Die Gebührennummern 6030 bis 6080 umfassen nur die Leistungen zur Kieferumformung und Retention. Die Eingliederung festsitzender Therapiemittel ist damit nicht abgegolten und daher zusätzlich berechenbar.
Dentinadhäsive Aufbaufüllung in Mehrschichttechnik ist vom Leistungsinhalt der Geb.-Nr. 2180 erfasst und daher nicht nach § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnen.
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Gericht: Verwaltungsgericht Stuttgart
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Aktenzeichen: 10 K 3203/16
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Dokumententyp: Urteil
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Rechtskraft: nicht rechtskräftig
Die Berechnung der adhäsiven Befestigung neben der Gebührennummer 6100 GOZ ist zwar umstritten, aber vertretbar. Soweit die Beihilfeverordnung eine Nebeneinanderberechnung ausschließt, beseitigt dies aber die Beihilfefähigkeit.
Bei dem subgingivalen Biofilm-Management nach abgeschlossener systematischer Parodontalbehandlung handelt es sich um eine selbständige Leistung, die gemäß § 6 Abs. 1 Gebührenordnung für Zahnärzte – GOZ – analog zu behandeln ist.
Die dentinadhäsive Aufbaufüllung in Mehrschichttechnik ist nicht vom Leistungsinhalt der Gebührennummer 2180 GOZ erfasst und daher nach § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnen.
Eine Vereinbarung zwischen Zahnarzt und Patient, nach der die Vergütung vollständig als Vorauszahlung zu leisten ist, ist unzulässig. Die Vereinbarung, ratenweiser Vorauszahlungen ist dagegen nicht zu beanstanden.
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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
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Aktenzeichen: I-4 U 145/16
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Dokumententyp: Beschluss
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Rechtskraft: unbekannt - (Vorinstanz: LG Münster - Az.: 012 O 359/16) - siehe dazu auch OLG Hamm - Urteil - Az. I-4 O 145/16
Die Gebühren-Nummer 2197 ist neben den Ziffern 2060, 2080, 2100 und 2120 bei Restaurationen in Adhäsivtechnik nicht gesondert berechenbar, da die adhäsive Befestigung bereits Leistungsbestandteil dieser Gebühren-Nummer ist.
Eine zeitweilige Nervverlagerung und Rückverlagerung in ein neu gestaltetes Bett ist eine „Neueinbettung“ im Sinne von GOÄ-Nr. 2584
Eine Neurolyse nach der GOÄ-Nr. 2584 ist nicht methodisch notwendiger Einzelschritt zur Ausführung einer…
Die Entfernung von KFO-Bögen ist nicht von den Kernpositionen 6030 bis 6080 erfasst und daher nach § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnen. Der Runderlass eines Finanzministeriums beschränkt die Berechnung auf die Geb.-Nr. 6130 analog.