Lappenbildung in Zusammenhang mit den GOZ-Nrn. 9010, 9120, 9130, 9140, 9160, 9170


Ausschuss Gebührenrecht der Bundeszahnärztekammer


Allgemeines

Grundsätzlich kommen zur Rekonstruktion von Weichgewebsdefekten und zum Wundverschluss so genannte Verschiebelappentechniken entweder mit ortsständigem Gewebe oder Transplantationstechniken zum Einsatz, bei denen ortsfernes Gewebe in den Bereich der Weichgewebsdefekte transplantiert wird. Die verschiedenen Techniken werden entweder einzeln oder auch in Kombination miteinander durchgeführt.

Ein Schleimhautlappen wird aus einem Gewebeareal geschaffen, welches in der unmittelbaren Nachbarschaft des zu deckenden Defekts liegt. Durch geeignete Schnittführung wird dieses Gewebeareal zu einem in begrenztem Umfang beweglichen Lappen, der nach anschließender Dehnung, Drehung, Verschiebung oder Ähnlichem auf den zu deckenden Defekt aufgebracht und dort in geeigneter Weise (z.B. Naht, Gewebekleber, Druckverband) fixiert wird. Charakteristisch an dieser Lappenbildung ist die verbleibende Gewebebrücke zwischen dem verschobenen Lappen und dem Entnahmebezirk, die so genannte Stielung, über die die Blutversorgung des Lappens gewährleistet wird.

Ä 2381

Die Geb-.-Ziff 2381 GOÄ beschreibt die einfache Hautlappenplastik. Unter Maßnahmen, die diese Leistungslegende erfüllen, sind alle einfachen plastischen, eindirektionalen Maßnahmen zur Verlängerung oder Verschiebung von Weichgewebe zu verstehen.

Durch die Aufnahme der Geb.-Nr. 3100 in die GOZ 2012 ist die Geb.-Ziff. 2381 GOÄ für den plastischen Wundverschluss mit Periostschlitzung nicht mehr darstellbar. Maßnahmen nach der Geb.-Ziff. 2381 GOÄ sind was den Aufwand angeht denen nach der Geb.-Nr. 3100 GOZ vergleichbar.

Plastische Modifikationen der Schleimhaut zum Wundverschluss, die vom Leistungsinhalt der Geb.-Ziff. 2381 GOÄ umfasst sind, können z.B. sein:

  • Mobilisationsplastik (Unterminierungsplastik)
    Indikation: Spannungsfreie Wunddeckung zur Vermeidung von Dehiszenzen und Wundinfekten bei ausreichendem Angebot an fixierter Schleimhaut und Schleimhautdicke
     
  • apikaler Verschiebelappen
    Indikation: Spannungsfreie Wunddeckung zur Vermeidung von Dehiszenzen und Wundinfekten bei ausreichendem Angebot an fixierter Schleimhaut und bei vertikaler Schnittführung
     
  • (Tür-)Flügellappen
    Indikation: Spannungsfreie Wunddeckung zur Vermeidung von Dehiszenzen und Wundinfekten bei ausreichendem Angebot an fixierter Schleimhaut und bei crestaler/paracrestaler Schnittführung
     

Ä 2382

Unter der Geb.-Ziff. 2382 GOÄ ist die schwierige Hautlappenplastik oder Spalthauttransplantation verzeichnet. In der Medizin sind von diesen Maßnahmen auch große Areale betroffen, in der Zahnmedizin sind die Eingriffe in der Mundhöhle durch die eingeschränkte Zugänglichkeit auch bei geringer Ausdehnung oft sehr zeitaufwändig und schwierig durchzuführen. Bei der intraoralen Anwendung dieser modernen und meist komplizierten Verfahren zur Weichgewebsrekonstruktion muss besonders berücksichtigt werden, dass diese plastischen Maßnahmen in der Regel mit einer deutlichen Steigerung hinsichtlich ihres operativen Aufwandes einhergehen und große Anforderungen an die operativen Fähigkeiten und auch den hierzu notwendigen technischen Aufwand zur mehrdimensionalen Lappenpositionierung stellen.

Schwierige Hautlappenplastiken bei eigenständiger, über den reinen Wundverschluß hinausgehender Indikation , die nach der Geb.-Ziff. 2382 zu berechnen sind, können z.B. sein:

  • Spaltlappen (Split-Flap-Lappen)
    Indikation: Spannungsfreie Wunddeckung vertikal bei ungenügendem Angebot an fixierter Schleimhaut, fragilen Verhältnissen und großflächiger Wunde
     
  • Lateraler Verschiebelappen
    Indikation: Spannungsfreie Wunddeckung horizontal bei ungenügendem Angebot an fixierter Schleimhaut, vertikalem Schleimhautdefizit und großflächiger Wunde
     
  • Schwenklappen
    Indikation: Spannungsfreie Wunddeckung mit wundferner Stielungsmöglichkeit bei ungenügendem Angebot an fixierter Schleimhaut und sowohl vertikalem als auch lateralem Schleimhautdefizit
     
  • Rotationslappen
    Indikation: Spannungsfreie Wunddeckung mit wundferner lateralaler Schwenkungsmöglichkeit bei ungenügendem Angebot an fixierter Schleimhaut, vertikalem Schleimhautdefizit und großflächiger Wunde
     
  • Papillenrekonstruktionslappen
    Indikation: Spannungsfreie Wunddeckung bei ungenügendem Angebot an fixierter Schleimhaut und gleichzeitig fehlender approximaler Gingiva
     
