnisses: Die Bemessung der Gebühren ist nach Maßgabe § 5 Abs. 1 GOZ/§ 5 Abs. 1 GOÄ durch Multiplikation des Gebührensatzes mit dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes vorzunehmen, bzw. gemäß § 2 Abs. 1 GOZ/§ 2 Abs. 1 GOÄ vereinbarungsfähig.
Die vorstehende gebührenrechtliche Auslegung bestätigt das höchste deutsche Zivilgericht:
„Handelt es sich um eine analog berechenbare neue selbständige Leistung, ist die Honorierung über eine Nummer des Gebührenverzeichnisses nach den Kriterien des § 6 Abs. 2 GOZ vorzunehmen, die dann Grundlage für eine Anwendung des § 5 Abs. 2 GOZ ist.“
Bundesgerichtshof (Az.: III ZR 161/02 vom 23.01.2003)
Nachdem also eine nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Leistung zur analogen Berechnung bestimmt wurde, sind im konkreten Leistungsfall Schwierigkeiten, der erforderliche Zeitaufwand und Umstände bei der Leistungserbringung bei der Wahl des Steigerungssatzes zu berücksichtigen.
Ebenso sind nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs analoge Leistungen der Vereinbarung der Gebührenhöhe, losgelöst von den Bemessungskriterien des § 5 Abs. 2 GOZ/GOÄ, zugänglich:
„Insofern kann bei Lücken eine Analogbewertung gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ erfolgen, wie sie der Beklagte im Streitfall nachträglich auch vorgenommen hat. …
Ihm steht es frei, im Rahmen des § 2 GOÄ eine abweichende Vereinbarung mit den an seinen Leistungen Interessierten über die Gebührenhöhe zu treffen. Das erlaubt zwar keinen Pauschalpreis, lässt aber Raum insbesondere für eine von § 5 GOÄ abweichende Vervielfachung des Gebührensatzes.“
Bundesgerichtshof (Az.: III ZR 223/05 vom 23.03.2006)
Die vorstehend zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs sind zur GOÄ, bzw. zu der bis zum 31.12.2011 geltenden GOZ ergangen. Da sich die betreffenden Regelungsinhalte in GOZ und GOÄ gleichen, bzw. durch die Novellierung der GOZ zum 1.01.2012 keine Änderung erfahren haben, können die Entscheidungsründe zwanglos auf die seit dem 1.01.2012 geltende GOZ angewendet werden.
Auch für analog berechnete Leistungen gelten die gebührenrechtlichen Bestimmungen der GOZ/GOÄ zur Ermittlung der Gebührenhöhe vollumfänglich. Nicht zuletzt dienen diese Bestimmungen der Rechnungstransparenz und wirtschaftlichen Aufklärung des Zahlungspflichtigen.
Das gilt selbstverständlich im selben Umfang bei Anwendung von in den Beschlüssen des Beratungsforums von Bundeszahnärztekammer, dem Dachverband der privaten Krankenversicherungsunternehmen und der Beihilfe aus Bund und Ländern benannten, zur analogen Berechnung empfohlenen Leistungen.
Beihilferechtliche Bestimmungen und versicherungsvertragliche Regelungen können der vollständigen Erstattung einer derart gebührenrechtskonform ermittelten/vereinbarten Gebühr entgegenstehen. Der Vergütungsanspruch des Zahnarztes bleibt hiervon unberührt.