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Unterkieferprotrusionsschiene zur Behandlung der Schlafapnoe


Ausschuss Gebührenrecht der Bundeszahnärztekammer


Eine der Therapieoptionen des obstruktiven Schlafapnoesyndroms (OSA) ist die Planung, Eingliederung und Betreuung einer Unterkieferprotrusionsschiene (UPS). Das erfordert ein interdisziplinäres zahnärztliches Tätigwerden. Die nachstehende Aufstellung umfasst privatzahnärztliche Leistungen, die bei einer solchen Behandlung obligat oder fakultativ zahnmedizinisch notwendig sind. 

Bei UPS handelt es sich um ein zweiteiliges Schienensystem (Ober- und Unterkieferschiene), dass durch einstellbare, z.B. gelenk- oder teleskopartige Konnektoren den Unterkiefer in protrudierter Stellung fixiert. 
Ziel dieser Maßnahme ist die Verhinderung des vollständigen oder teilweisen Verschlusses der Atemwege während des Schlafs durch ein Zurückfallen des Unterkiefers und der Zunge.

Bei den angegebenen Gebühren wird der 2,3-fache Steigerungssatz angewendet. Die Bestimmungen der §§ 5 Abs. 2 und 2 Abs. 1 und 2 GOZ und bleiben unberührt. 
Berechnungsbestimmungen der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) sind ebenso zu beachten wie mögliche Leistungsüberschneidungen (§ 4 Abs. 2 GOZ).

Die nachstehend ausgewiesenen Gebührennummern sind ausdrücklich als gebührenrechtskonforme und dennoch unverbindliche Beispiele für die mögliche Auswahl geeigneter, d.h. nach den Kriterien des § 6 Abs. 1 GOZ gleichwertiger Leistungen zu verstehen.

Diese beispielhaften Berechnungen berauben den Zahnarzt/die Zahnärztin deshalb nicht der Möglichkeit, andere als angemessen erachtete Leistungen zur analogen Berechnung heranzuziehen. 

Bei der Auswahl zur analogen Bewertung und Berechnung heranzuziehender Leistungen steht dem behandelnden Zahnarzt das Leistungsverzeichnis der GOZ sowie die Leistungen der GOÄ, die gemäß § 6 Abs. 2 GOZ dem zahnärztlichen Zugriff eröffnet sind, vollumfänglich zur Verfügung.


Geb.-Nr. 4000a GOZ   
Eingangsuntersuchung zur Versorgung mit einer Unterkieferprotrusionsschiene entsprechend (§ 6 Abs. 1 GOZ) Nr. 4000 Erstellen und Dokumentieren eines Parodontalstatus 
20,70€   

Die Eingangsuntersuchung umfasst die Beurteilung, ob eine ausreichende Mundöffnung und Protrusionsfähigkeit des Unterkiefers vorliegt und eine ausreichende Verankerungsmöglichkeit für die Schiene besteht. Die Auswahl des geeigneten Schienentyps ist mit der Geb.-Nr. 4000a GOZ abgegolten.

Über die Eingangsuntersuchung hinaus können weitere funktionsanalytische Leistungen angezeigt und berechnungsfähig sein, um die Versorgungsfähigkeit des Patienten mit einer UPS im Hinblick auf das craniomandibuläre System beurteilen zu können.


Geb.-Nr. 0060 GOZ   
Abformung beider Kiefer für Situationsmodelle und einfache Bissfixierung einschließlich Auswertung zur Diagnose oder Planung
33,63€
Die Nebeneinanderberechnung der Leistungen nach den Nummern 0050 und 0060 ist in der Rechnung zu begründen.

Neben der Geb.-Nr. 0060 GOZ kann zur Beurteilung der grundsätzlichen Versorgungsfähigkeit die dreidimensionale Registrierung der Startprotrusionsposition (s.u.) notwendig sein. Diese Leistung wird nicht von der „einfachen Bissregistrierung“ der Geb.-Nr. 0060 GOZ erfasst.


