Geb.-Nrn. 6100 GOZ und 6110 GOZ neben den Kernpositionen nach Geb.-Nr. 6030 ff.
Die Geb.-Nrn. 6100 und 6110 GOZ sind neben den Geb.-Nrn. 6030 bis 6080 GOZ gesondert berechenbar.
§ 4 - Gebühren
Adhäsive Befestigung eines Klebebrackets
Die Geb.-Nr. 2197 GOZ ist für die adhäsive Befestigung eines Klebebrackets neben der Geb-Nr. 6100 GOZ berechenbar.
Urteil zur Abrechnung ohne GOZ-Bezug
Medizinische Notwendigkeit von BCS-Implantaten
Bei BCS-Implantaten handelt es sich nicht um eine Methode der Schulmedizin, sondern um eine „Außenseitermethode“, die im entschiedenen Fall nicht medizinisch notwendig war.
§ 1 - Anwendungsbereich
Medizinische Notwendigkeit von BCS-Implantaten
Die Versorgung mit bicortikalen Schrauben (BCS-Implantaten) kann medizinisch notwendig sein.
§ 2 - Abweichende Vereinbarung
Aushandeln im Einzelfall im Sinne von § 2 Abs. 2 GOZ
Ein persönliches ohne Einschaltung von Dritten geführtes Gespräch zwischen Arzt und Patient, das sich auf den Einzelfall, also die konkret geplante Behandlung bezieht, ist ein Aushandeln im Einzelfall im Sinne von § 2 Abs. 2 GOZ. Die Vereinbarung…
§ 4 - Gebühren
Eingliederung eines festsitzenden Lingualretainers
Die Eingliederung eines festsitzenden Lingualretainers ist Leistungsbestandteil der Geb.-Nrn. 6030 – 6080 GOZ. Ein Retainer stellt nur eine besondere Ausführung dar und ist deshalb nicht gesondert berechenbar.
§ 2 - Abweichende Vereinbarung
Begründungspflicht im Rahmen einer Honorarvereinbarung
Im Falle einer Honorarvereinbarung nach § 2 GOZ muss das Überschreiten des Regel- oder Höchstsatzes in der Rechnung nicht gesondert begründet werden.
§ 2 - Abweichende Vereinbarung
Wirksamkeit einer abweichenden Vereinbarung mit durchgängig höheren Faktoren als 3,5
Auch für eine Honorarvereinbarung, die ausschließlich Steigerungsfaktoren oberhalb des 3,5-fachen Satzes vorsieht, kann die private Krankenversicherung (PKV) erstattungspflichtig sein.
§ 4 - Gebühren
Neben den kieferorthopädischen Kernpositionen 6030 bis 6080 GOZ sind weitere Leistungen zusätzlich…
Die Gebührennummern 6030 bis 6080 umfassen nur die Leistungen zur Kieferumformung und Retention. Die Eingliederung festsitzender Therapiemittel ist damit nicht abgegolten und daher zusätzlich berechenbar.