§ 6 Abs. 1 GOZ
Selbstständige zahnärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses dieser Verordnung berechnet werden. Sofern auch eine nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Leistung im Gebührenverzeichnis dieser Verordnung nicht enthalten ist, kann die selbstständige zahnärztliche Leistung entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung der in Absatz 2 genannten Leistungen des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte berechnet werden.
§ 10 Abs. 4 GOZ
Wird eine Leistung nach § 6 Abs. 1 berechnet, ist die entsprechend bewertete Leistung für den Zahlungspflichtigen verständlich zu beschreiben und mit dem Hinweis ”entsprechend” sowie der Nummer und der Bezeichnung der als gleichwertig erachteten Leistung zu versehen.
Die Fälligkeit der zahnärztlichen Vergütung setzt eine Rechnungslegung gemäß den Formvorschriften des § 10 GOZ voraus. Im Zusammenhang mit analog bewerteten Leistungen der GOZ sind hierbei besondere Anforderungen gemäß nachstehendem Schema zu erfüllen:
| Datum | Zahn | Geb.-Nr. | Leistung | Anzahl | Satz | Betrag |
| XX.XX.XXXX | XX | XXXXa | A entsprechend (§ 6 Abs. 1 GOZ) B | X | 1 – 3,5-fach | XX,XX € |
A = Verständliche Beschreibung der selbstständigen zahnärztlichen Leistung, die nicht in das Gebührenverzeichnis der GOZ (Anlage 1) aufgenommen wurde
B = Gebührennummer und Leistungsbezeichnung (= Leistungsbeschreibung, auch sinnerhaltend verkürzt) der zur analogen Bewertung herangezogenen Leistung des Gebührenverzeichnisses
Die beiden Beschreibungen sind mit dem Begriff „entsprechend“ zu verknüpfen, ein Hinweis auf § 6 Abs. 1 GOZ ist möglich. Aufgrund Anlage 2 der GOZ zum maschinenlesbaren Rechnungsformular ist der zur analogen Berechnung herangezogenen Gebührennummer in der Spalte „Geb.-Nr.“ ein „a“ anzufügen.
Diese Formvorschriften zur Rechnungslegung gelten unabhängig davon, ob es sich um eine zahnmedizinisch notwendige Leistung oder um eine über das Maß der zahnmedizinischen Notwendigkeit hinausgehende Leistung handelt.