  • Semilunarlappen (Tarnow)
    Indikation: Spannungsfreie Wunddeckung in Verbindung mit benachbarter Rezessionsdeckung bei ungenügendem Angebot an fixierter Gingiva
     
  • Semilunarlappen (Palacci)
    Indikation: Papillenrekonstruktion periimplantär bei Implantatfreilegung und Deckung der interimplantären Wundfläche
     
  • V-Y-Plastik
    Indikation: Spannungsfreie Wunddeckung bei reduziertem Angebot an fixierter Schleimhaut und ausgeprägter Schleimhautspannung/Muskelzug
     
  • Z-Plastik
    Indikation: Spannungsfreier Wundverschluss bei durch Narbe vorgeschädigter Schleimhaut
     
  • Verschiebelappen + Membrantechnik (GTR)
    Indikation: Spannungsfreie Wunddeckung nach Knochenaugmentation bei ungenügendem Angebot an fixierter Schleimhaut und großer Wundfläche
     
  • Verschiebelappen + freies Schleimhauttransplantat (FST) + GTR
    Indikation: Spannungsfreie Wunddeckung nach Knochenaugmentation bei ungenügendem Angebot an fixierter Schleimhaut und großer Wundfläche
     
  • Verschiebelappen + Subepithel. Bindegewebstranspl. (SBT)
    Indikation: Spannungsfreie Wunddeckung bei ungenügendem Angebot an fixierter Schleimhaut und reduzierter Schleimhautdicke
     
  • Verschiebelappen + SBT + GTR
    Indikation: Spannungsfreie Wunddeckung nach Knochenaugmentation bei ungenügendem Angebot an fixierter Schleimhaut und reduzierter Schleimhautdicke
     
  • Papillenaufbauplastik + SBT
    Indikation: Spannungsfreie Wunddeckung bei ungenügendem Angebot an fixierter Schleimhaut, reduzierter Schleimhautdicke und gleichzeitig fehlender approximaler Gingiva
     

Die GOÄ-Nrn. 2381 und 2382 sind hinsichtlich ihrer Abrechnungshäufigkeit nicht eingeschränkt sondern können je erfolgter Lappenbildung einmal berechnet werden.

Hautlappenplastiken intraoral

Die äußere Haut zeichnet sich dadurch aus, dass Muskel- und Bindegewebe von einer epithelisierten Oberfläche bedeckt werden. Gleiche anatomische Voraussetzungen mit Ausnahme des Vorhandenseins von Haaren gelten auch für die Schleimhaut intraoral, bei der Muskulatur und Bindegewebe ebenfalls von einer Epithelschicht überdeckt werden.

Die anatomischen Übereinstimmungen von Haut und Schleimhaut sind auf dieselbe embryonale Entstehung beider Strukturen (Keimblattwachstum) zurückzuführen. Demnach unterscheiden sich Haut und Schleimhaut vom anatomisch-histologischen Grobaufbau kaum, was letztendlich für die Erbringung des Leistungsinhalts der Geb.-Ziffern 2381 bzw. 2382 GOÄ von Bedeutung ist. Die plastische Modifikation von Haut- oder Schleimhaut ist mit dem gleichen chirurgischen Aufwand verbunden, was letztendlich für die Leistungserbringung entscheidend ist.

Gem. § 6 Abs. 2 GOZ sind die Vergütungen nach den Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte zu berechnen, soweit die Leistung nicht als selbstständige Leistung oder Teil einer anderen Leistung im Gebührenverzeichnis der Gebührenordnung für Zahnärzte enthalten ist und wenn die Leistungen, die der Zahnarzt erbringt, in den dort aufgeführten Abschnitten des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte aufgeführt sind.

Die Geb.-Ziffern 2381 bzw. 2382 GOÄ sind im Kapitel L VII der GOÄ aufgeführt und somit für den Zahnarzt unter Berücksichtigung von § 6 Abs. 2 GOZ ausdrücklich berechnungsfähig. Hätte der Verordnungsgeber den Zugriff des Zahnarztes auf diese Geb.-Positionen einschränken wollen, so hätte er diese Beschränkung leicht im Rahmen der Novellierung der GOZ im Jahr 2012 vornehmen können, wie er z.B. eine Abrechnungseinschränkung bei den Geb.-Ziffern 2253 GOÄ ff. getroffen hat.

Zusammenfassung

Hautlappenplastiken nach den Geb.-Ziffern 2381 bzw. 2382 GOÄ können auch an der Mundschleimhaut erbracht und berechnet werden.
Eine Kompromissregelung zur Berechnung komplizierter plastischer Wundverschlussmaßnahmen ausschließlich nach der Geb.-Ziff. 2381 GOÄ kann nicht sinnvoll erscheinen, da komplizierte Wundverschlussplastiken nicht den Leistungsinhalt der Geb.-Ziff. 2381 GOÄ erfüllen.

Die mechanischen Eigenschaften von Haut und Schleimhaut unterscheiden sich darüber hinaus erheblich. Die enorale Mucosa ist deutlich fragiler wie die Dermis. Allein die Rissfestigkeit unterscheidet sich erheblich und erfordert ein deutlich aufwändigeres und konzentrierteres Vorgehen. Zudem sind die enoralen Platzverhältnisse per se als deutlich schwieriger einzuschätzen als extraoral. Somit kann eine Limitation auf den Ansatz der GOÄ 2381 weder zielführend noch aufwandsentsprechend sein.

Der plastische Wundverschluss ohne Periostschlitzung ist unter Berücksichtigung der individuell vorgenommenen Maßnahmen entsprechend den Leistungsbeschreibungen der Geb.-Ziffern 2381 bzw. 2382 GOÄ zu berechnen.


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