Gebühren für Zuschläge


Ausschuss Gebührenrecht der Bundeszahnärztekammer


Geb.-Nr. 0110 GOZ

Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops bei den Leistungen nach den Nummern 2195, 2330, 2340, 2360, 2410, 2440, 3020, 3030, 3040, 3045, 3060, 3110, 3120, 3190, 3200, 4090, 4100, 4130, 4133, 9100, 9110, 9120, 9130 und 9170
Der Zuschlag nach der Nummer 0110 ist je Behandlungstag nur einmal und nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig.

Geb.-Nr. 0120 GOZ

Zuschlag für die Anwendung eines Lasers bei den Leistungen nach den Nummern 2410, 3070, 3080, 3210, 3240, 4080, 4090, 4100, 4130, 4133 und 9160
Der Zuschlag nach der Nummer 0120 beträgt 100 v. H. des einfachen Gebührensatzes der betreffenden Leistung, jedoch nicht mehr als 68 Euro.
Der Zuschlag nach der Nummer 0120 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig.

Abschnitt L. GOZ     
Zuschläge zu bestimmten zahnärztlich-chirurgischen Leistungen

Allgemeine Bestimmungen

  1. Bei nichtstationärer Durchführung bestimmter zahnärztlich-chirurgischer Leistungen in der Praxis niedergelassener Zahnärzte oder in Krankenhäusern können zur Abgeltung der Kosten für die Aufbereitung wiederverwendbarer Operationsmaterialien bzw. -geräte und/oder von Materialien, die mit der einmaligen Verwendung verbraucht sind, Zuschläge berechnet werden.
  2. Die Zuschläge nach den Nummern 0500 bis 0530 sind nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig.
  3. Die Zuschläge nach den Nummern 0500 bis 0530 sind zahnärztlich-chirurgischen Leistungen
    - nach den Nummern 3020, 3030, 3040, 3045, 3090, 3100, 3110, 3120, 3130, 3140, 3160, 3190, 3200, 3230, 3240, 3250, 3260, 3270, 3280 in Abschnitt D,
    - nach den Nummern 4090, 4100, 4130 und 4133 in Abschnitt E sowie
    - nach den Nummern 9010, 9020, 9090, 9100, 9110, 9120, 9130, 9140, 9150, 9160 und 9170 in Abschnitt K 
    zuzuordnen.
  4. Die Zuschläge sind in der Rechnung unmittelbar im Anschluss an die zugeordnete zahnärztlich-chirurgische Leistung aufzuführen.
  5. Maßgeblich für den Ansatz eines Zuschlags nach den Nummern 0500 bis 0530 ist die erbrachte zahnärztlich-chirurgische Leistung mit der höchsten Punktzahl. Eine Zuordnung des Zuschlags nach den Nummern 0500 bis 0530 zu der Summe der jeweils ambulant erbrachten einzelnen zahnärztlich-chirurgischen Leistungen ist nicht möglich.
  6. Die Zuschläge nach den Nummern 0500 bis 0530 sind nicht berechnungsfähig, wenn der Patient an demselben Tag wegen derselben Erkrankung in stationäre Krankenhausbehandlung aufgenommen wird; das gilt nicht, wenn die stationäre Behandlung wegen unvorhersehbarer Komplikationen während oder nach der nichtstationären Operation notwendig und entsprechend begründet wird.
  7. Die Zuschläge nach den Nummern 0110, 0120 sowie 0500 bis 0530 sind neben den entsprechenden Zuschlägen nach den Nummern 440 bis 445 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen für dieselbe Sitzung nicht berechnungsfähig.

Geb.-Nr. 0500 GOZ

Zuschlag bei nichtstationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leistungen, die mit Punktzahlen von 250 bis 499 Punkten bewertet sind, oder zu den Leistungen nach den Nummern 4090 oder 4130
Der Zuschlag nach der Nummer 0500 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig. Der Zuschlag nach der Nummer 0500 ist neben den Zuschlägen nach den Nummern 0510 bis 0530 nicht berechnungsfähig.

Geb.-Nr. 0510 GOZ

Zuschlag bei nichtstationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leistungen, die mit Punktzahlen von 500 bis 799 Punkten bewertet sind
Der Zuschlag nach der Nummer 0510 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig. Der Zuschlag nach der Nummer 0510 ist neben den Zuschlägen nach den Nummern 0500, 0520 und/oder 0530 nicht berechnungsfähig.

