COVID 19 und erhöhte Hygienekosten

Berücksichtigung der coronabedingten Kostensteigerungen


Ausschuss Gebührenrecht der Bundeszahnärztekammer


Rechtsgrundlagen

Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ)

§ 4 Gebühren

(3) Mit den Gebühren sind die Praxiskosten einschließlich der Kosten für Füllungsmaterial, für den Sprechstundenbedarf, für die Anwendung von Instrumenten und Apparaten sowie für Lagerhaltung abgegolten, soweit nicht im Gebührenverzeichnis etwas anderes bestimmt ist.

(4) Kosten, die nach Absatz 3 mit den Gebühren abgegolten sind, dürfen nicht gesondert berechnet werden.

§ 5 Bemessung der Gebühren für Leistungen des Gebührenverzeichnisses

(2) Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen.

§ 2 Abweichende Vereinbarung

(1) Durch Vereinbarung zwischen Zahnarzt und Zahlungspflichtigem kann eine von dieser Verordnung abweichende Gebührenhöhe festgelegt werden. Die Vereinbarung einer abweichenden Punktzahl (§ 5 Absatz 1 Satz 2) oder eines abweichenden Punktwertes (§ 5 Absatz 1 Satz3) ist nicht zulässig. Notfall- und akute Schmerzbehandlungen dürfen nicht von einer Vereinbarung nach Satz 1 abhängig gemacht werden.

(2) Eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 ist nach persönlicher Ab-sprache im Einzelfall zwischen Zahnarzt und Zahlungspflichtigem vor Erbringung der Leistung des Zahnarztes schriftlich zu treffen. Dieses muss neben der Nummer und der Bezeichnung der Leistung, dem vereinbarten Steigerungs-satz und dem sich daraus ergebenden Betrag auch die Feststellung enthalten, dass eine Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist. Weitere Erklärungen darf die Vereinbarung nicht enthalten. Der Zahnarzt hat dem Zahlungspflichtigen einen Abdruck der Vereinbarung auszuhändigen.


Hygieneanforderungen und Preisanstieg

COVID 19 stellt die Zahnarztpraxen vor immense hygienische Anforderungen – zum einen, um der weiteren Verbreitung der Krankheit keinen Vorschub zu leisten, zum anderen zum Schutz der Patienten, des Praxispersonals und nicht zuletzt der eigenen Gesundheit.

Zwar kann nach aktuellem Stand die Übertragung von Viren durch anamnestisch unauffällige, symptomlos erkrankte Patienten durch die Einhaltung von Hygienemaßnahmen verhindert werden. In der Regel sind daher in der zahnärztlichen Praxis die üblichen Standard-Hygienemaßnahmen mit konsequentem Tragen des Mund-Nase-Schutzes und Handschuhen sowie adäquate Händehygiene mit korrekter Anwendung der hygienischen und ggf. der chirurgischen Händedesinfektion unter Beachtung der Einwirkzeit als ausreichend an-zusehen. Das Tragen von Mund-Nasen-Schutz und Schutzbrille verringert das Infektionsrisiko durch Aerosole sowie von Blut- und Speichelspritzern. Die Hygienemaßnahmen sind regelmäßig zu prüfen und dem aktuellen Stand der Wissenschaft und den gültigen Verordnungen/Richtlinien anzupassen.

Für die Behandlung bereits diagnostizierter oder im dringenden Verdacht für eine Corona-Virusinfektion stehender Patienten sind erweiterte Schutzmaßnahmen (z.B. geschlossener Schutzkittel, Kopfhaube und Tragen von FFP-Schutzmasken) angezeigt.

Da sich nicht alle Patienten als erkrankt zu erkennen geben müssen und die Grenzen zwischen Erkrankung und der Entwicklung von Erkrankungssymptomen naturgemäß fließend sind, im Zweifel höhere Aufwendungen für die Hygiene angezeigt.

Hinzu tritt, dass durch den massenhaften Aufkauf von Desinfektionsmitteln, Atemschutzmasken, MSN usw. durch die Bevölkerung und Dritten, die in der Knappheit ein „gutes Geschäft“ wittern, hat zu einer enormen Verknappung und damit zu einem extremen Preisanstieg geführt.

All dies hat natürlich Einfluss auf die Kostensituation in den zahnärztlichen Praxen.


