§ 630a Abs. 1 BGB
Durch den Behandlungsvertrag wird derjenige, welcher die medizinische Behandlung eines Patienten zusagt (Behandelnder), zur Leistung der versprochenen Behandlung, der andere Teil (Patient) zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet, soweit nicht ein Dritter zur Zahlung verpflichtet ist.
§ 1 Abs. 3 ZHG
Ausübung der Zahnheilkunde ist die berufsmäßige auf zahnärztlich wissenschaftliche Erkenntnisse gegründete Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten. Als Krankheit ist jede von der Norm abweichende Erscheinung im Bereich der Zähne, des Mundes und der Kiefer anzusehen, einschließlich der Anomalien der Zahnstellung und des Fehlens von Zähnen.
§ 1 Abs. 1 GOZ
Die Vergütungen für die beruflichen Leistungen der Zahnärzte bestimmen sich nach dieser Verordnung, soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist.
§ 31 Abs. 1 VVG
Der Versicherer kann nach dem Eintritt des Versicherungsfalles verlangen, dass der Versicherungsnehmer jede Auskunft erteilt, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist. Belege kann der Versicherer insoweit verlangen, als deren Beschaffung dem Versicherungsnehmer billigerweise zugemutet werden kann.
§ 9 Abs. 2 MB/KK
Der Versicherungsnehmer und die als empfangsberechtigt benannte versicherte Person (vgl. § 6 Abs. 3) haben auf Verlangen des Versicherers jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder der Leistungspflicht des Versicherers und ihres Umfanges erforderlich ist.
§ 241 Abs. 2 BGB
Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.
§ 612 Abs. 2 BGB
Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.
§ 631 BGB
(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.
§ 138 BGB
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
§ 670 BGB
Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.
Durch Abschluss eines Vertrages entsteht ein Rechtsverhältnis, das, bezogen auf den Vertragsgegenstand, Rechte und Pflichten der beteiligten Vertragsparteien bestimmt. Die vertragliche Belastung eines Dritten ohne Mitwirkung des Dritten ist regelmäßig nicht möglich. Bei Behandlungsvertrag und Versicherungsvertrag handelt es sich um Verträge mit unterschiedlichen Regelungsinhalten und unterschiedlichen Beteiligten.
§ 7 Abs. 2 JVEG
Für die Anfertigung von Kopien und Ausdrucken werden ersetzt
1. bis zu einer Größe von DIN A3 0,50 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,15 Euro für jede weitere Seite, …
§ 7 Abs. 3 JVEG
Für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle der in Absatz 2 genannten Kopien und Ausdrucke werden 1,50 Euro je Datei ersetzt. Für die in einem Arbeitsgang überlassenen oder in einem Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente werden höchstens 5 Euro ersetzt.
Durch Abschluss eines Vertrages entsteht ein Rechtsverhältnis, das, bezogen auf den Vertragsgegenstand, Rechte und Pflichten der beteiligten Vertragsparteien bestimmt. Die vertragliche Belastung eines Dritten ohne Mitwirkung des Dritten ist regelmäßig nicht möglich. Bei Behandlungsvertrag und Versicherungsvertrag handelt es sich um Verträge mit unterschiedlichen Regelungsinhalten und unterschiedlichen Beteiligten.
I. Behandlungsvertrag
Rechte und Pflichten aus dem Behandlungsvertrag sind in § 630a BGB normiert: Leistung des Zahnarztes ist danach die versprochene Behandlung, Gegenleistung des Patienten die hierfür zu gewährende Vergütung. Was Gegenstand der zahnärztlichen Behandlung ist, definiert § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG). Demnach besteht die zahnärztliche Tätigkeit in der auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhenden Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten.
Die Vergütungen für die beruflichen Leistungen der Zahnärzte bestimmen sich nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist. (vgl. § 1 Absatz 1 GOZ)
Die GOZ besitzt demzufolge Regelungswirkung ausschließlich für die auf Grundlage eines Behandlungsvertrages erbrachten zahnärztlichen Leistungen.
II. Versicherungsvertrag
Der private Krankenversicherungsvertrag regelt die Leistungspflicht des Versicherungsgebers und die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers. Bei Eintritt des Versicherungsfalls kann ein Krankenversicherungsunternehmen ein erhebliches Interesse daran haben, vom Versicherten Auskünfte zu erhalten, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfanges der Leistungspflicht erforderlich sind. § 31 Abs. 1 VVG liefert hierfür die Anspruchsgrundlage. Diese gesetzliche Regelung findet ihre Entsprechung in § 9 Abs. 2 der Musterbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK), die in der Regel die Grundlage der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der einzelnen Versicherungsunternehmen darstellen und somit zum Bestandteil des jeweiligen Versicherungsvertrages werden. Die Pflicht zur Auskunftserteilung trifft also ausschließlich den Versicherungsnehmer, nicht jedoch den an dieser vertraglichen Beziehung unbeteiligten Zahnarzt.
III. Auskunftsersuchen
Es existiert für den Zahnarzt weder eine gesetzliche Pflicht noch eine vertragliche Grundlage, direkt an ihn gerichtete Anfragen eines privaten Krankenversicherungsunternehmens zu beantworten, denn es bestand oder besteht ausschließlich eine vertragliche Beziehung zwischen Zahnarzt und Patient.
Wird der Zahnarzt vom Patienten aufgefordert, die Anfrage einer privaten Krankenversicherung zu beantworten, so ergibt sich aus dem Behandlungsvertrag auf Grundlage von § 241 Abs. 2 BGB in der Regel die Nebenpflicht, diese Anfrage zu beantworten. Eine Ablehnung ist nur im Ausnahmefall gerechtfertigt. Kurze Erläuterungen zu Heil- und Kostenplänen sowie Rechnungen dürften hierbei kostenfrei zu erbringen sein.