Geb.-Nr. 0520 GOZ

Zuschlag bei nichtstationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leistungen, die mit Punktzahlen von 800 bis 1199 Punkten bewertet sind
Der Zuschlag nach der Nummer 0520 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig. Der Zuschlag nach der Nummer 0520 ist neben den Zuschlägen nach den Nummern 0500, 0510 und/oder 0530 nicht berechnungsfähig.

Geb.-Nr. 0530 GOZ

Zuschlag bei nichtstationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leistungen, die mit Punktzahlen von 1200 und mehr Punkten bewertet sind
Der Zuschlag nach der Nummer 0530 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig. Der Zuschlag nach der Nummer 0530 ist neben den Zuschlägen nach den Nummern 0500 bis 0520 nicht berechnungsfähig.

§ 2 Abs. 1 GOZ

Durch Vereinbarung zwischen Zahnarzt und Zahlungspflichtigem kann eine von dieser Verordnung abweichende Gebührenhöhe festgelegt werden. Die Vereinbarung einer abweichenden Punktzahl (§ 5 Absatz 1 Satz 2) oder eines abweichenden Punktwertes (§ 5 Absatz 1 Satz 3) ist nicht zulässig. Notfall- und akute Schmerzbehandlungen dürfen nicht von einer Vereinbarung nach Satz 1 abhängig gemacht werden.

§ 5 Abs. 2 GOZ Satz 1

Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen.

§ 2 Abs. 1 GOÄ

Durch Vereinbarung kann eine von dieser Verordnung abweichende Gebührenhöhe festgelegt werden. Für Leistungen nach § 5a ist eine Vereinbarung nach Satz 1 ausgeschlossen. Die Vereinbarung einer abweichenden Punktzahl (§ 5 Abs. 1 Satz 2) oder eines abweichenden Punktwerts (§ 5 Abs. 1 Satz 3) ist nicht zulässig. Notfall- und akute Schmerzbehandlungen dürfen nicht von einer Vereinbarung nach Satz 1 abhängig gemacht werden.

§ 2 Abs. 3 GOÄ

Für Leistungen nach den Abschnitten A, E, M und O ist eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 unzulässig. Im Übrigen ist bei vollstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären wahlärztlichen Leistungen eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 nur für vom Wahlarzt höchstpersönlich erbrachte Leistungen zulässig.

§ 5a GOÄ

Im Falle eines unter den Voraussetzungen des § 218a Abs. 1 des Strafgesetzbuches vorgenommenen Abbruchs einer Schwangerschaft dürfen Gebühren für die in § 24b Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Leistungen nur bis zum 1,8fachen des Gebührensatzes nach § 5 Abs. 1 Satz 2 berechnet werden.


Der Systematik der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) folgend, weist auch das Gebührenverzeichnis der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) Zuschläge aus. In der Sitzung, in der eine Zuschlagsgebühr der GOZ berechnet wird, ist die Gebühr für den entsprechenden Zuschlag der GOÄ nicht berechnungsfähig.

Geb.-Nrn. 0110 und 0120 GOZ

Die Berechnungsfähigkeit der Zuschlagsgebühren für die Anwendung eines Operationsmikroskops oder Lasers ist geknüpft an die behandlungstaggleiche Erbringung mindestens einer der in den jeweiligen Leistungsbeschreibungen enumerativ abschließend benannten, zuschlagsberechtigten Leistungen. Die isolierte Berechnung einer Zuschlagsgebühr ist nicht möglich. Unabhängig von der Anzahl der erbrachten, zuschlagsberechtigten Leistungen ist je Behandlungstag jeweils nur ein Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops oder Lasers berechnungsfähig.

Der apparative, ggf. auch behandlerische Aufwand für die Anwendung eines Operationsmikroskops oder Lasers tritt neben den Aufwand zur Erbringung mindestens einer zuschlagsberechtigten Leistung. Da nach den Vorstellungen des Verordnungsgebers die Anwendung eines Operationsmikroskops oder Lasers durch die gesonderte Vergütung abgegolten wird, stehen bei der/den zuschlagsberechtigten Leistung/-en zumindest Teile des Gebührenrahmens zur Verfügung, um z.B. patientenindividuelle Schwierigkeiten abzubilden.

Die Zuschlagsgebühr für die Anwendung eines Operationsmikroskops beträgt pauschalierend 22,50€, unabhängig von der Leistung, in deren Zusammenhang der Einsatz des Operationsmikroskops steht. Dieser Betrag entspricht 100 v.H. des einfachen Gebührensatzes der Geb.-Nr. 0110 GOZ und kann nicht anhand der Bemessungskriterien des § 5 Abs. 2 GOZ gesteigert werden.