Praxiskosten in der Regel abgegolten

Nach § 4 Absatz 3 GOZ sind mit den Gebühren sind die Praxiskosten einschließlich der Kosten für Füllungsmaterial, für den Sprechstundenbedarf, für die Anwendung von Instrumenten und Apparaten sowie für Lagerhaltung abgegolten, soweit nicht im Gebührenverzeichnis etwas anderes bestimmt ist.

Bei den Praxiskostenhandelt es sich um Aufwendungen, die ohne Möglichkeit der Zuordnung zu einzelnen Patienten allgemein, durch die Einrichtung und den Betrieb einer Praxis entstehen (z.B. Löhne, Strom, Wasser, Bürobedarf). (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 16.1.1991, Az.: 6 RKA I2/90). Abgegolten sind zudem die Kosten des Füllungsmaterials, das heißt des am Patienten verwendeten plastischen Materials. Das bei zahntechnischen Leistungen verwendete Material kann über die Regelung des § 9 Absatz 1 gesondert berechnet werden.

Bei den gleichfalls abgegoltenen Kosten des Sprechstundenbedarfs, d.h. insbesondere Kleinmaterialien (z. B. Mulltupfer, Watte- oder Schaumstoffpellets) und geringwertige Medikamente (H2O2, Alkohol). Hierzu zählen auch die von Ihnen angesprochenen Schutzmasken. Dass sich der Einsatzkreis durch die derzeitige Situation extrem ausgeweitet hat, spielt hierbei – bedauerlicherweise – keine Rolle.


Berücksichtigung nach § 5 Absatz 2 GOZ

Kommt eine Berücksichtigung der ausufernden, außergewöhnlichen Hygienekosten in Umsetzung des Beschlusses Nr. 34 des Beratungsforums nicht in Betracht, z.B. weil die Behandlung außerhalb des Geltungszeitraums erfolgte oder weil der Patient keine Erstattung durch PKV oder Beihilfe erwarten kann, kommt alternativ (!) eine Berücksichtigung bei der Bemessung der erbrachten zahnärztlichen Leistungen nach § 5 Abs. 2 in Betracht.

Das Kriterium der Schwierigkeit– auch Schwierigkeit des Krankheitsfalles (vgl. Abs. Satz 2) – bietet eine Möglichkeit, körperliche und geistige Belastungsaspekte bei der Leistungserbringung zu berücksichtigen. Da die Berücksichtigung subjektiver Schwierigkeiten nicht unumstritten ist, empfiehlt es sich gleichwohl, die ursächlichen objektiven, zur subjektiven Schwierigkeit führenden Umstände in der Rechnung aufzuzeigen. Hierunter kann die Behandlung mit besonderen Ansteckungsrisiken und damit verbundener Belastung subsumiert werden.

Der besondere Aufwand für Hygienemaßnahmen wird sich zudem in einem erhöhten Zeitaufwand niederschlagen, der ebenfalls bei der Gebührenbemessung einbezogen werden könnte.

Das Kriterium Umstände bei der Ausführung bildet einen Auffangtatbestand für einen besonderen Aufwand, der sich nicht in der Schwierigkeit oder dem Zeitaufwand niederschlägt. Hierzu zählen insbesondere Verständigungsschwierigkeiten oder Behandlungen außerhalb der Praxis z.B. im Zusammenhang mit Unfällen, aber durchaus auch andere Behandlungsumstände, die in der Person des Patienten bzw. seinem aktuellen Zustand begründet sind. Es liegt auf der Hand, dass ein potentieller Ausscheider von Coronaviren einen solchen besonderen Behandlungsumstand darstellen kann.

Auch wenn den Erstattungsstellen in der aktuellen Krisensituation Zurückhaltung bei der Rechnungsprüfung zu empfehlen ist, sollte die Begründung nicht schematisch durch den Zusatz „erhöhter Hygieneaufwand wegen Coronavirus“ o.ä. erfolgen, sondern der Aufwand durch Beschreibung der ergriffenen Maßnahmen näher spezifiziert werden.


Berücksichtigung in einer Vereinbarung mit dem Patienten

Wenn die Leistung wegen der ausufernden Hygienekosten betriebswirtschaftlich nicht mehr darstellbar ist, bleibt zudem der Weg über eine Vereinbarung nach § 2 Absatz 1 GOZ, die diesen Ausgabenblock angemessen berücksichtigt.

 

Siehe hierzu ergänzend auch:

www.bzaek.de/goz/goz-kommentar.html

 


Zahnärztekammern der Länder
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