Häufig handelt es sich jedoch um mehrseitige Fragebögen oder es werden umfangreiche Bescheinigungen und Stellungnahmen erwartet, die letztendlich nur der Feststellung der Leistungspflicht der Versicherung dienen. Eine derartige Tätigkeit wird jedoch nicht durch das Berufsbild des Zahnarztes erfasst. Sie ist deshalb folgerichtig auch nicht in den Gebührenverzeichnissen der GOZ oder GOÄ beschrieben. Die Honorarfindung erfolgt losgelöst von der ärztlichen/zahnärztlichen Gebührenordnung. Es ist dringend angezeigt, im Vorfeld schriftlich eine Honorarvereinbarung zu treffen. Liegt eine derartige Vereinbarung nicht vor, könnte aufgrund § 612 Abs. 2 BGB trotz der vorstehend dargestellten rechtlichen Konstellation im Rahmen einer prozessualen Auseinandersetzung ein Gericht zu der (unrichtigen) Auffassung gelangen, die „übliche Vergütung“ sei im Rückgriff auf eine Leistung der GOZ/GOÄ zu ermitteln.
Der im Fall der Kostenübernahme mit dem Patienten zu schließende Vertrag ist im Unterschied zum Behandlungsvertrag auch nicht als Dienstvertrag, sondern als Werkvertrag nach § 631 BGB einzuordnen (anderer Auffassung z.B. Liebold/Raff/Wissing, Der Kommentar). Korrekte Angaben über Behandlungsbeginn, zahnärztliche Befunde etc. müssen erwartet werden, um der Versicherung eine folgerichtige Überprüfung des Leistungsanspruchs ihres Versicherungsnehmers zu ermöglichen. In jedem anderen Fall wäre die erteilte Auskunft für die Versicherung wertlos, bzw. fehlleitend. Die Höhe des für die Auskunftserteilung zu berechnenden Honorars hat sich in angemessener Art und Weise an dem hierfür erforderlichen Aufwand zu orientieren.
Als Kalkulationsgrundlage kann hierbei der Stundenkostensatz der Praxis herangezogen werden. Übergeordnet ist jedoch die Angemessenheit des beanspruchten Honorars unter Beachtung von § 138 BGB.
Im vorstehenden Sinne hat sich auch das AG Flensburg (Az.: 62 C 238/06 vom 18.04.2007) geäußert:
„Die Regelungen des BGB finden Anwendung. Es besteht kein Anspruch auf Vergütung der Auskunftsleistungen nach der speziellen Vorschrift der GOÄ Position 75. Die GOÄ ist nicht anzuwenden. Bei den schriftlichen Erläuterungen des Zedenten für Abrechnung handelt es sich weder um eine berufliche zahnärztliche Leistung im Sinne von § 1 Abs. 1 GOÄ, § 1 Abs. 3 Zahnheilkundegesetz, noch um eine medizinisch notwendige ärztliche Versorgungsleistung im Sinne von § 1 Abs. 2 GOÄ. Die GOÄ findet auch keine analoge Anwendung.“
und weiter
„Eine Vergütung der Leistungen des Zedenten in Höhe von 150,00 EUR ist angemessen. Die Klägerin hat schlüssig dargelegt, dass der durchschnittliche Stundenlohn des Zedenten mit ca. 200,00 EUR zu bemessen ist.“
In Anbetracht des seit dem Urteilsspruch verstrichenen Zeitraums und der zwischenzeitlich erfolgten Kostensteigerung in zahnärztlichen Praxen bedarf der vom AG Flensburg als angemessen erachtete Betrag der Anpassung.
Die Bemessung des Honoraranspruchs gemäß den Bestimmungen des BGB bestätigen u.a.
AG Köln vom 14.11.1996 Az.: 117 C 171/95
AG Flensburg vom 18.04.2007 Az.: 62 C 238/06
AG Düsseldorf vom 17.11.2008 Az.: 20 C 2097/08
Der Anspruch auf Auslagenersatz für Schreibgebühren, Porto- und Versandkosten etc. folgt aus § 670 BGB.
AG Saarbrücken vom 30.01.1995 Az.: 36 C 802/94
AG Frankfurt am Main vom 16.10.1998 Az.: 30 C 1340/98-47
Infolge der Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union (Az.: C 307/22 vom 26.10.2023) ist eine ggf. vom Patienten geforderte und der Auskunftserteilung beigefügte erste Kopie der Patientenakte kostenfrei zu erstellen (siehe hierzu: „Kosten für die erste Kopie der Patientenakte – Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes“, Stand November 2023).
Für jede weitere Kopie der Patientenakte oder offenkundig unbegründet verlangte Kopien der Patientenakte kann ein angemessenes Entgelt verlangt werden.
Als Maßstab der Angemessenheit kann § 7 Abs. 2 und 3 Justizvergütungs- und entschädigungsgesetz herangezogen werden.
Die gerichtlichen Entscheidungen, die Honorierung von Auskunftserteilungen nach Maßgabe der Bestimmungen des BGB vorzunehmen, widerspricht eindeutig den Intentionen einzelner privater Krankenversicherungsunternehmen, die Auskunftserteilung als Leistung der GOZ oder GOÄ zu vergüten.
Da sich auch durch die Novellierung der GOZ die diesbezüglichen Bestimmungen und Inhalte von GOZ und GOÄ nicht verändert haben, hat vorstehend zitierte Rechtsprechung in dieser Frage weiterhin Bestand.