Die Zuschlagsgebühr für die Anwendung eines Lasers nach der Geb.-Nr. 0120 GOZ beträgt 100 v.H. des einfachen Gebührensatzes der Leistung, mit der im Zusammenhang die Anwendung des Lasers erfolgt. Anders als beim Operationsmikroskop, unterstellt der Verordnungsgeber somit einen sich am Umfang der/den zuschlagsberechtigten Leistung/-en orientierenden Aufwand für die Anwendung eines Lasers. Die Zuschlagsgebühr für die Anwendung eines Lasers ist ebenfalls nicht im Sinne § 5 Abs. 2 GOZ steigerungsfähig.

Geb.-Nrn. 0500 bis 0530 GOZ

Die Gebühren der Operationszuschläge sollen der Abgeltung des durch die Aufbereitung wiederverwendbarer Medizinprodukte und den Einsatz von mit einmaliger Anwendung am Patienten verbrauchten Medizinprodukten entstehenden Aufwands dienen.

Die Zuschlagsgebühren sind ansatzfähig im Zusammenhang mit bestimmten chirurgischen, parodontologischen und implantologischen Leistungen bei nicht-stationärer Leistungsvornahme in der Praxis oder im Krankenhaus.

Maßgeblich für die Auswahl des zutreffenden Zuschlags ist die zuschlagsberechtigte Leistung mit der höchsten Punktzahl. Die Auswahl des Zuschlags und somit die Höhe der Zuschlagsgebühr orientiert sich an der Höhe der Punktzahl der zuschlagsberechtigten Leistung. Es ist nur eine Zuschlagsgebühr je Behandlungstag berechnungsfähig.

Die Zuschlagsgebühren sind nur mit 100 v.H. des einfachen Gebührensatzes berechnungsfähig und können nicht gemäß § 5 Abs. 2 GOZ gesteigert werden.

§ 2 Abs. 1 GOZ

Die vorstehend benannten Zuschläge sind Gegenstand des Gebührenverzeichnisses und dort mit Gebühren dotiert. Gebühren entstehen nicht nur nach Maßgabe von § 5 Abs. 2 GOZ, sondern auch z.B. durch Festlegung auf den einfachen Gebührensatz.

§ 2 Abs. 1 GOZ räumt dem Zahnarzt ausdrücklich das Recht ein, abweichend von den Bestimmungen der GOZ, eine Gebührenhöhe mit dem Zahlungspflichtigen zu vereinbaren.

Maßgebliches gebührenrechtliches Charaktermerkmal von Zuschlägen ist, dass sie keine eigenständige Berechnungsfähigkeit aufweisen, sondern ihre Berechnung an die Erbringung und Berechnung anderer zahnärztlicher Leistungen geknüpft wird.

Dieser Umstand vermag eine Vereinbarung nach § 2 Abs. 1 GOZ nicht zu verhindern: Die Geb.-Nr. 2197 GOZ, wenn auch nicht als Zuschlag bezeichnet, weist Zuschlagseigenschaft auf. Sie ist isoliert nicht berechnungsfähig, ihre Leistungsvornahme und Berechnung ist stets nur in Verbindung mit einer anderen zahnärztlichen Leistung möglich. Die Vereinbarungsfähigkeit der Geb.-Nr. 2197 GOZ wurde noch nie in Abrede gestellt.

Darüber hinaus hat der Verordnungsgeber in § 2 Abs. 1 und 3 GOÄ bestimmt, dass in Verbindung mit dort bezeichneten Leistungen/Abschnitten des Gebührenverzeichnisses Vereinbarungen über abweichende Gebührenhöhen gemäß § 2 Abs. 1 GOÄ nicht möglich sind. Zuschlagsgebühren der GOÄ werden von diesem Ausschluss nicht erfasst. Ebenso wenig existiert in der GOZ eine dezidierte, diesbezügliche Ausschlussbestimmung.

Herangezogen werden können auch übergeordnete Erwägungen aus einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Az.: 1437/02 vom 25.10.2004): Ein Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit und Entgeltforderung des Zahnarztes ist nur dann gerechtfertigt, wenn Verletzungen schutzwürdiger Belange des Patienten erkennbar werden.  Dieser Sachverhalt ist bei einer rechtswirksam zustande gekommenen Vereinbarung gemäß § 2 Abs. 1 GOZ über die in Rede stehenden Zuschlagsgebühren nicht gegeben.

Dem Patienten steht es frei, einen anderen Leistungserbringer in Anspruch zu nehmen, falls ihm der Preis zu hoch erscheint.

Eine Vereinbarung gemäß § 2 Abs. 1 GOZ über die vorstehend benannten Zuschlagsgebühren ist möglich.


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