Geb.-Nr. 0040 GOZ  
Aufstellung eines schriftlichen Heil- und Kostenplanes nach Befundaufnahme
32,34€ 

Die Leistungen nach den Nummern 0030 und 0040 sind nicht nebeneinander berechnungsfähig. Die Registrierung der Startprotrusionsposition ist eine analog zu bewertende funktionsanalytische/-therapeutische Leistung. Da diese Leistung Bestandteil der Planung ist, ist die Berechnung der Geb.-Nr. 0040 GOZ angezeigt.


Geb.-Nr. 8050a   
GOZ Dreidimensionale Registrierung der Startprotrusionsposition entsprechend (6 Abs. 1 GOZ) Nr. 8050 Registrieren von Unterkieferbewegungen zur Einstellung halbindividueller Artikulatoren nach den gemessenen Werten
64,68€


Geb.-Nr. 6070a GOZ   
Eingliederung einer Unterkieferprotrusionsschiene, entsprechend (§ 6 Abs. 1 GOZ) Nr. 6070 Maßnahmen zur Einstellung der Kiefer in den Regelbiss während der Wachstumsphase einschließlich Retention, mittlerer Umfang
336,32€

Die Geb.-Nr. 6070a GOZ umfasst das Eingliedern eines zweiteiligen, bimaxillär verankerten Schienensystems mit individuell reproduzierbarer Adjustierung und der Möglichkeit zur individuellen Nachjustierung mindestens in Millimeterschritten sowie Einstellung des Protrusionsgrads ausgehend von regelhaft mindestens 50% der maximal möglichen aktiven Unterkieferprotrusion.

Abformungen mit konfektionierten Abdrucklöffeln sowie Anpassungsmaßnahmen im Rahmen der Ersteingliederung sind mit Berechnung der Geb.-Nr. 6070a GOZ abgegolten.

Ungünstige Zahnbogen- und Kieferformen und oder tief ansetzende Bänder können neben der Geb.-Nr. 6070a GOZ berechnungsfähige anatomische Abformungen mit individuellen Löffeln nach der Geb.-Nr. 5170 GOZ erforderlich machen.

Liegt ein Gebiss mit Zahnlücken oder unversorgten Freiendsituationen vor und erfolgt eine Ausdehnung der UPS in zahnlose Kieferkammabschnitte, so können neben der Geb.-Nr. 6070a GOZ funktionelle Abformungen des Ober- und Unterkiefers nach den Geb.-Nrn. 5180 und 5190 GOZ notwendig sein. Das kann auch angezeigt sein in Fällen, in denen der Patient mit einem herausnehmbaren Zahnersatz versorgt ist, diesen aber während der Nachtruhe nicht trägt, um eine bessere Akzeptanz der UPS zu bewirken.

Alternativ zu den vorstehenden konventionellen Abformungen ist bei optisch-elektronischer Abformung die Geb.-Nr. 0065 GOZ berechnungsfähig. 


5090a GOZ   
Nachadaption des Protrusionsgrads entsprechend (§ 6 Abs. 1 GOZ) Nr. 5090 Wiederherstellung der Funktion eines Verbindungselementes 
14,23€

Die Geb.-Nr. 5090a GOZ ist je UPS und Sitzung einmal berechnungsfähig.


Geb.-Nr. 6210a GOZ   
Kontrolle der UPS, ggf. mit einfachen Korrekturen, entsprechend (§ 6 Abs. 1 GOZ) Nr. 6210 Kontrolle des Behandlungsverlaufs oder Weiterführung der Retention einschließlich kleiner Änderungen der Behandlungs- oder Retentionsgeräte, Therapiekontrolle der gesteuerten Extraktion, je Sitzung
11,64€

Die Geb.-Nr. 6120a GOZ ist neben den Geb.-Nrn. 7050a und 7060a GOZ in derselben Sitzung nicht berechnungsfähig.


Geb.-Nr. 7050a GOZ   
Kontrolle mit Einschleifen der Stütz- und Gleitzonen einer UPS: subtraktive Maßnahmen entsprechend (§ 6 Abs. 1 GOZ) Nr. 7050 Kontrolle eines Aufbissbehelfs mit adjustierter Oberfläche: subtraktive Maßnahmen, je Sitzung
23,28€

Die Geb.-Nr. 7050a GOZ ist neben den Geb.-Nrn. 6120a und 7060a GOZ in derselben Sitzung nicht berechnungsfähig.


