§ 2 Abs. 1 Satz 1 Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ)
Durch Vereinbarung zwischen Zahnarzt und Zahlungspflichtigem kann eine von dieser Verordnung abweichende Gebührenhöhe festgelegt werden.
§ 5 Abs. 1 Satz 1 GOZ
Die Höhe der einzelnen Gebühr bemisst sich nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes.
§ 5 Abs. 2, Satz 1 GOZ
Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen.
§ 10 Abs. 3, Sätze 1–3 GOZ
Überschreitet die berechnete Gebühr nach Absatz 2 Nummer 2 das 2,3fache des Gebührensatzes, ist dies auf die einzelne Leistung bezogen für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar schriftlich zu begründen. Auf Verlangen ist die Begründung näher zu erläutern. Soweit im Fall einer abweichenden Vereinbarung nach § 2 auch ohne die getroffene Vereinbarung ein Überschreiten der in Satz 1 genannten Steigerungssätze gerechtfertigt gewesen wäre, ist das Überschreiten auf Verlangen des Zahlungspflichtigen schriftlich zu begründen; die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend.
I.
Eine von der GOZ nicht abweichende Gebührenhöhe im Sinne des § 2 Abs. 1 ist eine Gebühr, deren Höhe gemäß § 5 Abs. 2 GOZ anhand der Bemessungskriterien Schwierigkeit, Zeitaufwand und sonstiger Umstände bei der Erbringung der der Gebührennummer zugeordneten Leistung nach billigem Ermessen bestimmt wurde.
Nach Maßgabe § 10 Abs. 1 GOZ ist bei Überschreiten des 2,3-fachen Gebührensatzes dies in der Rechnung zu begründen.
II.
Abweichend hiervon eröffnet § 2 Abs. 1 GOZ die Möglichkeit, sich durch Vereinbarung zwischen Zahnarzt und Zahlungspflichtigem von dieser Vorschrift zur Ermittlung der Gebührenhöhe zu lösen und die Gebührenhöhe unabhängig von den genannten Bemessungskriterien festzulegen.
III.
Unter Bezugnahme zu § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ verlangt § 10 Abs. 3 Satz 3 GOZ, dass ein Überschreiten des 2,3-fachen Gebührensatzes bei Vorliegen einer Vereinbarung gemäß § 2 Abs. 1 GOZ nur dann zu begründen ist, wenn auch ohne die Vereinbarung ein Überschreiten des 2,3-fachen Gebührensatzes gerechtfertigt gewesen wäre. Gerechtfertigt und eine Fälligkeit begründend unter Beachtung der Bemessungskriterien dieser Verordnung kann jedoch nur eine Gebührenhöhe sein, die gemäß § 5 Abs. 1 GOZ unter Anwendung des maximal 3,5-fachen Gebührensatzes ermittelt wurde.
§ 10 Abs. 3 eröffnet somit die Möglichkeit zur Vereinbarung der Gebührenhöhe auch innerhalb des Gebührenrahmens, ansonsten ergäbe sich kein Anwendungsbereich für vorstehende Bestimmungen.