Eine Gebührenvereinbarung, in der Steigerungssätze bis zum 8,2-fachen Satz vereinbart wurden, ist nicht automatisch sittenwidrig. Die pauschale Rüge der Sittenwidrigkeit ist nicht ausreichend.
Für die Berechnung des Jahreszeitraums nach GOZ Nr. 1010 und 1020 ist auf den Zeitpunkt der Kontrolle des Übungserfolgs (Nr. 1010 der GOZ) bzw. auf die erstmalige Applikation von fluoridhaltigen Medikamenten in Form von Lacken oder Gelen auf die…
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Gericht: Verwaltungsgericht Bayreuth
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Aktenzeichen: B 5 K 17.378
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Dokumententyp: Urteil
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Rechtskraft: unbekannt