Berechnung von Teilleistungen, die nicht im Gebührenverzeichnis benannt sind


Ausschuss Gebührenrecht der Bundeszahnärztekammer


Eine analoge Berechnung ist angezeigt, wenn es sich um eine Leistung handelt, die Bestandteil einer in der GOZ oder GOÄ (unter Beachtung von § 6 Abs. 2 GOZ) erfassten Leistung ist.

Der Verordnungsgeber selbst hat in bestimmten Fällen (Geb.-Nrn. 2230, 2240, 5050, 5060 GOZ) Leistungen in eigenen Gebührennummern als selbständige Leistungen benannt, obwohl diese Leistungen gleichzeitig Bestandteil anderer, umfassenderer Leistungen sind.

Diese Leistung, die selbständiger Bestandteil der umfassenderen Leistung ist, kann gemäß § 4 Abs. 2 GOZ/§ 4 Abs. 2a GOÄ allerdings nur dann analog berechnet werden, wenn die umfassendere Leistung nicht berechnet wird und sie nicht Bestandteil einer anderen, ebenfalls berechneten Leistung ist.
Auch ist durch Weiterentwicklung die Verselbständigung des Teiles einer beschriebenen Leistung und damit dessen analoge Bewertung denkbar. Berücksichtigung über Steigerungssatz nicht möglich, da Leistung nicht vollständig erbracht wurde.


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