Übersicht nach Gebührennummern

Wählen Sie hier einen Gebührennummer aus, zu dem alle Urteile angezeigt werden sollen.

§ 4 - Gebühren Neben den kieferorthopädischen Kernpositionen 6030 bis 6080 GOZ sind weitere Leistungen zusätzlich…

Die Gebührennummern 6030 bis 6080 umfassen nur die Leistungen zur Kieferumformung und Retention. Die Eingliederung festsitzender Therapiemittel ist damit nicht abgegolten und daher zusätzlich berechenbar.

| Gericht: Amtsgericht Waiblingen | Aktenzeichen: 1 C 836/19 | Dokumententyp: Urteil | Rechtskraft: unbekannt

Paragraphen: § 4 - Gebühren
Gebührennummern: 6030, 6040, 6050, 6060, 6070, 6080, 6100, 6140

§ 6 - Gebühren für andere Leistungen Dentinadhäsive Aufbaufüllung in Mehrschichttechnik

Dentinadhäsive Aufbaufüllung in Mehrschichttechnik ist vom Leistungsinhalt der Geb.-Nr. 2180 erfasst und daher nicht nach § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnen.

| Gericht: Verwaltungsgericht Stuttgart | Aktenzeichen: 10 K 3203/16 | Dokumententyp: Urteil | Rechtskraft: nicht rechtskräftig

Paragraphen: § 6 - Gebühren für andere Leistungen
Gebührennummern: 2060, 2080, 2100, 2120, 2180

§ 4 - Gebühren Keine Beihilfefähigkeit der adhäsiven Befestigung der Gebührennummer 6100 GOZ

Die Berechnung der adhäsiven Befestigung neben der Gebührennummer 6100 GOZ ist zwar umstritten, aber vertretbar. Soweit die Beihilfeverordnung eine Nebeneinanderberechnung ausschließt, beseitigt dies aber die Beihilfefähigkeit.

| Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen | Aktenzeichen: 2 A 301/ 17 (Vorinstanz VG Chemnitz 3 K 2206/ 14, 01.03.2017) | Dokumententyp: Urteil | Rechtskraft: 

Paragraphen: § 4 - Gebühren
Gebührennummern: 2197, 6100

§ 6 - Gebühren für andere Leistungen Subgingivales Biofilm-Management

Bei dem subgingivalen Biofilm-Management nach abgeschlossener systematischer Parodontalbehandlung handelt es sich um eine selbständige Leistung, die gemäß § 6 Abs. 1 Gebührenordnung für Zahnärzte – GOZ – analog zu behandeln ist.

| Gericht: Verwaltungsgericht Kassel | Aktenzeichen: 1 K 1035/17.KS | Dokumententyp: Urteil | Rechtskraft: unbekannt

Paragraphen: § 6 - Gebühren für andere Leistungen

§ 6 - Gebühren für andere Leistungen Dentinadhäsive Aufbaufüllung in Mehrschichttechnik

Die dentinadhäsive Aufbaufüllung in Mehrschichttechnik ist nicht vom Leistungsinhalt der Gebührennummer 2180 GOZ erfasst und daher nach § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnen.

| Gericht: Amtsgericht Weinheim | Aktenzeichen: 1 C 140/17 | Dokumententyp: Urteil | Rechtskraft: unbekannt

Paragraphen: § 6 - Gebühren für andere Leistungen
Gebührennummern: 2060, 2080, 2100, 2110, 2180, 5000

Urteil zur Abrechnung ohne GOZ-Bezug Ratenzahlungsvereinbarung in der Kieferorthopädie

Eine Vereinbarung zwischen Zahnarzt und Patient, nach der die Vergütung vollständig als Vorauszahlung zu leisten ist, ist unzulässig. Die Vereinbarung, ratenweiser Vorauszahlungen ist dagegen nicht zu beanstanden.

| Gericht: Oberlandesgericht Hamm | Aktenzeichen: I-4 U 145/16 | Dokumententyp: Beschluss | Rechtskraft: unbekannt - (Vorinstanz: LG Münster - Az.: 012 O 359/16) - siehe dazu auch OLG Hamm - Urteil - Az. I-4 O 145/16

Urteil zur Abrechnung ohne GOZ-Bezug

C - Konservierende Leistungen (2000) Adhäsive Befestigung ist Leistungsbestandteil von Kompositfüllungen

Die Gebühren-Nummer 2197 ist neben den Ziffern 2060, 2080, 2100 und 2120 bei Restaurationen in Adhäsivtechnik nicht gesondert berechenbar, da die adhäsive Befestigung bereits Leistungsbestandteil dieser Gebühren-Nummer ist.

| Gericht: Amtsgericht Köln | Aktenzeichen: 142 C 328/15 | Dokumententyp: Urteil | Rechtskraft: unbekannt

Gebührennummern: 2060, 2080, 2100, 2197

Urteil zur Abrechnung ohne GOZ-Bezug Nervverlagerung und Rückverlagerung

Eine zeitweilige Nervverlagerung und Rückverlagerung in ein neu gestaltetes Bett ist eine „Neueinbettung“ im Sinne von GOÄ-Nr. 2584 Eine Neurolyse nach der GOÄ-Nr. 2584 ist nicht methodisch notwendiger Einzelschritt zur Ausführung einer…

| Gericht: Amtsgericht Erding | Aktenzeichen: 5 C 1135/15 | Dokumententyp: Beschluss | Rechtskraft: unbekannt

Urteil zur Abrechnung ohne GOZ-Bezug

§ 6 - Gebühren für andere Leistungen Entfernung von KFO-Bögen

Die Entfernung von KFO-Bögen ist nicht von den Kernpositionen 6030 bis 6080 erfasst und daher nach § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnen. Der Runderlass eines Finanzministeriums beschränkt die Berechnung auf die Geb.-Nr. 6130 analog.

| Gericht: Oberverwaltungsgericht NRW | Aktenzeichen: 1 A 2596/ 16, Vorinstanz (Verwaltungsgericht Köln, 19 K 4516/ 15 | Dokumententyp: Urteil | Rechtskraft: 

Paragraphen: § 6 - Gebühren für andere Leistungen
Gebührennummern: 2197, 2290, 6030, 6040, 6060, 6080, 6100, 6130

Zahnärztekammern der Länder
Positionen und Statements