Geb.-Nr. 7060a GOZ   
Kontrolle mit Aufbau der Stütz- und Gleitzone einer UPS; additive Maßnahmen entsprechend (§ 6 Abs. 1 GOZ) Nr. 7060 Kontrolle eines Aufbissbehelfs mit adjustierter Oberfläche: additive Maßnahmen, je Sitzung
53,04€

Die Geb.-Nr. 7060a GOZ ist neben den Geb.-Nrn. 6120a und 7050a GOZ in derselben Sitzung nicht berechnungsfähig.


Geb.-Nr. 5250a GOZ    
Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion einer UPS (ohne Abformung) entsprechend (§ 6 Abs. 1 GOZ) Nr. 5250 Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion oder zur Erweiterung einer abnehmbaren Prothese
18,11€   


Geb.-Nr. 5260a GOZ   
Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion einer UPS (mit Abformung) entsprechend (§ 6 Abs. 1 GOZ) Nr. 5260 Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion oder zur Erweiterung einer abnehmbaren Prothese (mit Abformung) einschließlich Halte- und Stützvorrichtungen 
34,93€


Geb.-Nr. 5270a GOZ   
Teilunterfütterung einer UPS entsprechend (§ 6 Abs. 1 GOZ) Nr. 5270 Teilunterfütterung einer Prothese 
23,28€

Die Gebührennummer ist je Kiefer berechnungsfähig. Die Geb.-Nr. 5270a GOZ ist neben der Geb.-Nr. 5280a GOZ nur berechnungsfähig, wenn die Leistungen nicht im selben Kiefer erbracht werden.


Geb.-Nr. 5280a GOZ   
Vollständige Unterfütterung einer UPS entsprechend (§ 6 Abs. 1 GOZ) Nr. 5280 Vollständige Unterfütterung einer Prothese 
58,21€

Die Gebührennummer ist je Kiefer berechnungsfähig. Die Geb.-Nr. 5280a GOZ ist neben der Geb.-Nr. 5270a GOZ nur berechnungsfähig, wenn die Leistungen nicht im selben Kiefer erbracht werden.


Geb.-Nr. 5290a GOZ   
Vollständige Unterfütterung einer UPS einschließlich funktioneller Randgestaltung, im Oberkiefer entsprechend (§ 6 Abs. 1 GOZ) Nr. 5290 Vollständige Unterfütterung einer Prothese einschließlich funktioneller Randgestaltung, im Oberkiefer 
58,21€ 

Die Geb.-Nr. 5290a GOZ ist neben der Geb.-Nr. 5280a GOZ im Oberkiefer nicht berechnungsfähig.


Geb.-Nr. 5300a GOZ 
Vollständige Unterfütterung einer UPS einschließlich funktioneller Randgestaltung, im Unterkiefer entsprechend (§ 6 Abs. 1 GOZ) Nr. 5300 Vollständige Unterfütterung einer Prothese einschließlich funktioneller Randgestaltung, im Unterkiefer 
69,85€

Die Geb.-Nr. 5300a GOZ ist neben der Geb.-Nr. 5280a GOZ im Unterkiefer nicht berechnungsfähig.


Geb.-Nr. 5250a GOZ Wiederherstellung einer einzelnen oder mehrerer Halte- oder Stützvorrichtungen entsprechend (§ 6 Abs. 1 GOZ) Nr. 5250 Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion oder zur Erweiterung einer abnehmbaren Prothese
18,11€   


Geb.-Nr. 5090a GOZ 
Wiederherstellung der Funktion eines Protrusionselements, je Verbindungselement entsprechend (§ 6 Abs. 1 GOZ) Nr. 5090 Wiederherstellung der Funktion eines Verbindungselements nach der Nummer 5080 
14,23€


Geb.-Nr. 5080a GOZ 
Erneuerung eines Protrusionselements entsprechend (§ 6 Abs. 1 GOZ) Nr. 5080 Versorgung eines Lückengebisses durch eine zusammengesetzte Brücke oder Prothese, je Verbindungselement nach der Nummer 5080 
29,75€


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